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Geltungszeitraum von: 16.07.2005

Geltungszeitraum bis: 01.04.2015

Verordnung
über die Wahl der Kirchenältesten
in der Pommerschen Evangelischen Kirche1#

Vom 24. Juni 2005

(ABl. S. 42)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
1. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Wahl der Kirchenältesten in der Pommerschen Evamgelischen Kirche vom 24. Juni 2005
6. März 2008
§ 3 Abs. 1
Wörter ersetzt
2
Artikel 2 der Verordnung zu dem Vertrag über den Beitritt zu dem Vertrag über die Errichtung und die Ordnung eines Kirchengerichts der evangelisch-lutherischen Kirchen in Schleswig-Holstein und Hamburg vom 21. Januar 2011
21. Januar 2011
§ 12 Abs. 1
Satz 1
Abs. 2
Abs. 4 Satz 2
neu gefasst
neu gefasst
neu gefasst
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Die Kirchenleitung hat gemäß Artikel 132 Absatz 2 Satz 1 der Kirchenordnung folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1
Grundsatz

1Kirchliche Wahlen dienen dem Auftrag der Kirche, deren alleiniger Herr Jesus Christus ist. 2Dessen sollen sich alle an kirchlichen Wahlen beteiligten Kirchenmitglieder bewusst sein.
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§ 2
Geltende Bestimmungen

Die Wahlen zu Ältesten finden gemäß den Bestimmungen der Kirchenordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche sowie gemäß den nachfolgenden Bestimmungen statt.
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§ 3
Wahlbezirke

(1)In Kirchengemeinden, in denen Gemeindeteile mit eigenen Gottesdienststätten bestehen, oder in Kirchengemeinden, die aus der Vereinigung mehrerer Kirchengemeinden entstanden sind, kann der Gemeindekirchenrat mit Zustimmung des Kreiskirchenrates die Gemeindeteile als Wahlbezirke einrichten.
(2)Der Gemeindekirchenrat entscheidet entsprechend der Größe der jeweiligen Wahlbezirke für jeden Wahlbezirk, wie viele Älteste zu wählen sind.
(3)1Die Gemeindeglieder sind in dem Wahlbezirk wahlberechtigt und wählbar, in dem sie wohnen; der Gemeindekirchenrat kann zulassen, dass sie in einem anderen Wahlbezirk wählbar sind. 2Bei Gemeindegliedern, deren Gemeindezugehörigkeit auf einer Umgemeindung beruht, entscheidet der Gemeindekirchenrat, in welchem Wahlbezirk sie wahlberechtigt und wählbar sind.
(4)1Für den gesonderten Wahlgang nach Artikel 66 Absatz 2 der Kirchenordnung werden Wahlbezirke nicht gebildet. 2Gewählt sind in der nach Artikel 66 Absatz 2 Satz 1 der Kirchenordnung zulässigen Gesamtzahl die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die meisten Stimmen, und zwar aus allen Wahlbezirken zusammen gezählt, erhalten haben. 3Bei Stimmengleichheit an der Grenze der nach Artikel 66 Absatz 2 Satz 1 der Kirchenordnung zulässigen Gesamtzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entscheidet das Los.
(5)Für jeden Wahlbezirk wird eine Wahlliste geführt und eine gesonderte Vorschlagsliste aufgestellt, die mehr Namen enthalten muss, als Älteste zu wählen sind.
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§ 4
Stimmbezirke

1In Kirchengemeinden mit mehreren Gottesdienststätten sowie bei der Gliederung von Kirchengemeinden in Gemeindebezirke im Sinne des Artikels 75 Satz 1 der Kirchenordnung kann der Gemeindekirchenrat mit Zustimmung der Superintendentin oder des Superintendenten die Kirchengemeinde in mehrere Stimmbezirke einteilen. 2Für jeden Stimmbezirk wird eine Wahlliste geführt.
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§ 5
Wahlort

1In jedem Wahlbezirk können getrennte Orte und Zeiten der Wahlhandlung festgelegt werden. 2In Kirchengemeinden mit mehreren Wahl- oder Stimmbezirken ist für jeden Bezirk ein eigener Wahlort festzulegen.
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§ 6
Voraussetzungen für die Briefwahl

(1)Wahlberechtigte Kirchenmitglieder können ihr Wahlrecht im Wege der Briefwahl ausüben.
(2)Briefwahlunterlagen können bis zum zweiten Tag vor Beginn der Wahl beim Vorsitzenden des Gemeindekirchenrats schriftlich oder mündlich angefordert werden.
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§ 7
Briefwahlunterlagen

(1)Briefwahlunterlagen sind der Wahlschein, der Wahlbriefumschlag, der Stimmzettel und der Stimmzettelumschlag.
(2)1Der Wahlschein muss eine andere Farbe haben als der Stimmzettel. 2Er muss von der oder dem mit der Erteilung des Wahlscheines Beauftragten unterschrieben und mit dem Kirchensiegel der Kirchengemeinde versehen sein. 3Nicht gesiegelte oder nicht unterschriebene Wahlscheine sind ungültig. 4Er muss ferner den Wortlaut der Versicherung des Gemeindeglieds enthalten, dass es den Stimmzettel persönlich ausgefüllt hat. 5Das Gemeindeglied muss diese Versicherung datieren und unterschreiben.
(3)1Der Briefwählerin oder dem Briefwähler werden die Briefwahlunterlagen ausgehändigt oder übersandt. 2Der Wahlbriefumschlag ist mit der Postanschrift der Kirchengemeinde und dem Aufdruck „Wahlbrief“ versehen. 3Sind mehrere Wahlbezirke gebildet, wird der Wahlbezirk auf dem Wahlbriefumschlag vermerkt.
(4)Die Ausgabe von Briefwahlunterlagen wird in der Wahlliste vermerkt.
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§ 8
Zugang der Wahlbriefe

