.Rechtsverordnung
####§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
§ 9
Rechtsverordnung
über die Förderung der Vorbereitung
auf die Erste Theologische Prüfung und von
Promotionen in der Evangelisch-Lutherischen
Kirche in Norddeutschland
(Prüfungs- und Promotionsförderungsverordnung – PrüfPromFördVO)1#
Vom 31. März 2014
Vollzitat:
Prüfungs- und Promotionsförderungsverordnung vom 31. März 2014 (KABl. S. 226), die zuletzt durch Artikel 1 der Rechtsverordnung vom 25. Juni 2024 (KABl. A Nr. 50 S. 192) geändert worden ist
Prüfungs- und Promotionsförderungsverordnung vom 31. März 2014 (KABl. S. 226), die zuletzt durch Artikel 1 der Rechtsverordnung vom 25. Juni 2024 (KABl. A Nr. 50 S. 192) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Gliederungs-einheiten | Art der Änderung |
1 | Artikel 2 der Rechtsverordnung über pfarrdienstausbildungsrechtliche Vorschriften | 30. April 2020 | Überschrift | neu gefasst | |
§§ 1 bis 3 | vorangestellt | ||||
bish. §§ 1 bis 3 | werden §§ 4 bis 6 | ||||
bish. § 4 | wird § 7 | ||||
§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 | Wörter ersetzt | ||||
Nr. 2 | Wort ersetzt | ||||
Nr. 4 | Wort ersetzt | ||||
Sätze 2 bis 7 | ersetzt | ||||
bish. § 5 | wird § 8 | ||||
bish. § 6 | wird § 9, neu gefasst | ||||
bish. § 7 | wird § 10 | ||||
2 | Artikel 1 der Zweiten Rechtsverordnung zur Änderung pfarrdienstausbildungsrechtlicher Vorschriften | 25. Juni 2024 | § 4 | Wort ersetzt | |
§ 5 Abs. 1 Satz 1 | Angaben ersetzt | ||||
Abs. 2 | Wörter ersetzt | ||||
§ 6 Abs. 2 | Wörter ersetzt | ||||
Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 | Wörter ersetzt | ||||
§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 | Wörter ersetzt | ||||
Nr. 3 | neu gefasst | ||||
Nr. 4 | Wörter ersetzt | ||||
Abs. 3 | Wörter ersetzt | ||||
Abs. 5 | Wörter ersetzt | ||||
§ 8 Abs. 1 | Wörter ersetzt | ||||
Abs. 4 | neu gefasst | ||||
§ 9 | aufgehoben | ||||
bish. § 10 | wird § 9 |
Aufgrund des § 12 des Pfarrdienstausbildungsgesetzes vom 28. November 2013 (KABl. 2014 S. 3) verordnet die Erste Kirchenleitung:
#§ 1
Prüfungsvorbereitungsförderung
(
1
)
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland fördert die Vorbereitung auf die Erste Theologische Prüfung vor dem Theologischen Prüfungsamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
(
2
)
Ein Stipendium nach Absatz 1 wird nicht für die Vorbereitung auf eine Wiederholungsprüfung gemäß § 18 VO Erste Theologische Prüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2016 (KABl. 2017 S. 79) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.
#§ 2
Voraussetzungen
Voraussetzung für eine Förderung gemäß § 1 Absatz 1 ist
- ein schriftlicher Antrag,
- eine durch das Theologische Prüfungsamt erteilte Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung nach VO Erste Theologische Prüfung,
- eine Aufnahme in die Liste der Theologiestudierenden der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gemäß Liste Theologiestudierende-Verwaltungsvorschrift in der jeweils gültigen Fassung mindestens seit einem Jahr vor Antragstellung und
- die Teilnahme an einer Orientierungswoche am Prediger- und Studienseminar in Ratzeburg.
§ 3
Leistungen
(
1
)
1 Liegen die Voraussetzungen gemäß § 2 vor, wird ein Stipendium für eine Laufzeit von bis zu zehn Monaten in Höhe von 300 Euro monatlich gewährt. 2 Die Zahlung beginnt ab dem Monat der Antragstellung und endet spätestens mit Ablauf des Monats der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(
2
)
Die Laufzeit des Stipendiums nach Absatz 1 verlängert sich um den Zeitraum des Mutterschutzes, jedoch nicht über den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitraum hinaus.
(
3
)
Während einer Elternzeit ruhen die Laufzeit des Stipendiums und die Leistung nach Absatz 1.
