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Religionsunterricht
an den Schulen in Schleswig-Holstein

Runderlass der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport
vom 21. Februar 1995 – III 310 – 343.30

(NBl. MWFK/MFBWS. Schl.-H. S. 200)

Zuletzt geändert durch Erlass des Ministeriums für Bildung und Kultur in Schleswig-Holstein vom 19. Juni 2019
(NBl. MBWK. Schl.-H. S. 186)
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Abschnitt I
Religionsunterricht

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§ 1
Allgemeine Ziele

( 1 ) Der Religionsunterricht ist eingebunden in den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule. Nach § 4 Absatz 2 SchulG ist dieser ausgerichtet an den im Grundgesetz verankerten Menschenrechten, den sie begründenden christlichen und humanistischen Wertvorstellungen und an den Ideen der demokratischen, sozialen und liberalen Freiheitsbewegungen. In diesem Rahmen leistet der Religionsunterricht als Fach, das sich mit den Grundlagen, Bedingungen und Möglichkeiten menschlicher Existenz beschäftigt, seinen fachspezifischen Beitrag, indem er aus dem christlichen Glauben heraus zu verantwortlichem Denken und Verhalten befähigen soll.
( 2 ) Evangelische und katholische Religion und Philosophie sind als Fächergruppe in stärkerem Maße als bisher auf die Zusammenarbeit miteinander und mit anderen Fächern angewiesen. Eine Schule, die sich der Gesellschaft und der Lebenswelt der Schülerinnen und Schüler öffnet, muss auch die Zusammenarbeit von Schule und Kirchen fördern.
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§ 2
Rechtliche Grundlagen

( 1 ) Der Religionsunterricht ist nach Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 und 2 GG und § 7 Absatz 1 Satz 1 SchulG ordentliches Lehrfach.
( 2 ) Der Religionsunterricht unterliegt als ordentliches Lehrfach der staatlichen Schulaufsicht. Im Rahmen der Regelungen zwischen Staat und Kirchen besitzen die Kirchen das Recht der Einsichtnahme in den Religionsunterricht. Die Nordelbische Ev.-Luth. Kirche übt die Einsichtnahme nach Artikel 6 Absatz 5 Staatskirchenvertrag, die Röm.-Kath. Kirche nach Artikel 5 Absatz 5 des Vertrages zwischen dem Land Schleswig-Holstein und dem Heiligen Stuhl aus.
( 3 ) Der Religionsunterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen als evangelischer und katholischer Religionsunterricht erteilt. Beide Kirchen erklären ihre Bereitschaft, sich darüber hinaus in ökumenischer Offenheit auch über eine Zusammenarbeit im Religionsunterricht abzustimmen und ihn im Rahmen schulpädagogischer Reformen und der Lehrpläne in der jeweils geltenden Fassung weiterzuentwickeln. Näheres regelt der Runderlass „Kooperation in der Fächergruppe Evangelische Religion, Katholische Religion und Philosophie“ vom 7. Mai 1997 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 259).
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§ 3
Stundenverteilung

( 1 ) Die Stundenzahl der Wochen- bzw. Jahresstunden richtet sich nach den jeweils gültigen Stundentafeln. Der Religionsunterricht darf von unvermeidbaren Kürzungen nicht mehr als jedes andere Unterrichtsfach betroffen sein.
( 2 ) Sofern der Religionsunterricht nicht in einem genügend großen Klassenverband oder Kurs stattfinden kann, soll er in pädagogisch und organisatorisch vertretbarem Rahmen auch klassen- und/oder jahrgangsübergreifend stattfinden. In Einzelfällen kann auch schul- und schulartübergreifend unterrichtet werden.
( 3 ) (weggefallen)
( 4 ) (weggefallen)
( 5 ) In der Berufsschule wird das Religionsgespräch nach Maßgabe der KMK-Rahmenstundentafel im Klassenverband erteilt. Die Teilnahme wird im Zeugnis vermerkt.
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§ 4
Teilnahme

