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Geltungszeitraum von: 01.04.1998

Geltungszeitraum bis: 31.05.2015

Kirchengesetz
vom 29. März 1998 über die Pastorenvertretung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs1#

(KABl S. 14)2#

Änderungen:
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Kirchengesetz vom 15. November 2003 zur Änderung des Kirchengesetzes vom 29. März 1998 über die Pastorenvertretung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs
29. November 2003
§ 1
Wörter ersetzt
§ 2 Abs. 2 Satz 2
Wörter eingefügt
§ 2 Abs. 3 Satz 1
Wörter ersetzt
Satz 2
Wörter eingefügt
§ 2 Abs. 4 Satz 1
Wörter ersetzt
Satz 2
Wörter eingefügt
§ 4 Abs. 2 Satz 1
Wörter eingefügt
§ 4 Abs. 3 Satz 3
angefügt
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§ 1

Die Pastoren der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, denen eine Pfarrstelle in einer Kirchgemeinde oder eine allgemeinkirchliche Aufgabe übertragen ist oder die mit der selbstständigen Verwaltung einer Pfarrstelle in einer Kirchgemeinde oder in einer allgemeinkirchlichen Aufgabe beauftragt sind, sowie Pastoren im Wartestand, sofern sie sich nicht aufgrund eines Disziplinarurteils im Wartestand befinden, bilden zur Wahrnehmung der Interessen der Pastoren an der rechtlichen Gestaltung der Dienstverhältnisse und an den sie betreffenden Personalangelegenheiten eine Pastorenvertretung.
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§ 2

(1)Der Pastorenvertretung gehören an:
  1. ein gewählter Vertreter je Kirchenkreis,
  2. je ein entsandter Vertreter aus dem Verein Mecklenburgischer Pastorinnen und Pastoren und dem Theologinnenkonvent, wenn die für eine Entsendung erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind.
(2)1Jeder Kirchenkreis wählt ein Mitglied und einen Stellvertreter in die Pastorenvertretung. 2Die in eine allgemeinkirchliche Aufgabe berufenen Pastoren wählen im Kirchenkreis ihres Dienstsitzes, Pastoren im Wartestand im Kirchenkreis ihres Wohnsitzes, gemeinsam mit den im Gemeindepfarramt stehenden Pastoren.
(3)1Der Verein Mecklenburgischer Pastorinnen und Pastoren ist zur Entsendung eines Mitglieds und eines Stellvertreters in die Pastorenvertretung berechtigt, wenn mindestens ein Drittel aller Pastoren im aktiven Dienst der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs dem Verein angehören. 2Der Entsandte muss Inhaber einer Pfarrstelle oder mit der selbstständigen Verwaltung einer Pfarrstelle beauftragt sein.
(4)1Der Theologinnenkonvent ist zur Entsendung eines Mitglieds und einer Stellvertreterin in die Pastorenvertretung berechtigt, wenn mindestens die Hälfte aller Pastorinnen im aktiven Dienst der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs dem Theologinnenkonvent angehören. 2Die Entsandte muss Inhaberin einer Pfarrstelle oder mit der selbstständigen Verwaltung einer Pfarrstelle beauftragt sein.
(5)Sind die für eine Mitgliedschaft in der Pastorenvertretung erforderlichen Voraussetzungen nach Absatz 3 und 4 nicht gegeben, nimmt die betreffende Vereinigung durch einen entsandten Vertreter beratend an den Sitzungen der Pastorenvertretung teil.
(6)Die Vereinigung Mecklenburgischer Vikarinnen und Vikare, Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen im Vorbereitungsdienst und in den ersten Dienstjahren und Pastorinnen und Pastoren in den ersten Dienstjahren kann einen Vertreter in die Pastorenvertretung entsenden, der mit beratender Stimme an den Sitzungen der Pastorenvertretung teilnimmt.
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§ 3

