.Rechtsverordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Rechtsverordnung
über das Jugendaufbauwerk Plön-Koppelsberg der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Vom 8. Oktober 2014
(KABl. S. 472)
####Aufgrund von § 5 Absatz 3 Satz 1 des Hauptbereichsgesetzes vom 11. März 2008 (GVOBl. S. 110, 134) der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche hat die Erste Kirchenleitung Folgendes verordnet:
#§ 1
Grundsatz
(1) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland unterhält das Jugendaufbauwerk Plön-Koppelsberg (Jugendaufbauwerk) mit Sitz in Plön.
(2) Das Jugendaufbauwerk ist ein rechtlich unselbstständiges Werk der Landeskirche gemäß Artikel 115 Absatz 1 und 2 der Verfassung.
#§ 2
Aufgaben
(1) 1Das Jugendaufbauwerk fördert die Bildung, Erziehung und Teilhabe junger Menschen nach Maßgabe des christlichen Menschenbildes und des kirchlichen Auftrages der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland insbesondere durch die Umsetzung sozial-, bildungs- und arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen. 2Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Förderung Jugendlicher und junger Erwachsener mit besonderen Entwicklungsherausforderungen.
(2) Das Jugendaufbauwerk kooperiert hierbei unter Beachtung von Artikel 8 der Verfassung mit Ministerien, Behörden, Berufsschulen und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie anderen öffentlich anerkannten Institutionen, Verbänden und Vereinigungen auf allen Ebenen.
(3) Das kirchliche Profil des Jugendaufbauwerks wird durch die Zusammenarbeit mit der Pastorin bzw. dem Pastor am Koppelsberg, dem Jugendpfarramt und anderen Diensten und Werken der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland geprägt.
#§ 3
Hauptbereichszugehörigkeit
1Das Jugendaufbauwerk wird dem Hauptbereich „Frauen, Männer, Jugend“ (Hauptbereich 5) zugeordnet.1# 2Es bildet dort einen eigenen Arbeitsbereich, mindestens ein Sachgebiet innerhalb eines Arbeitsbereiches.
#§ 4
Inkrafttreten
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1 ↑ Red. Anm.: Gemäß § 2 Absatz 1 und § 30 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 23. März 2021 (KABl. S. 184), in seiner jeweils geltenden Fassung lautet die amtliche Bezeichnung des Hauptbereichs aktuell: „Hauptbereich Generationen und Geschlechter der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“.
1 ↑ Red. Anm.: Gemäß § 2 Absatz 1 und § 30 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 23. März 2021 (KABl. S. 184), in seiner jeweils geltenden Fassung lautet die amtliche Bezeichnung des Hauptbereichs aktuell: „Hauptbereich Generationen und Geschlechter der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“.