.Kirchengesetz zur Ausführung des Pfarrdienstgesetzes vom 15. Juni 1996 (PfDG) und des Einführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz vom 15. Juni 1996 (EGPfDG) (Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz PEK –
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 3 a
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 7a
Artikel 7b
Artikel 8
Artikel 9
Geltungszeitraum von: 01.01.1997
Geltungszeitraum bis: 31.03.2014
Kirchengesetz zur Ausführung des Pfarrdienstgesetzes vom 15. Juni 1996 (PfDG) und des Einführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz vom 15. Juni 1996 (EGPfDG) (Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz PEK –
AG PfDG Pom.)1#, 2#
Vom 17. November 1996
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes der Ausführung des Pfarrdienstgesetzes | 24. April 2005 | Artikel 9 Satz 2 | Angabe ersetzt | |
2 | Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung des Pfarrdienstgesetzes vom 15.6.1996 (PfDG) und des Einführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz vom 15.6.1996 (EGPfDG) (Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz PEK – AG PfDG Pom | 26. März 2006 | Artikel 7a und 7b | neu eingefügt | |
Anlage | angefügt | ||||
3 | Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung des Pfarrdienstgesetzes vom 15.6.1996 (PfDG) und des Einführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz vom 15.6.1996 (EGPfDG) (Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz PEK - AG PfDG Pom) | 15. Okto- ber 2006 | Artikel 3a | neu eingefügt | |
4 | Viertes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung des Pfarrdienstgesetzes vom 15. Juni 1996 (PfDG) und des Einführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz vom 15. Juni 1996 (EGPfDG) (Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz PEK – AG PfDG Pom) | 18. Okto- ber 2009 | Artikel 9 Satz 2 | Angabe ersetzt |
Die Landessynode erlässt gemäß § 106 PfDG folgendes Ausführungsgesetz:
####Artikel 1
(zu § 3 PfDG)
In der Pommerschen Evangelischen Kirche erfolgt die Ordinationsverpflichtung auf die lutherischen oder auf die reformatorischen Bekenntnisschriften.
#Artikel 2
(zu § 21 Absatz 4 PfDG)
Das Dienstverhältnis der Pfarrerinnen und Pfarrer zur Anstellung endet, wenn nach Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit bis zum Ablauf von vier Jahren ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit nicht begründet worden ist, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt wurde.
#Artikel 3
(zu § 31 Absatz 3 PfDG)
1 Pfarrerinnen und Pfarrer haben kein Recht auf Einsicht in die Ausbildungs- und Prüfungsakten. 2 Das Konsistorium kann auf begründeten Antrag Auskünfte aus diesen Akten erteilen.
#Artikel 3 a
(zu § 34 Absatz 5 PfDG)
Ordinierten, die nicht in einem Dienstverhältnis als Pfarrerin oder Pfarrer auf Lebenszeit oder auf Probe stehen, kann durch die Bischöfin oder den Bischof das Recht auf Führung der Bezeichnung „Pastorin“ oder „Pastor“ beigelegt werden.
#Artikel 4
(zu § 34 Absatz 5 PfDG)
1 Zur Amtstracht der Pfarrerinnen und Pfarrer gehören der Talar, das Barett und das Beffchen. 2 Pfarrerinnen können statt des Beffchens auch den Stehkragen tragen. 3 Die Inhaber der Pfarrstellen im Bereich der Hansestadt Stralsund können wie bisher die weiße Halskrause tragen. 4 Die Verwendung anderer liturgischer Kleidung regelt eine »Ordnung zur liturgischen Kleidung«3#.
#Artikel 5
(zu § 35 PfDG)
Der Erholungsurlaub der Pfarrerinnen und Pfarrer wird durch eine Urlaubsordnung geregelt, die die Kirchenleitung erlässt.
#Artikel 6
(zu §§ 67 und 68 PfDG)
(
1
)
1 Wurde eine Pfarrstelle für den eingeschränkten Dienst bestimmt, so kann die Stelle nur Pfarrerinnen und Pfarrern übertragen werden, die im eingeschränkten Dienst beschäftigt sind. 2 Pfarrerinnen und Pfarrer, die im eingeschränkten Dienst beschäftigt sind, sollen nicht in Pfarrstellen berufen werden, die nicht für den eingeschränkten Dienst bestimmt sind.
(
2
)
1 Bevor für eine Pfarrstelle ein anderer Dienstumfang festgelegt wird, sind der zuständige Gemeindekirchenrat und Kreiskirchenrat zu hören. 2 Sind diese einverstanden, entscheidet über die Veränderung das Konsistorium, andernfalls die Kirchenleitung.
(
3
)
1 Wird für eine Pfarrstelle ein anderer Dienstumfang festgelegt, so ist die Stelle der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber zu belassen, wenn diese oder dieser einer entsprechenden Einschränkung oder Erweiterung des Dienstumfangs zustimmt. 2 Über Ausnahmen entscheidet in begründeten Einzelfällen die Kirchenleitung.
#Artikel 7
(zu § 69 PfDG)
(
1
)
Ist zwei Pfarrerinnen oder Pfarrern, deren Dienstumfang jeweils auf die Hälfte eingeschränkt ist, gemeinsam eine Pfarrstelle übertragen worden und wird das Dienstverhältnis einer oder eines der Beteiligten verändert oder beendet, so kann die oder der andere aus der Pfarrstelle abberufen oder in den Wartestand versetzt werden.
(
2
)
1 Für die gemeinsame Wahrnehmung des Dienstes in einer Pfarrstelle kann die Kirchenleitung im Einzelfall eine andere als eine Teilung je zur Hälfte zulassen. 2 In diesem Fall ist diejenige oder derjenige der Beteiligten, der oder dem der geringere Anteil übertragen wird, zur Ausübung des pfarramtlichen Dienstes im Nebenberuf (§ 102) freizustellen.