Wahlbriefe müssen vor Abschluss der Wahl bei der Kirchengemeinde – bzw. bei der Bildung von Wahlbezirken innerhalb des jeweiligen Wahlbezirkes bei der Kirchengemeinde – eingehen und der Leiterin oder dem Leiter der Wahl (vgl. Artikel 52 Absatz 1 der Kirchenordnung) verschlossen übergeben werden.
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§ 9
Rückgabe von Briefwahlunterlagen

1Wer Briefwahlunterlagen erhalten hat, von der Briefwahl aber keinen Gebrauch machen will, kann sie zurückgeben und am Wahltag an der Wahlhandlung teilnehmen. 2Dies wird in der Wahlliste vermerkt.
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§ 10
Benachrichtigung der Gewählten und Einführung

(1)Der Gemeindekirchenrat benachrichtigt die Gewählten von ihrer Wahl und fordert sie auf, sich innerhalb von einer Woche über die Annahme der Wahl zu erklären.
(2)Diejenigen, die die Annahme der Wahl erklärt haben, werden gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Kirchenordnung im Gottesdienst in ihren Dienst als Älteste eingeführt.
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§ 11
Wahlanfechtung

(1)1Jedes wahlberechtigte Gemeindeglied kann innerhalb einer Woche, nachdem die Namen der Gewählten im Gottesdienst bekannt gegeben sind, gegen die Wahl oder die Gewählten schriftlich Beschwerde beim Kreiskirchenrat einlegen. 2Die Beschwerde bedarf der Begründung. 3Mit ihr kann nur geltend gemacht werden, dass das Wahlverfahren Fehler enthalte oder dass eine Gewählte oder ein Gewählter nicht wählbar sei.
(2)1Der Kreiskirchenrat entscheidet über die Beschwerde. 2Ergibt die Nachprüfung der mit der Beschwerde gerügten Rechtsverstöße, dass ein Wahlfehler vorliegt, der geeignet war, das Wahlergebnis zu beeinflussen, bestimmt der Kreiskirchenrat, ob und in welchem Umfang die Wahl zu wiederholen ist, und legt gegebenenfalls zugleich einen neuen Wahltermin fest. 3Der Kreiskirchenrat teilt seine mit Gründen versehene Entscheidung der oder dem Beschwerdeführenden mit Rechtsmittelbelehrung und den durch die Beschwerdeentscheidung beschwerten Ältesten und Ersatzältesten sowie dem Gemeindekirchenrat mit.
(3)Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(4)Zur Beschwerde gemäß § 11 Absatz 1 gegen die Wahl in einem Wahlbezirk oder die in einem Wahlbezirk Gewählten (§ 3) sind nur die wahlberechtigten Gemeindeglieder dieses Wahlbezirks berechtigt.
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§ 12
Klage

(1)1Gegen Beschwerdeentscheidungen des Kreiskirchenrats aufgrund von § 11 Absatz 2 können die oder der Beschwerdeführende sowie die durch die Beschwerdeentscheidung beschwerten Ältesten und Ersatzältesten innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung Klage vor dem zuständigen Kirchengericht erheben. 2Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sind nur die im Beschwerdeverfahren gerügten Rechtsverstöße und die Beschwerdeentscheidung des Kreiskirchenrats.
(2)Bei Klagen von Ältesten oder Ersatzältesten, die durch die Beschwerdeentscheidung des Kreiskirchenrats erstmalig beschwert werden, findet ein vorausgehendes Rechtsbehelfsverfahren nicht statt.
(3)Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
(4)1Das Verwaltungsgericht entscheidet abschließend. 2Eine Beschwerde oder Berufung ist ausgeschlossen.
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§ 13
Wirksamkeit von Entscheidungen

Die Wirksamkeit von Entscheidungen eines Gemeindekirchenrats, die während eines Wahlanfechtungsverfahrens (§§ 11 und 12) getroffen wurden, bleibt vom Ausgang des Wahlanfechtungserfahrens unberührt.
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§ 14
Aus- und Durchführungsbestimmungen

Ausführungsbestimmungen erlässt die Kirchenleitung, Durchführungsbestimmungen das Konsistorium.
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§ 15
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am heutigen Tage in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 44 Absatz 2 Nummer 3 des Kirchengemeinderatsbildungsgesetzes vom 10. März 2015 (KABl. S. 142) mit Ablauf des 1. April 2015 außer Kraft. Gemäß § 44 Absatz 3 des Kirchengemeinderatsbildungsgesetzes (KGRBG) in seiner jeweiligen Fassung ist bis zum Beginn des Wahlzeitraums nach § 6 Absatz 1 KGRBG oder im Falle einer späteren Kirchenwahl bis zum späteren Wahltermin nach § 16 Absatz 1 Satz 2 KGRBG für die Zusammensetzung der Kirchengemeinderäte, insbesondere für das Nachrücken, für Nachwahlen, für Nachberufungen und für Neuwahlen, das jeweilige bisher geltende Recht anzuwenden. D. h. auf dem Gebiet des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises ist in den genannten Fällen und bis zu dem genannten Zeitpunkt die hier abgebildete Verordnung über die Wahl der Kirchenältesten in der Pommerschen Evangelischen Kirche (ABl. S. 41), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Januar 2011 (ABl. S. 16) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
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