.Kirchengesetz
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Kirchengesetz
zur Ergänzung des Seelsorgegeheimnisgesetzes
(Seelsorgegeheimnisgesetzergänzungsgesetz –
SeelGGErgG)
Vom 19. März 2015
(KABl. S. 178)
####Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#§ 1
Regelungsgegenstand
1 Dieses Kirchengesetz ergänzt das Seelsorgegeheimnisgesetz (SeelGG) vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 352) der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils geltenden Fassung. 2 Es trifft Regelungen über die besondere Beauftragung mit der Seelsorge.
#§ 2
Besonderer Auftrag zur Seelsorge
(zu § 3 Absatz 2 SeelGG)
(
1
)
1 Die Seelsorge ist Bestandteil des Dienstes, der Pastorinnen und Pastoren durch die Ordination übertragen worden ist. 2 Einer gesonderten Beauftragung bedarf es nicht.
(
2
)
Darüber hinaus können weitere Personen einen bestimmten Seelsorgeauftrag erhalten, soweit sie die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Seelsorgegeheimnisgesetz erfüllen und Mitglied der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland oder einer anderen evangelischen Kirche sind, mit der Kirchengemeinschaft besteht.
(
3
)
1 Der Seelsorgeauftrag wird durch die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof oder die für den Ort der Beauftragung zuständige Bischöfin im Sprengel bzw. den zuständigen Bischof im Sprengel erteilt. 2 Sie bzw. er kann das Recht zur Beauftragung mit der Seelsorge auf Pastorinnen und Pastoren übertragen, die den leitenden geistlichen Dienst in einem Kirchenkreis ausüben, oder die unmittelbar oder mittelbar der bzw. dem mit der Seelsorge Beauftragten vorgesetzt sind. 3 Die Übertragung der Beauftragung ist dem Landeskirchenamt mitzuteilen.
(
4
)
Der Seelsorgeauftrag wird schriftlich erteilt und muss inhaltlich und zeitlich bestimmt sein.
(
5
)
Die erteilende Stelle nach Absatz 3 hat die Aufsicht über die mit der Seelsorge Beauftragten sicherzustellen.
(
6
)
Auch Personen, die Seelsorge üben, ohne dazu einen bestimmten Auftrag im Sinne der Absätze 2 bis 5 erhalten zu haben, wird Schutz und Fürsorge gewährt.
#§ 3
Verordnungsermächtigung
Die Kirchenleitung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zur Erteilung und zum Widerruf des Seelsorgeauftrages, zu der dazu erforderlichen Ausbildung sowie über die Aufsichtsführung zu regeln und die notwendigen Übergangsregelungen zu treffen.
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