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Rechtsverordnung
über die Förderung der Vorbereitung
auf die Erste Theologische Prüfung und von
Promotionen in der Evangelisch-Lutherischen
Kirche in Norddeutschland
(Prüfungs- und Promotionsförderungsverordnung – PrüfPromFördVO)1#

Vom 31. März 2014

(KABl. S. 226)

Änderung
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Artikel 2 der
Rechtsverordnung über pfarrdienstausbildungsrechtliche Vorschriften
30. April 2020
Überschrift
neu gefasst
§§ 1 bis 3
vorangestellt
bish. §§ 1 bis 3
werden §§ 4 bis 6
bish. § 4
wird § 7
§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Wörter ersetzt
Nr. 2
Wort ersetzt
Nr. 4
Wort ersetzt
Sätze 2 bis 7
ersetzt
bish. § 5
wird § 8
bish. § 6
wird § 9, neu gefasst
bish. § 7
wird § 10
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Aufgrund des § 12 des Pfarrdienstausbildungsgesetzes vom 28. November 2013 (KABl. 2014 S. 3) verordnet die Erste Kirchenleitung:
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§ 1
Prüfungsvorbereitungsförderung

( 1 ) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland fördert die Vorbereitung auf die Erste Theologische Prüfung vor dem Theologischen Prüfungsamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
( 2 ) Ein Stipendium nach Absatz 1 wird nicht für die Vorbereitung auf eine Wiederholungsprüfung gemäß § 18 VO Erste Theologische Prüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2016 (KABl. 2017 S. 79) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.
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§ 2
Voraussetzungen

Voraussetzung für eine Förderung gemäß § 1 Absatz 1 ist
  1. ein schriftlicher Antrag,
  2. eine durch das Theologische Prüfungsamt erteilte Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung nach VO Erste Theologische Prüfung,
  3. eine Aufnahme in die Liste der Theologiestudierenden der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gemäß Liste Theologiestudierende-Verwaltungsvorschrift in der jeweils gültigen Fassung mindestens seit einem Jahr vor Antragstellung und
  4. die Teilnahme an einer Orientierungswoche am Prediger- und Studienseminar in Ratzeburg.
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§ 3
Leistungen

( 1 ) Liegen die Voraussetzungen gemäß § 2 vor, wird ein Stipendium für eine Laufzeit von bis zu zehn Monaten in Höhe von 300 Euro monatlich gewährt. Die Zahlung beginnt ab dem Monat der Antragstellung und endet spätestens mit Ablauf des Monats der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
( 2 ) Die Laufzeit des Stipendiums nach Absatz 1 verlängert sich um den Zeitraum des Mutterschutzes, jedoch nicht über den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitraum hinaus.
( 3 ) Während einer Elternzeit ruhen die Laufzeit des Stipendiums und die Leistung nach Absatz 1.
( 4 ) Im Falle eines Rücktritts von der Ersten Theologischen Prüfung oder Versäumnisses gemäß § 15 VO Erste Theologische Prüfung wird die Zahlung des Stipendiums mit Ablauf des jeweiligen Monats eingestellt. Sollten die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe vom Landeskirchenamt anerkannt werden, wird die Zahlung des Stipendiums wiederaufgenommen, jedoch nicht über den in Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus.
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§ 4
Promotionsförderung

Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland fördert die wissenschaftlich-theologische Kompetenz von Theologinnen und Theologen, indem sie jährlich bis zu vier Stipendien im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel vergibt, um eine Promotion in der Regel zum Doctor Theologiae (Dr. theol.) zu ermöglichen.
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§ 5
Vergabezeitraum und Leistungen

( 1 ) Ein Stipendium wird für eine Laufzeit von 24 Monaten in Höhe von 1000 Euro pro Monat gewährt. Hinzu kommt eine einmalige Sachkostenpauschale von 2500 Euro.
( 2 ) Auf begründeten Antrag unter Vorlage eines zustimmenden Votums der betreuenden Hochschullehrerin bzw. des betreuenden Hochschullehrers sind zwei Verlängerungen von jeweils bis zu sechs Monaten möglich.
( 3 ) Die Laufzeit des Stipendiums nach Absatz 1 Satz 1 verlängert sich um den Zeitraum des Mutterschutzes.
( 4 ) Während einer Elternzeit ruhen die Laufzeit des Stipendiums und die Leistung nach Absatz 1 Satz 1. Für diesen Zeitraum kann auf Antrag die monatliche Leistung nach Absatz 1 Satz 1 in voller Höhe oder um 50 Prozent vermindert geleistet werden. In Fall der verminderten Leistung wird die Laufzeit nach Absatz 1 Satz 1 um die Hälfte der Monate verlängert, in denen die verminderte Leistung gewährt wurde.
( 5 ) In begründeten Fällen kann für notwendig erachtete Vorbereitungen des Promotionsvorhabens ein Stipendium für drei Monate in Höhe von 500 Euro pro Monat gewährt werden. Absatz 1 bleibt unberührt.
( 6 ) Um ein bereits begonnenes, bisher nicht durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland gefördertes Promotionsvorhaben beenden zu können, kann in begründeten Ausnahmefällen ein Stipendium für eine Laufzeit von bis zu zwölf Monaten in Höhe von 1000 Euro pro Monat gewährt werden. Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 5 finden keine Anwendung.
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§ 6
Verfahren