#Artikel 7a
(zu § 72 PfDG)4#
(
1
)
1 Zehn Jahre nach der Übertragung einer Pfarrstelle prüfen die an der Übertragung Beteiligten gemeinsam mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer, ob der Dienst weiter in der bisherigen Stelle fortgesetzt werden soll oder ob ein Stellenwechsel als geraten erscheint. 2 Dies gilt nicht für Pfarrerinnen oder Pfarrer, die sich in einem Alter von fünf Jahren vor der Versetzung in den Ruhestand gemäß § 92 PfDG befinden.
(
2
)
Wird zu einem Stellenwechsel geraten, so soll die Pfarrerin oder der Pfarrer innerhalb eines Jahres die Pfarrstelle wechseln.
(
3
)
Die Pfarrerin oder der Pfarrer kann aus der Pfarrstelle abberufen werden, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der vorgenannten Frist eine neue Pfarrstelle übertragen worden ist.
#Artikel 7b
(zu § 73 PfDG)
(
1
)
Pfarrerinnen und Pfarrer können unter den in § 73 PfDG genannten Voraussetzungen in eine andere Pfarrstelle gerufen werden, wenn der Pfarrstellenwechsel der oder dem Betroffenen zumutbar ist.
(
2
)
1 Die Kirchenleitung teilt der Pfarrerin oder dem Pfarrer schriftlich ihre Absicht mit, den Ruf in eine andere Pfarrstelle auszusprechen und erbittet eine schriftliche Äußerung innerhalb von zwei Monaten. 2 Die Kirchenleitung entscheidet danach, ob sie die Pfarrerin oder den Pfarrer in die andere Pfarrstelle ruft.
(
3
)
Die Pfarrerin oder der Pfarrer hat dem Ruf Folge zu leisten.
#Artikel 8
(zu Artikel 2 § 2 EGPfDG)
Die Kirchenleitung kann für einen festzulegenden Zeitraum, jedoch nicht mit Wirkung über den 31. Dezember 2001 hinaus, beschließen, dass die Berufung in den pfarramtlichen Probedienst (Entsendungsdienst) allgemein nur im eingeschränkten Dienst erfolgt.
#Artikel 9
(zu Artikel 12 § 1 EGPfDG)
1 Im Interesse des Abbaus eines Personalüberhanges im pfarramtlichen Dienst können Pfarrerinnen und Pfarrer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden. 2 Diese Regelung tritt am 31. Dezember 2014 außer Kraft.
#Artikel 10
Weitere Ergänzungsbestimmungen erlässt das Konsistorium.
#Artikel 11
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
(
2
)
Mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes tritt das Kirchengesetz zur Durchführung des Pfarrerdienstgesetzes des Bundes und des Pfarrerdienstrechtsausführungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union vom 6. November 1983 (PfdrDG Greifswald) außer Kraft.
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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz galt nach Maßgabe des Teil 1 § 48 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung bis zu einer Rechtsvereinheitlichung auf dem Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche fort.
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz galt nach Maßgabe des Teil 1 § 48 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung bis zu einer Rechtsvereinheitlichung auf dem Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche fort.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz ist gemäß § 39 Absatz 2 Nummer 3 des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Pfarrdienstgesetzes der EKD und des Pfarrdienstgesetzergänzungsgesetzes der VELKD in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Pfarrdienstgesetzergänzungsgesetz – PfDGErgG) vom 31. März 2014 (KABl. S. 219) mit Ablauf des 31. März 2014 außer Kraft getreten.
2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz ist gemäß § 39 Absatz 2 Nummer 3 des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Pfarrdienstgesetzes der EKD und des Pfarrdienstgesetzergänzungsgesetzes der VELKD in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Pfarrdienstgesetzergänzungsgesetz – PfDGErgG) vom 31. März 2014 (KABl. S. 219) mit Ablauf des 31. März 2014 außer Kraft getreten.
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3 ↑ Red. Anm.: siehe Ordnungsnummer 3.147-501 P.
3 ↑ Red. Anm.: siehe Ordnungsnummer 3.147-501 P.
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4 ↑ Anmerkung der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche:
Hierzu bestimmt die Anlage zum Änderungsgesetz vom 26. März 2006 (ABl. Heft 1 S. 3, 4):
„Die Landessynode empfiehlt, Artikel 10 des AG PfDG Pom bezüglich Artikel 7 a anzuwenden. In der Ergänzungsbestimmung soll als Übergangsregelung bestimmt werden, dass das Gesetz auf alle Pfarrerinnen und Pfarrer, die vor länger als 10 Jahren die Pfarrstelle übertragen bekommen haben und die Überprüfung nicht freiwillig oder nach dem bis 1997 geltenden Pfarrdienstgesetz stattgefunden hat, angewendet werden soll.“
4 ↑ Anmerkung der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche:
Hierzu bestimmt die Anlage zum Änderungsgesetz vom 26. März 2006 (ABl. Heft 1 S. 3, 4):
„Die Landessynode empfiehlt, Artikel 10 des AG PfDG Pom bezüglich Artikel 7 a anzuwenden. In der Ergänzungsbestimmung soll als Übergangsregelung bestimmt werden, dass das Gesetz auf alle Pfarrerinnen und Pfarrer, die vor länger als 10 Jahren die Pfarrstelle übertragen bekommen haben und die Überprüfung nicht freiwillig oder nach dem bis 1997 geltenden Pfarrdienstgesetz stattgefunden hat, angewendet werden soll.“