(
4
)
1 Im Falle eines Rücktritts von der Ersten Theologischen Prüfung oder Versäumnisses gemäß § 15 VO Erste Theologische Prüfung wird die Zahlung des Stipendiums mit Ablauf des jeweiligen Monats eingestellt. 2 Sollten die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe vom Landeskirchenamt anerkannt werden, wird die Zahlung des Stipendiums wiederaufgenommen, jedoch nicht über den in Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus.
#§ 4
Promotionsförderung
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland fördert die wissenschaftlich-theologische Kompetenz von Theologinnen und Theologen, indem sie jährlich bis zu drei Stipendien im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel vergibt, um eine Promotion in der Regel zum Doctor Theologiae (Dr. theol.) zu ermöglichen.
#§ 5
Vergabezeitraum und Leistungen
(
1
)
1 Ein Stipendium wird für eine Laufzeit von 36 Monaten in Höhe von 1300 Euro pro Monat gewährt. 2 Hinzu kommt eine einmalige Sachkostenpauschale von 2500 Euro.
(
2
)
Auf begründeten Antrag unter Vorlage eines zustimmenden Votums der betreuenden Hochschullehrkraft ist eine Verlängerung von bis zu sechs Monaten möglich.
(
3
)
Die Laufzeit des Stipendiums nach Absatz 1 Satz 1 verlängert sich um den Zeitraum des Mutterschutzes.
(
4
)
1 Während einer Elternzeit ruhen die Laufzeit des Stipendiums und die Leistung nach Absatz 1 Satz 1. 2 Für diesen Zeitraum kann auf Antrag die monatliche Leistung nach Absatz 1 Satz 1 in voller Höhe oder um 50 Prozent vermindert geleistet werden. 3 Im2# Fall der verminderten Leistung wird die Laufzeit nach Absatz 1 Satz 1 um die Hälfte der Monate verlängert, in denen die verminderte Leistung gewährt wurde.
(
5
)
1 In begründeten Fällen kann für notwendig erachtete Vorbereitungen des Promotionsvorhabens ein Stipendium für drei Monate in Höhe von 500 Euro pro Monat gewährt werden. 2 Absatz 1 bleibt unberührt.
(
6
)
1 Um ein bereits begonnenes, bisher nicht durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland gefördertes Promotionsvorhaben beenden zu können, kann in begründeten Ausnahmefällen ein Stipendium für eine Laufzeit von bis zu zwölf Monaten in Höhe von 1000 Euro pro Monat gewährt werden. 2 Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 5 finden keine Anwendung.
#§ 6
Verfahren
(
1
)
Ein Stipendium kann beantragen, wer
- die Erste Theologische Prüfung vor dem Theologischen Prüfungsamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland abgelegt hat oder
- in die Liste der Theologiestudierenden der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland eingetragen ist und eine Diplom- bzw. Magisterprüfung Evangelische Theologie bestanden hat oder
- das Vikariat in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland absolviert hat oder
- das Erste Staatsexamen für das Lehramt im Fach Evangelische Religion oder den Abschluss eines Masterstudiengangs Evangelische Religion an einer im Gebiet der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gelegenen Hochschule abgelegt hat.
(
2
)
In besonders begründeten Ausnahmefällen kann auch ohne Vorliegen einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 ein Stipendium für ein Promotionsvorhaben beantragt werden, wenn mit diesem ein besonderes Forschungsinteresse der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland abgedeckt wird und die Promotion an einer der evangelischen Theologischen Fakultäten der Universität Greifswald, der Christian-Albrechts-Universität Kiel oder der Universität Rostock oder des Fachbereichs Evangelische Theologie an der Universität Hamburg angestrebt wird.
(
3
)
1 Ein Stipendium ist ausgeschlossen, wenn das Promotionsvorhaben zeitgleich mit weiteren Förderungen ausgestattet ist. 2 Dazu zählen nicht Förderungen im Zusammenhang mit einem Forschungsaufenthalt oder der Teilnahme an Tagungen im Ausland.
