.Vereinbarung
Vereinbarung
über die Verteilung der Versorgungslasten bei Dienstherrenwechseln zwischen der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und dem Land Schleswig-Holstein1#, 2#
Vom 13. September 20103#
####Vereinbarung
zwischen
dem Land Schleswig-Holstein, vertreten durch das Finanzministerium,
dieses endvertreten durch Herrn Ministerialrat Tilo von Riegen,
geschäftssässig Düsternbrooker Weg 64, 24105 Kiel,
dieses endvertreten durch Herrn Ministerialrat Tilo von Riegen,
geschäftssässig Düsternbrooker Weg 64, 24105 Kiel,
und
der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche,
vertreten durch den Landeskirchlichen Beauftragten für das Land Schleswig-Holstein,
Herrn Gothart Magaard,
geschäftssässig Dänische Straße 21–35, 24103 Kiel,
vertreten durch den Landeskirchlichen Beauftragten für das Land Schleswig-Holstein,
Herrn Gothart Magaard,
geschäftssässig Dänische Straße 21–35, 24103 Kiel,
über die Verteilung der Versorgungslasten bei Dienstherrenwechseln zwischen der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und dem Land Schleswig-Holstein.
#§ 1
Das Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungsgesetz – VersLastG) vom 3. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 493) findet bei Dienstherrenwechseln zwischen der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und dem Land Schleswig-Holstein entsprechende Anwendung.
#§ 2
Vorbehaltlich des Inkrafttretens einer haushaltsgesetzlichen Ermächtigung im Haushaltsgesetz 2011/2012 tritt die Vereinbarung zum 1. Januar 2011 in Kraft.
#gez. v. Riegen | gez. Gothart Magaard |
(Leiter des Referates VI 14) | (Der Landeskirchliche Beauftragte für das Land Schleswig-Holstein) |
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1 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung gilt gemäß Teil 1 § 3 Absatz 1 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung als Recht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland fort.
1 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung gilt gemäß Teil 1 § 3 Absatz 1 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung als Recht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland fort.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung wurde undatiert abgeschlossen. Das Ausfertigungsdatum wird zitiert nach § 1 der Rechtsverordnung zur Verteilung der Versorgungslasten vom 22. März 2011 (GVOBl. S. 154), die als Ordnungsnummer 7.360-102 N Bestandteil dieser Rechtssammlung ist.
3 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung wurde undatiert abgeschlossen. Das Ausfertigungsdatum wird zitiert nach § 1 der Rechtsverordnung zur Verteilung der Versorgungslasten vom 22. März 2011 (GVOBl. S. 154), die als Ordnungsnummer 7.360-102 N Bestandteil dieser Rechtssammlung ist.