.Kirchenkreissatzung
##Abschnitt 1
#§ 1
§ 2
Abschnitt 2
#§ 3
§ 4
§ 5
Abschnitt 3
#§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Abschnitt 4
#§ 12
Abschnitt 5
#§ 13
Abschnitt 6
#§ 14
Abschnitt 7
#§ 15
§ 16
Abschnitt 8
#§ 17
Abschnitt 9
#§ 18
Abschnitt 10
#§ 19
Abschnitt 11
#§ 20
§ 21
Kirchenkreissatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen
Vom 3. September 2014
(KABl. S. 421)
####Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen hat am 5. Juli 2014 aufgrund des Artikels 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Satzung beschlossen:
#Inhaltsübersicht
Präambel | ||
Abschnitt 1 | ||
Grundlagen | ||
Rechtsform, Sitz | ||
Siegel | ||
Abschnitt 2 | ||
Die Kirchenkreissynode | ||
Aufgaben | ||
Zusammensetzung | ||
Ausschüsse | ||
Abschnitt 3 | ||
Der Kirchenkreisrat | ||
Aufgaben | ||
Zusammensetzung | ||
Gemeinsame Sitzungen mit dem Finanzausschuss | ||
Übertragung von einzelnen Aufgaben und Entscheidungen auf den Verwaltungsausschuss | ||
Übertragung von Aufgaben und Befugnissen des Kirchenkreisrates auf das Rentamt Dithmarschen | ||
Ausschüsse des Kirchenkreisrates | ||
Abschnitt 4 | ||
Pröpstliches Amt | ||
Propst bzw. Pröpstin und ständige pröpstliche Stellvertretung | ||
Abschnitt 5 | ||
Konvente | ||
Konvente | ||
Abschnitt 6 | ||
Dienste und Werke | ||
Dienste und Werke | ||
Abschnitt 7 | ||
Aufsicht und Revision | ||
Genehmigungen | ||
Interne Kirchenkreisrevision | ||
Abschnitt 8 | ||
Finanzverteilung | ||
Finanzsatzung | ||
Abschnitt 9 | ||
Verwaltung | ||
Kirchenkreisverwaltung | ||
Abschnitt 10 | ||
Gleichstellung von Männern und Frauen | ||
Gleichstellung von Frauen und Männern | ||
Abschnitt 11 | ||
Satzungsänderungen, In- und Außerkrafttreten | ||
Änderungen der Kirchenkreissatzung | ||
Inkrafttreten; Außerkrafttreten | ||
Siegel des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen (zu § 2) |
Präambel
Der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Dithmarschen hat den Auftrag, als lebensbegleitende Kirche zusammen mit seinen Kirchengemeinden und Diensten und Werken das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen. Er hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass in allen Arbeitsbereichen Voraussetzungen geschaffen werden, Glauben zu leben, Gottesdienst zu feiern, im Kirchenkreis wie auch in der Ökumene Gemeinschaft zu erfahren und christliche Verantwortung in der und für die Gesellschaft wahrnehmen zu können.
#Abschnitt 1
Grundlagen
#§ 1
Rechtsform, Sitz
(
1
)
Der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Dithmarschen (nachfolgend Kirchenkreis) ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich des öffentlichen Rechts.
(
2
)
Der Kirchenkreis hat seinen Sitz in Meldorf.
#§ 2
Siegel
Der Kirchenkreis führt das aus der Anlage 1 zu dieser Satzung ersichtliche Kirchensiegel.
#Abschnitt 2
Die Kirchenkreissynode
#§ 3
Aufgaben
1 Die Kirchenkreissynode ist die Vertretung der Gesamtheit der Kirchengemeinden sowie der Dienste und Werke innerhalb des Kirchenkreises. 2 Sie ist dazu berufen, diese zu gemeinsamer Verantwortung für das kirchliche und öffentliche Leben zusammenzufassen und Anregungen für die kirchliche Arbeit zu geben. 3 Die Kirchenkreissynode kann zu Fragen des kirchlichen und öffentlichen Lebens im Kirchenkreis Stellung nehmen.