( 1 ) Soweit für eine Konfession Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach gem. § 7 Absatz 1 Satz 1 SchulG erteilt wird, nehmen die Schülerinnen und Schüler dieser Konfession daran teil. Konfessionell nicht gebundene oder einer anderen Religionsgesellschaft angehörige Schülerinnen und Schüler können auf Antrag am evangelischen oder katholischen Religionsunterricht teilnehmen.
( 2 ) Eltern können konfessionell gebundene Schülerinnen und Schüler, die noch nicht religionsmündig sind, vom Religionsunterricht abmelden. Religionsmündige Schülerinnen und Schüler mit konfessioneller Bindung können sich selbst vom Religionsunterricht abmelden. Vom Religionsunterricht abgemeldete und konfessionell nicht gebundene Schülerinnen und Schüler erhalten anderen Unterricht (§ 7 Absatz 2 Satz 3 SchulG) in einem Pflichtfach, das zum Religionsunterricht thematisch vergleichbare Erziehungs- und Bildungsziele verfolgt.
( 3 ) Der andere Unterricht gem. Absatz 2 Satz 3 wird als Philosophieunterricht auf der Grundlage des Runderlasses „Philosophieunterricht in der Sekundarstufe I“ vom 25. Juli 2002 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 415) erteilt.
( 4 ) Die Abmeldung vom Religionsunterricht durch die Eltern oder die religionsmündigen Schülerrinnen und Schüler ist schriftlich oder zur Niederschrift vorzunehmen. Die erneute Anmeldung zum Religionsunterricht ist möglich. An- und Abmeldungen sowie Anträge auf Teilnahme gemäß Absatz 1 Satz 2 sollten im Interesse eines planbaren Unterrichts vor Beginn eines Schuljahres erfolgen. Bei einem vom Schuljahresende abweichenden Wechsel der Fächer Religion und Philosophie wird die Note aus dem Fach erteilt, in dem die Schülerin oder der Schüler mehr als die Hälfte des Schulhalbjahres unterrichtet wurde.
( 5 ) Über die Bedingungen, die für den Religions- und Philosophieunterricht gelten, sind die Eltern auf entsprechenden Informationsveranstaltungen durch die Grundschulen zu Beginn der Jahrgangsstufe 1 und durch die weiterführenden Schulen im Rahmen der Anmeldung für die weiterführenden Schulen zu informieren. Für Schülerinnen und Schüler findet die Information am Ende der Jahrgangsstufe 8 statt.
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§ 4a
Evangelischer und katholischer Religionsunterricht in der Oberstufe, Abiturprüfung

( 1 ) Konfessionell gebundene Schülerinnen und Schüler können auf schriftlichen Antrag am Religionsunterricht der jeweils anderen Konfession teilnehmen. Der Antrag soll vor Beginn des nächsten Schuljahres gestellt werden.
( 2 ) Für die Teilnahme an einer schriftlichen oder mündlichen Abiturprüfung im Fach Religion ist erforderlich,
  1. dass in der Oberstufe mindestens vier Halbjahre Religionsunterricht der Konfession belegt worden sind, in der die Abiturprüfung abgelegt wird; davon zwingend das dritte und vierte Halbjahr der Qualifikationsphase,
  2. dass Religionsunterricht, unabhängig von der Konfession des Unterrichts, als Fach durchgängig belegt worden ist, also im Bildungsgang kein anderer Unterricht gemäß § 7 Absatz 2 Satz 3 SchulG gewählt worden oder eine Abmeldung vom Religionsunterricht gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 SchulG erfolgt ist.
Von der Voraussetzung gemäß Nummer 1 kann aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls auf Antrag durch Entscheidung der Schule mit Genehmigung der fachlich zuständigen Schulaufsicht abgewichen werden; der Antrag ist bis zum Beginn (1. Februar) des vierten Halbjahres der Qualifikationsphase zu stellen.
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§ 5
Lehrkräfte

