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Kooperation in der Fächergruppe Evangelische Religion, Katholische Religion und Philosophie

Durchführungsbestimmungen zu § 2 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Runderlasses
"Religionsunterricht an den Schulen in Schleswig-Holstein" –

Runderlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 7. Mai 1997 – III 310 – 343.30 – 1 –

(NBI.MBWFK.Schl.-H. S. 259)

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I.
Konfessionelle Kooperation im Religionsunterricht an den Schulen

1.
Ausgangslage
1.1
Die sich öffnende und verändernde Schule erfordert eine Neubesinnung über die Möglichkeiten und Formen des Religionsunterrichts. Der Religionsunterricht ist als ordentliches Lehrfach eingebunden in den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule. Er wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften als Evangelischer und Katholischer Religionsunterricht erteilt.
Nach evangelischem Verständnis ist die Konfessionalität des Religionsunterrichts durch das Bekenntnis der Lehrkraft gegeben. Die evangelischen Kirchen trauen ihr zu, die Inhalte der christlichen Überlieferung auf wissenschaftlicher Grundlage und in Freiheit des Gewissens auszulegen und zu vermitteln.
Nach katholischem Verständnis sollen die Lehrkraft, die Lehre und in der Regel auch die Schülerinnen und Schüler in einer Konfession beheimatet sein.
1.2
Die pädagogischen Prinzipien des fächerübergreifenden, projekt- und handlungsorientierten Unterrichts werden für die Gestaltung einer lebendigen Schule zunehmend konstitutiv, so dass Evangelischer und Katholischer Religionsunterricht in verstärktem Maß auf die Zusammenarbeit untereinander und mit anderen Fächern angewiesen sind.
1.3
Darüber hinaus ändert sich das religiöse und kulturelle Profil der Schülerschaft in dem Maße, wie sich die Gesellschaft wandelt. Ebenso ist festzustellen, dass eine wachsende Anzahl von Schülerinnen und Schülern in die Schulen eintritt, die keiner Religionsgemeinschaft angehört, so dass die Konfessionalität der Schülerinnen und Schüler heute nicht mehr ausschließlich als Voraussetzung für den Religionsunterricht verstanden werden kann
2.
Mögliche Formen der Kooperation
2.1
in der schulischen Praxis
  • Austausch von Unterrichtsmaterialien und Schulbüchern
  • gemeinsame Erstellung von Unterrichtsmaterialien und -einheiten
  • gemeinsame Elternabende zum Religionsunterricht
  • gemeinsame Gestaltung kirchlicher und schulischer Feiertage
  • Durchführung gemeinsamer Projekte, Aktionen, Schulgottesdienste und Andachten
  • gemeinsame außerschulische Unternehmungen
    (zum Beispiel Exkursionen, religiöse Orientierungstage)
  • gemeinsame Fachkonferenzen, Arbeitsgemeinschaften und schulinterne Fortbildungen
  • Zusammenarbeit bei der Erstellung von Stoffverteilungsplänen
  • vertretungsweise Übernahme des Religionsunterrichts der anderen Konfession bei Krankheit oder Beurlaubung der Kollegin oder des Kollegen zur Verhinderung eines Unterrichtsausfalls im laufenden Schulhalbjahr
  • Einladung der Religionslehrerin und des Religionslehrers der anderen Konfession in den eigenen Religionsunterricht zu bestimmten Themen und Fragestellungen
  • zeitweiliges Teamteaching für den Zeitraum von bestimmten Themen oder Unterrichtsreihen
  • zeitweilig abwechselnder Unterricht im Klassenverband beziehungsweise in der Lerngruppe für den Zeitraum bestimmter Themen oder bei besonderen pädagogischen Erfordernissen
  • zeitlich begrenzter gemeinsamer Religionsunterricht im Klassenverband des ersten Schuljahres, soweit es dem Herkommen entspricht oder besondere pädagogische Gründe vorliegen
  • gegenseitige Anrechnung von bis zu zwei Kursen der jeweils anderen Konfession in den Jahrgangsstufen 11 und 12 (§ 3 Absatz 4 des Erlasses "Religionsunterricht")
  • konfessionell-kooperative Arbeitsgemeinschaften auf freiwilliger Basis als zusätzliches Angebot außerhalb des Fächerkanons beziehungsweise als Wahlpflichtangebot
2.2
im Studium
  • Teilnahme und Anrechnung von Vorlesungen und Seminaren der jeweils anderen Konfession im Rahmen der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen
  • gemeinsame Vorlesungen und Seminare
  • Veranstaltungen zum Thema "Ökumene", "Interreligiöses Lernen" und so weiter
2.3
im Vorbereitungsdienst
  • gelegentliche gemeinsame Seminartreffen und Veranstaltungen
  • Entwicklung und Reflexion konfessionell-kooperativer Modelle
  • Planung und Durchführung konfessionell-kooperativer Unterrichtsreihen
2.4
in der curricularen Weiterentwicklung
  • Abstimmungen bei der Erarbeitung und Umsetzung von Lehrplänen
2.5
in der Fort- und Weiterbildung
  • Teilnahme an Veranstaltungen der jeweils anderen Konfession
  • Einladung von Referentinnen und Referenten der anderen Konfession
  • Planung und Durchführung gemeinsamer Fortbildungen
  • spezielle Fortbildungen zum Themenbereich "Ökumene/Interreligiöses Lernen"
3.
Grundvoraussetzungen
Als grundlegende Voraussetzung für all diese Formen der konfessionellen Kooperation muss gelten, dass sie den berechtigten Interessen der Schülerinnen und Schüler entsprechen und Einvernehmen bei Eltern, Lehrerinnen und Lehrern finden. Diese freie Kooperation aller Partner darf nicht aus Gründen der Vereinfachung von Unterrichtsorganisation angeordnet werden.
Darüber hinausgehende Formen der konfessionellen Kooperation erfordern Absprachen zwischen den Kirchen und den zuständigen staatlichen Stellen.
Auch jenseits besonderer Situationen gilt es, die Zusammenarbeit beider Konfessionen untereinander zu intensivieren. Entscheidend für die gute Zusammenarbeit vor Ort und das Gelingen dieser Formen sind die Beheimatung in der eigenen Konfession und die ökumenische Offenheit der Beteiligten. Sie leisten einen wesentlichen Beitrag zur Förderung der Dialogbereitschaft, zum wechselseitigen Verständnis sowie zu gegenseitiger Achtung und Toleranz.
Darüber hinaus sind der Evangelische und Katholische Religionsunterricht in verstärktem Maß auf die Zusammenarbeit mit anderen Fächern, insbesondere mit dem Philosophieunterricht angewiesen.
Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, erhalten nach § 6 Absatz 3 SchuIG anderen Unterricht. Dieser andere Unterricht soll nach dem Runderlaß "Philosophieunterricht in der Sekundarstufe I" vom 18. März 1992 (NBI. MBWJK. Schl.-H. S. 107) im Sinne eines angemessenen Ersatzangebotes ab Klassenstufe 5 Philosophieunterricht sein. Zusammen mit dem Religionsunterricht wird der Philosophieunterricht einer Fächergruppe zugeordnet, die sich mit den Grundlagen, Bedingungen und Möglichkeiten menschlicher Existenz beschäftigt.
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II.
Kooperation zwischen den Fächern Evangelische Religion,
Katholische Religion und Philosophie