#§ 4
Zusammensetzung
Vor jeder Neuwahl der Kirchenkreissynode wird die Zahl ihrer Mitglieder von der amtierenden Kirchenkreissynode neu festgelegt.
#§ 5
Ausschüsse
(
1
)
1 Die Kirchenkreissynode bildet aus ihrer Mitte einen Finanzausschuss. 2 Die Aufgaben dieses Ausschusses richten sich nach Artikel 52 Absatz 2 der Verfassung und nach der Finanzsatzung des Kirchenkreises. 3 Mitglieder des Kirchenkreisrates können nicht Mitglieder des Finanzausschusses sein.
(
2
)
1 Die Kirchenkreissynode kann weitere, beratende Ausschüsse gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Verfassung bilden. 2 In diese Ausschüsse können auch Gemeindeglieder der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gewählt werden, die der Kirchenkreissynode nicht angehören. 3 Den Ausschüssen sollen höchstens neun stimmberechtigte Mitglieder angehören. 4 Aufgabe dieser Ausschüsse ist es, Entscheidungen der Kirchenkreissynode anzuregen bzw. vorzubereiten.
(
3
)
1 Der Propst bzw. die Pröpstin, dessen bzw. deren ständige Stellvertretung, das Präsidium sowie das vorsitzende Mitglied des Kirchenkreisrates können an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen. 2 Sie sind auf ihren Wunsch zu hören.
(
4
)
Der bzw. die Präses der Kirchenkreissynode beruft die Ausschüsse zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen und leitet diese Sitzung bis zur Wahl des vorsitzenden Mitglieds des jeweiligen Ausschusses.
#Abschnitt 3
Der Kirchenkreisrat
#§ 6
Aufgaben
1 Der Kirchenkreisrat vertritt den Kirchenkreis in allen Angelegenheiten und verwaltet und fördert diese im Sinne des Artikels 53 der Verfassung in eigener Verantwortung. 2 Er wird im Rahmen des Kirchenrechts bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch die Kirchenkreisverwaltung (Rentamt Dithmarschen) unterstützt.
#§ 7
Zusammensetzung
(
1
)
Dem Kirchenkreisrat gehören neun Mitglieder an, und zwar
- der Propst bzw. die Pröpstin sowie die bzw. der nach Artikel 45 Absatz 3 Nummer 2 der Verfassung zur ständigen pröpstlichen Stellvertretung gewählte Pastorin bzw. Pastor,
- weitere sieben nach den Vorgaben des Artikels 60 Absatz 1 Nummer 2 der Verfassung aus der Mitte der Kirchenkreissynode gewählte Mitglieder.
(
2
)
Für die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 2 werden aus der Mitte der Kirchenkreissynode stellvertretende Mitglieder gewählt, die zugleich Ersatzmitglieder sind.
(
3
)
Der Kirchenkreisrat wählt unter Beachtung des Artikels 61 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Verfassung aus seiner Mitte in getrennten Wahlgängen ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
#§ 8
Gemeinsame Sitzungen mit dem Finanzausschuss
1 Im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Finanzausschusses kann das vorsitzende Mitglied des Kirchenkreisrates die Mitglieder des Kirchenkreisrates und des Finanzausschusses zu einer gemeinsamen Sitzung dieser beiden Gremien einladen. 2 Die gemeinsame Sitzung wird unter der Leitung des vorsitzenden Mitglieds des Kirchenkreisrates nach der Geschäftsordnung des Kirchenkreisrates abgehalten.
#§ 9
Übertragung von einzelnen Aufgaben und Entscheidungen
auf den Verwaltungsausschuss
(
1
)
1 Der Kirchenkreisrat kann nach Artikel 64 Absatz 1 der Verfassung aus seiner Mitte einen Verwaltungsausschuss bilden. 2 Der Kirchenkreisrat kann dem Verwaltungsausschuss einzelne Aufgaben und nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 für diese auch die Entscheidung übertragen.
