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Verbandssatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Husum

Vom 8. Juli 2014

(KABl. S. 357)

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Die Verbandsversammlung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Husum hat am 27. Februar 2014 aufgrund des Artikels 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 73 Absatz 3 Satz 1 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 7. März 2013 (KABl. S. 144) geändert worden ist, sowie § 7 Absatz 1 Satz 1 des Siegelgesetzes vom 8. Januar 2012 (KABl. S. 89) die nachfolgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Name, Sitz, Kirchensiegel und Mitglieder

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband führt die Bezeichnung „Evangelisch-Lutherischer Kirchengemeindeverband Husum“. Er hat seinen Sitz in Husum.
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband führt ein Kirchensiegel mit einem Segelschiff auf Wellen als Siegelbild. Das genaue Siegelbild ergibt sich aus der Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist.
( 3 ) Mitglieder des Kirchengemeindeverbandes (im Folgenden: Verbandsmitglieder genannt) sind die aus der Anlage 2 ersichtlichen Kirchengemeinden. Die jeweils gültige Liste der Verbandsmitglieder (Anlage 2) ist Bestandteil dieser Satzung.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Mittels des Kirchengemeindeverbandes erfüllen die Verbandsmitglieder einen Teil ihres diakonischen Auftrages als Dienst christlicher Liebe an allen Menschen. Über den Kirchengemeindeverband bündeln die Verbandsmitglieder ihre Arbeit im Bereich der pflegenden Diakonie in Husum, indem sie sich an der Arbeit der Pflegediakonie Nordfriesland gGmbH beteiligen. Der Kirchengemeindeverband hält den gemeinsamen Geschäftsanteil der Verbandsmitglieder an dieser Gesellschaft und übt die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten aus.
( 2 ) Eine Erweiterung oder Veränderung der Aufgaben bedarf der Zustimmung sämtlicher Verbandsmitglieder.
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§ 3
Beitritt weiterer Kirchengemeinden

( 1 ) Voraussetzung für den Beitritt weiterer Kirchengemeinden ist ein Antrag der jeweiligen Kirchengemeinde sowie die Zustimmung sämtlicher Verbandsmitglieder.
( 2 ) Weitere Voraussetzung für den Anschluss einer Kirchengemeinde ist, dass mehr als die Hälfte der Gemeindeglieder auf dem Gebiet der Stadt Husum wohnen.
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§ 4
Organe

( 1 ) Die Organe des Kirchengemeindeverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorstand.
( 2 ) Für die Organe des Kirchengemeindeverbandes gelten die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung über die Geschäftsführung des Kirchengemeinderates entsprechend, wenn nicht in der Kirchengemeindeordnung etwas anderes bestimmt ist.
( 3 ) Die Amtszeit der Mitglieder dieser Organe richtet sich nach der Amtszeit der Kirchengemeinderäte. Sie endet mit der Neukonstituierung der Organe des Kirchengemeindeverbandes in der nachfolgenden Wahlperiode.
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§ 5
Verbandsversammlung

( 1 ) Die Verbandsversammlung besteht aus jeweils einem Pastor bzw. einer Pastorin und jeweils zwei ehrenamtlichen Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der Verbandsmitglieder.
( 2 ) Die Verbandsversammlung tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen. Sie muss zusammentreten, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder, der Verbandsvorstand oder mindestens ein Verbandsmitglied dies durch seinen Kirchengemeinderat unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
( 3 ) Die Verbandsversammlung berät die Themen, die in der Gesellschafterversammlung der Pflegediakonie Nordfriesland gGmbH behandelt werden sollen, und entscheidet in allen wesentlichen, grundsätzlichen oder konzeptionellen Angelegenheiten über das Stimmverhalten des Kirchengemeindeverbandes. Die Vertretung des Kirchengemeindeverbandes in der Gesellschafterversammlung der Pflegediakonie Nordfriesland gGmbH übt ihr Amt im Rahmen dieser Beschlüsse aus.
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§ 6
Verbandsvorstand

( 1 ) Der Verbandsvorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Er wird aus der Mitte der Verbandsversammlung gewählt.
( 2 ) Der Verbandsvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kirchengemeindeverbandes, vertritt den Kirchengemeindeverband im Rechtsverkehr, besetzt die Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes und führt die Aufsicht (Artikel 38 Absatz 6 Satz 3 der Verfassung). Er unterrichtet die Verbandsversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich über die Lage und Entwicklung des Verbandes.
( 3 ) Der Verbandsvorstand wird ermächtigt, eines seiner Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu beauftragen (§ 77 Absatz 3 Satz 1 Kirchengemeindeordnung).
( 4 ) Das vorsitzende Mitglied des Verbandsvorstandes, im Verhinderungsfall das stellvertretende vorsitzende Mitglied, vertritt den Kirchengemeindeverband in der Gesellschafterversammlung der Pflegediakonie Nordfriesland gGmbH. Der Gesellschaftervertreter ist an Weisungen der Verbandsversammlung betreffend das Stimmverhalten in der Gesellschafterversammlung gebunden.
( 5 ) Außerhalb der Tagungen der Verbandsversammlung nimmt in dringenden Fällen das vorsitzende Mitglied des Verbandsvorstandes, im Verhinderungsfall das stellvertretende vorsitzende Mitglied, die Aufgaben der Verbandsversammlung wahr, wenn die Maßnahmen unaufschiebbar und eine rechtzeitige Einberufung der Verbandsversammlung nicht möglich ist. Die Verbandsversammlung ist zu unterrichten und kann die Maßnahme mit Wirkung für die Zukunft aufheben oder ändern.
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§ 7
Finanzierung