1.
Ausgangslage
Der Evangelische Religionsunterricht, der Katholische Religionsunterricht und der Philosophieunterricht beschäftigen sich mit den Grundfragen des Menschen. Gemeinsam ist allen drei Fächern, dass sie das fragende Kind in seinem Heranwachsen begleiten und ihm Wege zu einem Leben in Mündigkeit und Toleranz zeigen wollen. Hieraus ergeben sich viele thematische Gemeinsamkeiten, aber auch Unterschiede in der Art und Weise, wie das jeweilige Fach nach Antworten sucht und welche Antworten es gibt.
Um den Schülerinnen und Schülern eine möglichst umfassende Orientierung und ein eigenes Urteil zu ermöglichen, sollte das jeweilige Fach auch die Wege und Gedanken der anderen Fächer miteinbeziehen. Dies legt eine dialogische Zusammenarbeit der Fächer nahe.
So können Konfliktfähigkeit, Toleranz und Dialogbereitschaft erfahren und gelernt werden. Deshalb bieten sich auch hier Projekte, gemeinsame Unterrichtsvorhaben und außerschulische Aktivitäten für die Zusammenarbeit an.
2.
Mögliche Formen der Kooperation
2.1
in der schulischen Praxis:
  • gemeinsame Fachkonferenzen zur praktischen Konzeption der Kooperation
  • gegenseitige Hospitationen zum Kennenlernen der Methodik und des Unterrichtsmaterials
  • Bildung von Arbeitsgruppen innerhalb einer Schule oder schulübergreifend, die kooperative Ansätze begleiten, auswerten, Impulse und Probleme aufgreifen und Unterrichtsmaterial erstellen
  • Durchführung gemeinsamer Projekte beziehungsweise gemeinsame Beteiligung an Projekten
  • Zusammenarbeit zwischen einzelnen Kolleginnen und Kollegen zur Konzeption der Kooperation und zur Erstellung von Unterrichtsmaterial
  • Durchführung von Team-Teaching
  • Durchführung gemeinsamer Unterrichtsreihen
  • (gemeinsamer) Besuch außerschulischer Lerninitiativen, wie zum Beispiel Vorträge oder Ausflüge
2.2
im Studium
  • Berücksichtigung des Aspektes der Kooperation im Ausbildungsplan der Studentinnen und Studenten
  • Durchführung von Seminaren, die das Problem der Kooperation in seiner schulischen und gesellschaftlichen Relevanz thematisieren
  • Durchführung von Einführungs- und Informationsveranstaltungen, die die Studentinnen und Studenten an das jeweils andere Fach heranführen
  • gegenseitige Anrechnung von Seminaren in Bezug auf bestimmte Themengebiete
  • Zusammenarbeit der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer zur gemeinsamen Gestaltung von Vorlesungen
2.3
im Vorbereitungsdienst
  • gegenseitige Hospitationen zur Orientierung bezüglich der didaktischen Vorgehensweisen beziehungsweise Schwerpunkte des jeweils anderen Faches
  • Erstellung und Erprobung kooperativer Unterrichtsmodelle
  • Auswertung kooperativer Erfahrungen in gemeinsamen Fachsitzungen
2.4
in der Fort- und Weiterbildung
  • Durchführung von Veranstaltungen, die den Gedanken der Kooperation thematisieren und den Teilnehmerinnen und Teilnehmern beide Fächer zugänglich machen
  • Durchführung von Veranstaltungen, die bereits erworbene Erfahrungen auswerten
  • Durchführung von Veranstaltungen, die sich mit der Erstellung von Unterrichtsmaterial beschäftigen
3.
Grundvoraussetzungen
Als grundlegende Voraussetzungen für die Kooperation zwischen dem Religionsunterricht und dem Philosophieunterricht muss gelten, dass die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Schülerinnen und Schüler respektiert wird. Diese Formen der Kooperation müssen den berechtigten Interessen der Schülerinnen und Schüler entsprechen und Einvernehmen bei Eltern, Lehrerinnen und Lehrern finden.