(
2
)
1 Entscheidungen dürfen auf den Verwaltungsausschuss nur übertragen werden, wenn und soweit dadurch die Gesamtverantwortung des Kirchenkreisrates nicht beeinträchtigt wird; die wesentlichen Leitungsentscheidungen müssen dem Kirchenkreisrat vorbehalten bleiben. 2 Dazu gehören insbesondere:
- 1.
- Vorlagen an die Kirchenkreissynode,
- 2.
- Beschlüsse, die der Genehmigung durch die Kirchenleitung oder das Landeskirchenamt bedürfen,
- 3.
- Beschlüsse im Zusammenhang mit der Errichtung oder Aufhebung von Verbänden und anderen Zusammenarbeitsformen (Artikel 36 bis 38 und 74 der Verfassung),
- 4.
- Beschlüsse im Zusammenhang von Gebietsänderungsverfahren (Artikel 22 Absatz 3 und 4 der Verfassung),
- 5.
- Wahlen und Berufungen,
- 6.
- Beschlüsse im Verfahren der Pfarrstellenbesetzung,
- 7.
- Bestellung oder Entlassung von Leitungspersonal,
- 8.
- Mitwirkung bei Zuordnungsentscheidungen nach Artikel 97 Absatz 2 Nummer 5 und Artikel 98 Absatz 2 Nummer 5 der Verfassung,
- 9.
- Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenkreisverwaltung nach Artikel 56 der Verfassung,
- 10.
- Beschlüsse im Rahmen der Aufsicht über das Rentamt,
- 11.
- die Zuordnung von Diensten und Werken durch Vereinbarung (Artikel 116 der Verfassung),
- 12.
- Wahrnehmung von Aufgaben der Kirchenkreissynode gemäß Artikel 58 Absatz 1 der Verfassung,
- 13.
- Beschlüsse im Zusammenhang mit Beanstandungen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und Artikel 47 der Verfassung,
- 14.
- Beschlüsse zur Gefahrenabwehr gemäß Artikel 58 Absatz 3 der Verfassung,
- 15.
- Maßnahmen in dringenden Fällen gemäß Artikel 61 Absatz 2 der Verfassung,
- 16.
- Beschlüsse im Zusammenhang mit der Auflösung kirchengemeindlicher Gremien (Artikel 59 der Verfassung).
(
3
)
1 Der Verwaltungsausschuss trifft seine Entscheidungen im Rahmen der grundsätzlichen Vorgaben des Kirchenkreisrates. 2 Der Kirchenkreisrat kann Beschlüsse des Verwaltungsausschusses jederzeit aufheben, ändern oder die Entscheidung wieder an sich ziehen.
#§ 10
Übertragung von Aufgaben und Befugnissen des Kirchenkreisrates
auf das Rentamt Dithmarschen
(
1
)
1 Der Kirchenkreisrat kann gemäß Artikel 56 der Verfassung ihm obliegende Aufgaben und Befugnisse zur regelmäßigen Wahrnehmung oder zur Erledigung im Einzelfall auf das Rentamt Dithmarschen übertragen, wenn und soweit dadurch seine eigenständige Leitungsfunktion nicht beeinträchtigt wird. 2 Nicht übertragen werden dürfen insbesondere
- wesentliche Leitungsentscheidungen gemäß § 9 Absatz 2 der Satzung,
- Vorgänge, die Präzedenzwirkung haben,
- Vorgänge, die ansonsten von besonderer Bedeutung und Tragweite sind.
(
2
)
1 Das Rentamt nimmt die ihm übertragenen Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der grundsätzlichen Weisungen des Kirchenkreisrates selbständig wahr. 2 Der Kirchenkreisrat kann Beschlüsse des Rentamtes jederzeit aufheben, ändern oder die Entscheidung wieder an sich ziehen.
(
3
)
Für die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen zur regelmäßigen Wahrnehmung kommen insbesondere Genehmigungen nach Artikel 26 Absatz 1 und 3 der Verfassung und § 86 Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung sowie Rechtshandlungen und Willenserklärungen nach § 7 Absatz 4 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes in Frage, soweit die Angelegenheit eine vom Kirchenkreisrat festgelegte Wert- und Folgekostengrenze nicht überschreitet.