( 1 ) Ein Stipendium kann beantragen, wer
  1. die Erste Theologische Prüfung vor dem Theologischen Prüfungsamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland abgelegt hat oder
  2. in die Liste der Theologiestudierenden der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland eingetragen ist und eine Diplom- bzw. Magisterprüfung Evangelische Theologie bestanden hat oder
  3. das Vikariat in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland absolviert hat oder
  4. das Erste Staatsexamen für das Lehramt im Fach Evangelische Religion oder den Abschluss eines Masterstudiengangs Evangelische Religion an einer im Gebiet der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gelegenen Hochschule abgelegt hat.
( 2 ) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann auch ohne Vorliegen einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 ein Stipendium für ein Promotionsvorhaben beantragt werden, wenn mit diesem ein besonderes Forschungsinteresse der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland abgedeckt wird und die Promotion an einer der evangelischen Theologischen Fakultäten der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald, der Christian-Albrechts-Universität Kiel oder der Universität Rostock oder des Fachbereichs Evangelische Theologie an der Universität Hamburg angestrebt wird.
( 3 ) Ein Stipendium ist ausgeschlossen, wenn das Promotionsvorhaben zeitgleich mit weiteren Förderungen ausgestattet ist. Dazu zählen nicht Förderungen im Zusammenhang mit einem Forschungsaufenthalt oder der Teilnahme an Tagungen im Ausland.
( 4 ) Anträge sind jeweils bis zum 1. September eines Jahres an das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zu richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. ein Prüfungs- oder Examenszeugnis nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4;
  2. ein tabellarischer Lebenslauf;
  3. ein Exposé von bis zu zehn Seiten, das das Ziel des Promotionsvorhabens, seine Einordnung in den aktuellen Forschungsstand und eine Zeitplanung umfasst;
  4. jeweils ein begründetes Votum der betreuenden Hochschullehrerin bzw. des betreuenden Hochschullehrers und einer weiteren Fachvertreterin bzw. eines weiteren Fachvertreters desjenigen theologischen Faches, in dem das Promotionsvorhaben angesiedelt ist;
  5. der Nachweis über die Zugangsvoraussetzungen zum Promotionsverfahren an dieser Fakultät und der Entwurf einer Betreuungsvereinbarung;
  6. eine Erklärung, dass weitere Förderungen nach Absatz 3 Satz 1 während der Laufzeit des beantragten Stipendiums gemeldet werden und
  7. der Nachweis über die Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland.
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§ 7
Auswahlkommission

( 1 ) Über die Vergabe der Stipendien entscheidet eine Auswahlkommission. Bei der Vergabe soll auf ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern geachtet werden.
( 2 ) Der Auswahlkommission gehören an:
  1. jeweils eine habilitierte Hochschullehrerin bzw. ein habilitierter Hochschullehrer oder eine promovierte wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. ein promovierter wissenschaftlicher Mitarbeiter der evangelischen Theologischen Fakultäten der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald, der Christian-Albrechts-Universität Kiel und der Universität Rostock sowie des Fachbereichs Evangelische Theologie der Universität Hamburg, die von den jeweiligen Fakultäten bzw. dem Fachbereich dem Landeskirchenamt zur Berufung vorgeschlagen werden;
  2. zwei vom Landeskirchenamt zu berufende Personen, von denen eine für theologische Grundsatzfragen und eine für die religionspädagogische Ausbildung zuständig ist;
  3. die nach Artikel 113 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 der Verfassung dem Theologischen Prüfungsamt angehörenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landeskirchenamtes; der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter, die bzw. der für die theologische Ausbildung zuständig ist, obliegen Vorsitz und Geschäftsführung;
  4. eine bzw. ein von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland im Rahmen von § 2 geförderte Theologin bzw. geförderter Theologe mit abgeschlossener Promotion, die bzw. der vom Landeskirchenamt berufen wird.
Das Landeskirchenamt achtet bei der Berufung nach Satz 1 Nummer 1 darauf, dass verschiedene theologische Disziplinen vertreten sind. Die Berufung nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 erfolgt für die Dauer von sechs Jahren. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen. Eine erneute Berufung ist möglich.
( 3 ) Die Auswahlkommission kann Antragstellerinnen und Antragsteller zu einem Gespräch einladen.
( 4 ) Die Auswahlkommission trifft ihre Entscheidung mit Mehrheit der Mitglieder.
( 5 ) Das Landeskirchenamt teilt die Entscheidung der Auswahlkommission den Antragstellerinnen und Antragstellern durch schriftlichen Bescheid mit.
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§ 8
Sonstige Vergabebedingungen

( 1 ) Die Stipendiatin bzw. der Stipendiat muss ein Jahr nach Vergabe des Stipendiums nach § 2 Absatz 1 dem Landeskirchenamt einen Zwischenbericht vorlegen.
( 2 ) Das Einreichen der Dissertation bei der Fakultät bzw. dem Fachbereich und der erfolgreiche Abschluss des Promotionsverfahrens sind dem Landeskirchenamt anzuzeigen.
( 3 ) Bei der Veröffentlichung der Dissertation ist in geeigneter Form auf die Förderung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland hinzuweisen.
( 4 ) Dem Landeskirchenamt sind zwei Belegexemplare der Dissertation zur Verfügung zu stellen.
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§ 9
Übergangsvorschrift

Kandidatinnen und Kandidaten, die zur Ersten Theologischen Prüfung im Sommersemester 2020 oder im Wintersemester 2020/2021 vom Theologischen Prüfungsamt zugelassen worden sind, wird auf Antrag mit Wirkung vom 1. April 2020 das monatliche Stipendium gewährt.
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§ 10
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.2#

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1 ↑ Red. Anm.: Bis zur Änderung durch die laufende Nummer 1 (s. o.) trug die Rechtsverordnung die amtliche Bezeichnung:
„Rechtsverordnung über die Förderung von Promotionen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Promotionsförderungsverordnung – PromFördVO)“.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat am 3. Mai 2014 in Kraft.