(
4
)
1 Anträge sind jeweils bis zum 1. September eines Jahres an das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zu richten. 2 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- ein Prüfungs- oder Examenszeugnis nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4;
- ein tabellarischer Lebenslauf;
- ein Exposé von bis zu zehn Seiten, das das Ziel des Promotionsvorhabens, seine Einordnung in den aktuellen Forschungsstand und eine Zeitplanung umfasst;
- jeweils ein begründetes Votum der betreuenden Hochschullehrkraft und einer weiteren Fachvertretung desjenigen theologischen Faches, in dem das Promotionsvorhaben angesiedelt ist;
- der Nachweis über die Zugangsvoraussetzungen zum Promotionsverfahren an dieser Fakultät und der Entwurf einer Betreuungsvereinbarung;
- eine Erklärung, dass weitere Förderungen nach Absatz 3 Satz 1 während der Laufzeit des beantragten Stipendiums gemeldet werden und
- der Nachweis über die Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland.
§ 7
Auswahlkommission
(
1
)
1 Über die Vergabe der Stipendien entscheidet eine Auswahlkommission. 2 Bei der Vergabe soll auf ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern geachtet werden.
(
2
)
1 Der Auswahlkommission gehören an:
- jeweils eine habilitierte Hochschullehrkraft oder eine promovierte wissenschaftlich3# mitarbeitende Person der evangelischen Theologischen Fakultäten der Universität Greifswald, der Christian-Albrechts-Universität Kiel und der Universität Rostock sowie des Fachbereichs Evangelische Theologie der Universität Hamburg, die von den jeweiligen Fakultäten bzw. dem Fachbereich dem Landeskirchenamt zur Berufung vorgeschlagen werden;
- zwei vom Landeskirchenamt zu berufende Personen, von denen eine für theologische Grundsatzfragen und eine für die religionspädagogische Ausbildung zuständig ist;
- die nach Artikel 113 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verfassung dem Theologischen Prüfungsamt angehörende mitarbeitende Person des Landeskirchenamtes; dieser obliegt Vorsitz und Geschäftsführung;4#
2 Das Landeskirchenamt achtet bei der Berufung nach Satz 1 Nummer 1 darauf, dass verschiedene theologische Disziplinen vertreten sind. 3 Die Berufung nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 erfolgt für die Dauer von sechs Jahren. 4 Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen. 5 Eine erneute Berufung ist möglich.
(
3
)
Die Auswahlkommission kann Antragstellende zu einem Gespräch einladen.
(
4
)
Die Auswahlkommission trifft ihre Entscheidung mit Mehrheit der Mitglieder.
(
5
)
Das Landeskirchenamt teilt die Entscheidung der Auswahlkommission den Antragstellenden durch schriftlichen Bescheid mit.
#§ 8
Sonstige Vergabebedingungen
(
1
)
Die durch ein Stipendium geförderte Person muss achtzehn Monate nach Vergabe des Stipendiums nach § 2 Absatz 1 dem Landeskirchenamt einen Zwischenbericht vorlegen.
(
2
)
Das Einreichen der Dissertation bei der Fakultät bzw. dem Fachbereich und der erfolgreiche Abschluss des Promotionsverfahrens sind dem Landeskirchenamt anzuzeigen.
(
3
)
Bei der Veröffentlichung der Dissertation ist in geeigneter Form auf die Förderung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland hinzuweisen.
(
4
)
Dem Landeskirchenamt ist ein Belegexemplar der Dissertation zur Verfügung zu stellen.
#§ 9
Inkrafttreten
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1 ↑ Red. Anm.: Bis zur Änderung durch die laufende Nummer 1 (s. o.) trug die Rechtsverordnung die amtliche Bezeichnung:
„Rechtsverordnung über die Förderung von Promotionen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Promotionsförderungsverordnung – PromFördVO)“.
1 ↑ Red. Anm.: Bis zur Änderung durch die laufende Nummer 1 (s. o.) trug die Rechtsverordnung die amtliche Bezeichnung:
„Rechtsverordnung über die Förderung von Promotionen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Promotionsförderungsverordnung – PromFördVO)“.
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5 ↑ Red. Anm.: Die durch den Änderungsbefehl Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc der Rechtsverordnung vom 25. Juni 2024 (KABl. A Nr. 50 S. 192) versehentlich entstandene Doppelung des Promotionserfordernisses wurde redaktionell entfernt, ebenso die grammatikalisch überflüssigen Worte „bzw. ein“ und „bzw. der“.
5 ↑ Red. Anm.: Die durch den Änderungsbefehl Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc der Rechtsverordnung vom 25. Juni 2024 (KABl. A Nr. 50 S. 192) versehentlich entstandene Doppelung des Promotionserfordernisses wurde redaktionell entfernt, ebenso die grammatikalisch überflüssigen Worte „bzw. ein“ und „bzw. der“.