(
4
)
Die Übertragung ist in jedem Fall so zu gestalten, dass Kompetenzkollisionen mit dem Verwaltungsausschuss ausgeschlossen sind.
#§ 11
Ausschüsse des Kirchenkreisrates
(
1
)
1 Der Kirchenkreisrat kann nach Artikel 64 Absatz 1 der Verfassung aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen insbesondere
- die Vorbereitung von Beschlüssen des Kirchenkreisrates übertragen,
- in einzelnen Aufgabenbereichen im Rahmen seiner Grundvorgaben die Entscheidung übertragen.
2 Die Absätze 2 und 3 des § 9 sind sinngemäß anzuwenden.
(
2
)
Der Kirchenkreisrat kann nach Artikel 64 Absatz 2 der Verfassung zu seiner Beratung auch Beauftragte bestellen oder weitere Ausschüsse bilden, denen mindestens ein Mitglied des Kirchenkreisrates angehört.
#Abschnitt 4
Pröpstliches Amt
#§ 12
Propst bzw. Pröpstin und ständige pröpstliche Stellvertretung
(
1
)
1 Der Kirchenkreis hat eine Pröpstin bzw. einen Propst mit Dienstsitz in Meldorf, die bzw. der den leitenden geistlichen Dienst im Kirchenkreis ausübt. 2 Predigtstätten sind die St.-Jürgen-Kirche in Heide und die St.-Johannis-Kirche in Meldorf (Meldorfer Dom).
(
2
)
Die Pröpstin bzw. der Propst kann gemäß § 141# Absatz 2 des Pröpstegesetzes die Wahrnehmung von Aufgaben auf die bzw. den zur ständigen pröpstlichen Stellvertretung gewählte Pastorin bzw. gewählten Pastor übertragen.
#Abschnitt 5
Konvente
#§ 13
Konvente
(
1
)
1 Für den Kirchenkreis wird
- ein Konvent der Pastorinnen und Pastoren nach Artikel 65 Absatz 4 Nummer 10 und Artikel 71 Absatz 1 der Verfassung unter Vorsitz des Propstes bzw. der Pröpstin,
- ein Konvent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Artikel 65 Absatz 4 Nummer 10 und Artikel 71 Absatz 1 der Verfassung unter Vorsitz des Propstes bzw. der Pröpstin,
- ein Konvent der Dienste und Werke nach Artikel 117 Absatz 1 der Verfassung
gebildet.
2 Ihre Aufgaben und Rechte richten sich nach dem Kirchenrecht.
(
2
)
Zu seiner ersten Sitzung wird der Konvent nach Absatz 1 Nummer 3 von dem Propst bzw. der Pröpstin eingeladen und von ihm bzw. ihr bis zur Wahl des vorsitzenden Mitglieds geleitet.
#Abschnitt 6
Dienste und Werke
#§ 14
Dienste und Werke
(
1
)
1 Der Kirchenkreis errichtet und unterhält für Aufgaben, die über Kirchengemeindegrenzen hinweg wahrzunehmen sind und für die eine eigenständige Arbeitsweise erforderlich ist, Dienste und Werke. 2 Über deren Errichtung, Organisations- bzw. Leitungsstruktur, Änderung und Aufhebung beschließt die Kirchenkreissynode.
(
2
)
Der Kirchenkreisrat entwickelt, fördert und koordiniert im Zusammenwirken mit dem Konvent der Dienste und Werke die Arbeit der Dienste und Werke und führt im Rahmen des Kirchenrechts über sie die Aufsicht.
#Abschnitt 7
Aufsicht und Revision
#§ 15
Genehmigungen
(
1
)
Über die Genehmigungsvorbehalte aus der Verfassung und den weiteren Gesetzen der Nordkirche hinausgehend bedürfen Beschlüsse der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände in folgenden Angelegenheiten der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch den Kirchenkreisrat:
- Verträge mit kommunalen oder staatlichen Stellen,
- Vergabe von Vorschüssen,
- Verwendung von Verkaufserlösen von kircheneigenem Grundbesitz,
- Abschluss, Änderung oder Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen,
- Miet- und Pachtverträge sowie Zuweisungsbeschlüsse von Dienst- und Werkdienstwohnungen,
- Zustimmung zum ständigen Einsatz eines Kraftfahrzeugs,
- Widmung oder Entwidmung von kircheneigenem Grundbesitz.