( 1 ) Der Religionsunterricht wird in der Regel von Lehrkräften erteilt, die eine staatliche Lehrbefähigung mit erforderlicher Zustimmung der jeweiligen Kirche bzw. eine vergleichbare kirchliche Lehrbefähigung besitzen.
( 2 ) Sollte es die Situation der Schule erforderlich machen, kann der Religionsunterricht auch von Geistlichen oder weiteren kirchlichen Lehrkräften sowie von Lehrkräften, die sich in besonderer Weise in das Fach eingearbeitet haben und die kirchliche Zustimmung besitzen, erteilt werden.
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Abschnitt II
Zusammenarbeit von Schule und Kirche

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§ 6
Zusammenarbeit

( 1 ) In der Schule, die sich zur Gesellschaft hin öffnet, kann besonders der Religionsunterricht neue Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit den Kirchen nutzen.
( 2 ) Bei der Stundenplangestaltung ist auf die dem kirchlichen Unterricht vorbehaltenen Nachmittage, die in der Regel auf Dienstag und Donnerstag liegen, Rücksicht zu nehmen. Bei Ganztagsunterricht und ganztägigen Angeboten sind Schulen und Kirchengemeinden verpflichtet, Vereinbarungen zu treffen.
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§ 7
Beurlaubungen

( 1 ) Zur Teilnahme an kirchlich organisierten religiösen Freizeiten sind Schülerinnen und Schüler auf Antrag bis zu fünf Tage im Schuljahr zu beurlauben. Zur Teilnahme am Kirchentag oder Katholikentag können Schülerinnen und Schüler bis zu drei Tagen vom Unterricht beurlaubt werden. Lehrkräfte können zur Teilnahme am Kirchen- oder Katholikentag gem. § 19 der Sonderurlaubsverordnung vom 9. Dezember 2008 unter Wegfall der Besoldung beurlaubt werden.
( 2 ) Schülerinnen und Schülern und Lehrkräften ist an den besonderen Feiertagen ihrer Religionsgemeinschaft gem. § 7 Absatz 2 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage (SFTG) vom 28. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 213), geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes zu geben. Das gilt entsprechend auch für andere religiöse Veranstaltungen der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Die Schülerinnen und Schüler haben im Anschluss an den Besuch des Gottesdienstes oder der anderen Veranstaltung unterrichtsfrei. Diese Bestimmung gilt insbesondere für den Reformationstag, Fronleichnam und Allerheiligen. Für den Buß- und Bettag findet § 7 Absatz 3 SFTG Anwendung.
( 3 ) Für die vom Pädagogisch-Theologischen Institut der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche und der Religionspädagogischen Arbeitsstelle der Röm.-Kath. Kirche durchgeführten Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen gelten dieselben Teilnahmebedingungen wie für Veranstaltungen des IQSH.
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Abschnitt III

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§ 8
Schlussvorschrift

( 1 ) Dieser Erlass tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.
( 2 ) Zum gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft:
  1. Erlass „Kirchliche Feiertage“ vom 9. Oktober 1968 (NBl. KM. Schl.-H. S. 236), geändert durch Erlass vom 11. Juni 1969 (NBl. KM. Schl.-H. S. 152),
  2. Erlass „Wochenstundenzahlen für den katholischen Religionsunterricht an den Gymnasien“ (nicht veröffentlicht) vom 25. Mai 1970,
  3. Erlass „Religionsmündige Schüler“ vom 11. Januar 1971 (NBl. KM. Schl.-H. S. 27),
  4. Erlass „Katholischer Religionsunterricht in der neu gestalteten gymnasialen Oberstufe“ vom 27. Mai 1977 (NBl. KM. Schl.-H. S. 208),
  5. Erlass „Katholischer Religionsunterricht“ (nicht veröffentlicht) vom 11. November 1980,
  6. Erlass „Unterricht in Ev. oder Kath. Religion in der Oberstufe der Gymnasien“ (nicht veröffentlicht) vom 11. März 1985