( 1 ) Die Finanzierung des Kirchengemeindeverbandes erfolgt durch Umlagen von den Verbandsmitgliedern. Der Beschluss über die Höhe der Umlage der Verbandsmitglieder (§ 75 Absatz 3 Nummer 5 Kirchengemeindeordnung) bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder der Verbandsversammlung.
( 2 ) Die Umlage wird zu gleichen Teilen von den Verbandsmitgliedern aufgebracht. Zahlungen sind auf Anforderung zu leisten. Die Verbandsversammlung kann einen am Jahresanfang zu zahlenden Festbetrag festlegen.
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§ 8
Ausscheiden, Aufhebung

( 1 ) Das Ausscheiden durch ein Verbandsmitglied ist schriftlich mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende dem Verbandsvorstand gegenüber zu erklären.
( 2 ) Verbandsmitglieder, die aufgrund Kündigung aus dem Kirchengemeindeverband ausscheiden, haben keinen Anspruch auf eine anteilige Übertragung des Gesellschaftsanteils des Kirchengemeindeverbandes an der Pflegediakonie Nordfriesland gGmbH. Sie haben auch keinen Anspruch auf einen entsprechenden Geldausgleich. Von dem sonstigen Vermögen des Kirchengemeindeverbandes können sie einen Anteil beanspruchen, der sich ergibt, wenn das Gesamtvermögen nach Abzug etwaiger Verbindlichkeiten durch die Zahl der Verbandsmitglieder geteilt wird.
( 3 ) Über die Vermögensauseinandersetzung ist spätestens drei Monate vor Ausscheiden aus dem Kirchengemeindeverband eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem ausscheidenden Verbandsmitglied und dem Kirchengemeindeverband zu treffen. Die Vereinbarung kommt durch gleichlautende Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Kirchengemeinderates des ausscheidenden Verbandsmitgliedes zustande. Kommt es zu keiner Vereinbarung nach Satz 1 so entscheidet der Kirchenkreisrat.
( 4 ) Die Aufhebung des Kirchengemeindeverbandes bedarf eines einstimmigen Beschlusses der Verbandsversammlung sowie der Zustimmung sämtlicher Verbandsmitglieder, soweit sie nicht durch schriftlichen Vertrag zwischen den Verbandsmitgliedern vereinbart wird. Sie darf nur zum Jahresende erfolgen. Absatz 3 gilt entsprechend.
( 5 ) Verringert sich die Zahl der Verbandsmitglieder auf ein Mitglied, so ist der Kirchengemeindeverband im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des letzten vorhergehenden Austritts aufgehoben. Absatz 3 gilt entsprechend.
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§ 9
Satzungsänderungen

( 1 ) Ein Beschluss über die Änderung der Verbandssatzung bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder der Verbandsversammlung.
( 2 ) Änderungen der Anlage infolge eines Beitritts nach § 3 oder eines Ausscheidens nach § 8 bedürfen keiner weiteren Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung. In diesen Fällen stellt der Verbandsvorstand nach Wirksamwerden des Anschlusses bzw. des Ausscheidens die veränderte gültige Fassung der Anlage fest und veröffentlicht sie.
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§ 10
Bekanntmachungen

Die Verbandssatzung des Kirchengemeindeverbandes einschließlich ihrer Änderungen ist im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu machen. Für die Bekanntmachung weiterer Satzungen des Kirchengemeindeverbandes gelten die Regelungen der Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Nordfriesland über die Bekanntmachung von Satzungen entsprechend.
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§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.1#
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Anlage 1
zur Satzung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Husum

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Siegel
für den Ev.-Luth.
Kirchengemeindeverband Husum

Grafik
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Anlage 2
zur Satzung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Husum

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Liste der Verbandsmitglieder

Name
Anschrift
Ev.- Luth. Christus-Kirchengemeinde Husum
Bonhoefferweg 1, 25813 Husum
Ev.- Luth. Kirchengemeinde Friedenskirche Husum
Schobüller Str. 10, 25813 Husum
Ev.- Luth. Kirchengemeinde Husum-Rödemis
Alter Kirchenweg 2, 25813 Husum
Ev.- Luth. St. Marien-Kirchengemeinde Husum
Norderstr. 2, 25813 Husum
Ev.- Luth. Kirchengemeinde Versöhnungskirche Husum
Berliner Str. 72, 25813 Husum

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung ist am 2. August 2014 in Kraft getreten.