(
2
)
Der Kirchenkreisrat kann Regelungen zum Genehmigungsverfahren und zu den Genehmigungsvoraussetzungen treffen.
#§ 16
Interne Kirchenkreisrevision
(
1
)
1 Unbeschadet der Zuständigkeit des Rechnungsprüfungsamtes sorgt der Kirchenkreisrat für eine interne Revision für die Bereiche des Kirchenkreises, der Kirchengemeinden und der Kirchengemeindeverbände. 2 Zur näheren Ausgestaltung der Tätigkeiten der internen Revision erlässt der Kirchenkreisrat eine Dienstanweisung.
(
2
)
Alle Prüfungsberichte sind dem Kirchenkreisrat unverzüglich vorzulegen.
#Abschnitt 8
Finanzverteilung
#§ 17
Finanzsatzung
Die Verteilung der dem Kirchenkreis gemäß Teil 5 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) (Finanzgesetz) in der jeweils geltenden Fassung zufließenden Schlüsselzuweisungen aus den Einnahmen sowie weiterer zur Verfügung stehender Mittel erfolgt nach Maßgabe der Finanzsatzung des Kirchenkreises.
#Abschnitt 9
Verwaltung
#§ 18
Kirchenkreisverwaltung
(
1
)
1 Die Kirchenkreisverwaltung trägt die Bezeichnung „Rentamt Dithmarschen“ und führt die Verwaltungsgeschäfte nach § 1 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes für die Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und den Kirchenkreis sowie die von ihnen betriebenen Dienste und Werke. 2 Es hat seinen Sitz in 25704 Meldorf.
(
2
)
Die Aufsicht über das Rentamt Dithmarschen wird vom Kirchenkreisrat wahrgenommen.
(
3
)
Der Geschäftsbetrieb des Rentamtes Dithmarschen wird nach einer durch den Kirchenkreisrat zu erlassenden Geschäftsordnung betrieben.
#Abschnitt 10
Gleichstellung von Männern und Frauen
#§ 19
Gleichstellung von Frauen und Männern
In allen Regelungen des Kirchenkreises sind die Grundsätze über die Gleichstellung von Männern und Frauen aus Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 11 der Verfassung zu berücksichtigen.
#Abschnitt 11
Satzungsänderungen, In- und Außerkrafttreten
#§ 20
Änderungen der Kirchenkreissatzung
Änderungen dieser Satzung können, soweit sie die grundsätzliche Gliederung des Kirchenkreises oder den Sitz der Verwaltung betreffen, nur mit der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Kirchenkreissynode, im Übrigen, soweit nicht in dieser Satzung anderweitig geregelt, mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
#§ 21
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.2#
(
2
)
Zugleich tritt die Kirchenkreissatzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Dithmarschen vom 19. Juli 2010 (GVOBl. S. 283) außer Kraft.
#Anlage 1
zu § 2 der Kirchenkreissatzung
des Ev.-Luth. Kirchenkreises Dithmarschen
vom 3. September 2014
Kirchenkreissiegel
#
1 ↑ Red. Anm.: Der Verweis bezieht sich auf das Kirchengesetz über die Pröpstinnen und Pröpste in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche (Pröpstegesetz – PröpstG) vom 8. Februar 2000 (GVOBl. S. 43), welches mit Ablauf des 30. November 2022 außer Kraft trat und unter der Ordnungsnummer 7.224 N_Archiv zu finden ist.
1 ↑ Red. Anm.: Der Verweis bezieht sich auf das Kirchengesetz über die Pröpstinnen und Pröpste in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche (Pröpstegesetz – PröpstG) vom 8. Februar 2000 (GVOBl. S. 43), welches mit Ablauf des 30. November 2022 außer Kraft trat und unter der Ordnungsnummer 7.224 N_Archiv zu finden ist.