(1)1Die Amtszeit der Pastorenvertretung beträgt sechs Jahre. 2Die Pastorenvertretung führt die Geschäfte bis zur Übernahme durch die neugebildete Pastorenvertretung weiter.
(2)Die regelmäßigen Wahlen zur Pastorenvertretung finden alle sechs Jahre in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember statt; die Amtszeit der bisherigen Pastorenvertretung endet am 31. Dezember 1998.
(3)1Die Wahl im Kirchenkreis leitet der nach Lebensjahren älteste Propst. 2Er lädt die im Kirchenkreis wahlberechtigten Pastoren zu einer Wahlversammlung ein.
(4)Das nähere Wahlverfahren regelt eine Wahlordnung3#, die die Kirchenleitung erlässt.
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§ 4

(1)Die Zugehörigkeit zur Pastorenvertretung ruht für ein Mitglied, gegen das ein förmliches Verfahren nach dem Disziplinargesetz eingeleitet und eine vorläufige Dienstenthebung verfügt ist.
(2)1Die Zugehörigkeit zur Pastorenvertretung endet bei Übernahme eines kirchenleitendes Amtes, einer Versetzung in den Ruhestand oder bei den Vertretern gemäß § 2 Absatz 1 Buchstabe a bei einem Wegzug aus dem Kirchenkreis. 2Sie endet ferner bei einer Versetzung in den Wartestand durch die Disziplinarkammer oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses als Pastor.
(3)1Scheidet ein Mitglied aus der Pastorenvertretung aus, rückt der Stellenvertreter nach. 2Scheidet auch der Stellvertreter aus, soll für die noch laufende Amtszeit eine Neuwahl in dem betreffenden Kirchenkreis erfolgen. 3Für die entsandten Vertreter nach § 2 Absatz 1 Buchstabe b sind neue Vertreter zu entsenden.
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§ 5

(1)Die Pastorenvertretung vertritt die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Pastoren und Vikare.
(2)Die Pastorenvertretung ist zu beteiligen:
  1. vor dem Erlass kirchengesetzlicher und sonstiger allgemeiner Regelungen, die das Dienstverhältnis, die Besoldung, die Versorgung, die Aus- und Fortbildung sowie die weiteren sozialen Belange der Pastoren und Vikare betreffen,
  2. vor der Aufstellung von Grundsätzen der Personal- und Stellenplanung für die Pastorenschaft.
(3)In Personalangelegenheiten ist die Pastorenvertretung entsprechend den jeweiligen kirchengesetzlichen Regelungen zu beteiligen.
(4)Die Pastorenvertretung wählt die Vertreter der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs in die Gesamtpfarrervertretung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands.
(5)Die Pastorenvertretung nimmt im Übrigen alle ihr durch Kirchengesetz oder sonstige Regelungen zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr.
(6)1Die Pastorenvertretung ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben von den wesentlichen Sachverhalten und beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig und umfassend zu informieren. 2Auf Verlangen der Pastorenvertretung ist die Angelegenheit mit ihr zu erörtern.
(7)1Weicht eine Stellungnahme der Pastorenvertretung von der Ansicht des Leitungsorgans ab, soll der Oberkirchenrat die Angelegenheit mit der Pastorenvertretung in einem Gespräch mit dem Ziel einer Einigung erörtern. 2Lässt sich eine Einigung nicht erreichen, entscheidet das Leitungsorgan in eigener Verantwortung und gibt der Pastorenvertretung seine Entscheidung schriftlich unter Angabe der Gründe bekannt.
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§ 6

(1)1Die Pastorenvertretung tritt nach Bedarf auf Einladung des Vorsitzenden zusammen, mindestens jedoch einmal im Jahr. 2Der Wahlleiter des Kirchenkreises Güstrow lädt die gewählten und entsandten Mitglieder zu ihrer ersten Sitzung ein. 3Unter seiner Leitung wählen die Mitglieder einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(2)Auf Verlangen des Oberkirchenrates oder von mindestens zwei Mitgliedern der Pastorenvertretung muss der Vorsitzende die Pastorenvertretung innerhalb von zwei Wochen einberufen.
(3)Die Tagesordnung ist mit der Einladung bekannt zu geben.
(4)Ist ein Mitglied verhindert, an der Sitzung der Pastorenvertretung teilzunehmen, tritt sein Stellvertreter mit allen Befugnissen an seine Stelle.
(5)Der Oberkirchenrat lädt die Pastorenvertretung regelmäßig, jedoch mindestens einmal im Jahr, zu Gesprächen ein.
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§ 7

(1)Die Pastorenvertretung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
(2)1Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 2Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(3)1In eigenen Angelegenheiten können die Mitglieder der Pastorenvertretung weder mitberaten noch mitentscheiden. 2Sie betreffende Angelegenheiten werden in ihrer Abwesenheit verhandelt.
(4)1Über die Ergebnisse der Beratung sind Protokolle anzufertigen unter Angabe von Ort, Datum und Teilnehmern. 2Sie sind vom Vorsitzenden sowie mindestens einem weiteren Mitglied der Pastorenvertretung zu unterschreiben.
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§ 8

1Die Mitglieder der Pastorenvertretung und ihre Stellvertreter sind verpflichtet, über die ihnen bei der Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren. 2Diese Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 3Die Schweigepflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus der Pastorenvertretung. 4Die Schweigepflicht besteht nicht gegenüber den anderen Mitgliedern der Pastorenvertretung.
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§ 9

(1)1Der Vorsitzende führt die Geschäfte der Pastorenvertretung. 2Er nimmt die an die Pastorenvertretung gerichteten Anfragen und Eingaben entgegen.
(2)Der Vorsitzende sucht die Gemeinschaft mit den anderen Pastorenvertretungen in den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland und berät mit ihnen gemeinsame Anliegen.
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§ 10

(1)Notwendige Sach- und Reisekosten für die Arbeit und Geschäftsführung der Pastorenvertretung werden von der Landeskirche nach den geltenden Ordnungen erstattet.
(2)1Die zur Ausübung der Aufgaben als Mitglied der Pastorenvertretung erforderlichen Reisen sind Dienstreisen. 2Sie erfordern eine Genehmigung bzw. eine Beauftragung durch den Vorsitzenden und sind dem Dienstaufsichtsführenden anzuzeigen. 3Stehen dringende dienstliche Belange der Reise entgegen, kann der Dienstaufsichtsführende die Reise verweigern.
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§ 11

Amts- und Funktionsbezeichnungen in diesem Kirchengesetz gelten in der jeweils weiblichen und männlichen Form.
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§ 12

(1)Die bestehende Vertretung der Pastorenschaft bleibt bis zum Ablauf ihrer Wahlperiode im Amt.
(2)1Die ersten Wahlen zur Pastorenvertretung nach diesem Kirchengesetz finden im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 1998 statt. 2Die von den Kirchenkreisen Wismar, Schwerin und Parchim gewählten Mitglieder bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit der neugebildeten Pastorenvertretung im Amt. 3§ 4 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
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§ 13

1Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1998 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz vom 3. April 1964 über die Vertretung der Pastorenschaft der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (KABl S. 45) außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz ist gemäß § 17 Absatz 2 Nummer 2 des Pastorenvertretungsgesetzes vom 9. Januar 2015 (KABl. S. 106) mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft getreten.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz wurde ohne Eingangsformel verkündet.
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3 ↑ Red. Anm.: Vgl. die Wahlordnung vom 6. Juni 1998 zum Kirchengesetz über die Pastorenvertretung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (KABl S. 63) in der jeweils geltenden Fassung; die Wahlordnung ist als Ordnungsnummer 7.217-101 M_Archiv Bestandteil dieser Rechtssammlung.
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