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Kirchenkreissatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises
Hamburg-Ost

Vom 20. Mai 2015

(KABl. S. 254)

Vollzitat:
Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-Ost vom 20. Mai 2015 (KABl. S. 254), die zuletzt durch Satzung vom 14. Februar 2023 (KABl. A Nr. 10 S. 38) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Gliederungs-einheiten
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-Ost
7. Mai 2020
Anlage zu § 7 Abs. 2
Zeilen zu Propstei V neu gefasst
2
Zweite Satzung zur Änderung der Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-Ost
15. Juni 2021
§ 6 Abs. 2 S. 3 Ziff. 5
Wort eingefügt
§ 8a
eingefügt
Anlage
neu bezeichnet
Anlage: Propstei I Kirchenregion 39
neu gefasst
Anlage: Propstei III Kirchenregion 32
neu gefasst
Anlage: Propstei VII Kirchenregion 17
neu gefasst
§ 9 Abs. 2
aufgehoben
Abs. 4
Wörter ersetzt
Abs. 6 S. 1
Wörter ersetzt
bish. Abs. 3 bis 6
werden Abs. 2 bis 5
3
Dritte Satzung zur Änderung der Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-Ost
29. Oktober 2021
Anlage:
Eintrag zu Propstei III Kirchenregion 32
gestrichen
Eintrag zu Propstei II Kirchenregion 34
neu gefasst als Eintrag zu Propstei II Kirchenregion 30 und dort Zeilen angefügt
4
Vierte Satzung zur Änderung der Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-Ost
14. Feb-
ruar 2023
Anlage:
Eintrag zu Propstei V Kirchenregion 06
neu gefasst
Eintrag zu Propstei VI Kirchenregion 05
neu gefasst
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Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost hat am 22. April 2015 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) die nachfolgende Satzung beschlossen:
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Präambel

Der Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost weiß sich dem Auftrag der Kirche verpflichtet, Gottes Liebe, wie sie in Jesus Christus offenbar wurde, allen Menschen zu bezeugen. Als eigenständige Einheit in der Nordkirche widmet er sich dieser Aufgabe gemeinsam mit den Kirchengemeinden, die in ihm zusammengeschlossen sind, sowie mit seiner Diakonie und seinen Diensten und Werken. Besondere Aufmerksamkeit widmet er den Menschen in seelischer und leiblicher Not, der Veränderung ungerechter Verhältnisse, sowie der individuellen Entwicklung und Mündigkeit des Einzelnen. Dies geschieht in der gemeinsamen Arbeit von ehrenamtlich Mitarbeitenden, Hauptamtlichen und Pastorinnen und Pastoren in Verkündigung, Kirchenmusik, Kunst, Bildungsarbeit, Unterricht, Seelsorge, Diakonie, Mission und politischem Engagement. Die Arbeit des Kirchenkreises dient den Mitgliedern der Nordkirche und allen Menschen, die seine Angebote suchen. Er respektiert Menschen anderen Glaubens und anderer Kultur und hält es für möglich, gemeinsam ein Zeugnis der Liebe Gottes zu geben. Der Kirchenkreis setzt sich ein für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung. Der Kirchenkreis vereint in sich eine Fülle theologischer Traditionen und Frömmigkeitsstile, unterschiedliche Lebensweisen und Lebensräume. Damit diese Heterogenität als Reichtum der Gaben wirksam wird, befördert er das Bewusstsein, dass alle auf einander angewiesen sind und sich gegenseitig ergänzen müssen, wenn sie die christliche Botschaft leben und weitergeben wollen. Dieses Bewusstsein prägt auch seine Gemeinschaft mit den Kirchen in der Ökumene vor Ort und weltweit.
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§ 1
Name, Sitz, Rechtsform

Der Kirchenkreis führt den Namen „Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreis Hamburg-Ost“. Er hat seinen Sitz in Hamburg. Der Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost (im Folgenden: Kirchenkreis) ist Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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§ 2
Kirchensiegel

Der Kirchenkreis führt als Ausdruck der kirchlichen Eigenständigkeit und in Ausübung der Rechte als Körperschaft des öffentlichen Rechts folgendes Kirchensiegel im Rechtsverkehr:
Grafik
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§ 3
Leitung

Der Kirchenkreis wird durch die Kirchenkreissynode, den Kirchenkreisrat und die Pröpstinnen und Pröpste in gemeinsamer Verantwortung geleitet.
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§ 4
Kirchenkreissynode

( 1 ) Die Kirchenkreissynode berät und beschließt im Rahmen des Kirchenrechts über die Angelegenheiten des Kirchenkreises. Sie ist die Vertretung der Gesamtheit der Kirchengemeinden sowie der Dienste und Werke innerhalb des Kirchenkreises. Sie ist berufen, diese zu gemeinsamer Verantwortung für das kirchliche und das öffentliche Leben zusammenzufassen und Anregungen für die kirchliche Arbeit zu geben. Die Kirchenkreissynode kann sich über alle Angelegenheiten des Kirchenkreises unterrichten lassen. Sie kann zu Fragen des kirchlichen und öffentlichen Lebens Stellung nehmen.
( 2 ) Die Kirchenkreissynode soll sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 5
Kirchenkreisrat

( 1 ) Der Kirchenkreisrat vertritt den Kirchenkreis in allen Angelegenheiten und verwaltet sie in eigener Verantwortung.
( 2 ) Der Kirchenkreisrat besteht aus neunzehn Mitgliedern und zwar
  1. den Pröpstinnen und den Pröpsten und
  2. zwölf von der Kirchenkreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern, darunter ein Mitglied aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren, die in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, und ein Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
( 3 ) Das vorsitzende Mitglied des Finanzausschusses kann zu den Sitzungen des Kirchenkreisrates und eines Ausschusses des Kirchenkreisrates mit übertragener Entscheidungskompetenz (Artikel 64 Absatz 1 der Verfassung) hinzugezogen werden.
( 4 ) Der Kirchenkreisrat soll sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 6
Übertragung von Aufgaben des Kirchenkreisrates

( 1 ) Der Kirchenkreisrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen nach Maßgabe der folgenden Absätze einzelne Aufgaben und Entscheidungen übertragen.
( 2 ) Entscheidungen dürfen auf die Ausschüsse nur übertragen werden, wenn und soweit dadurch die Gesamtverantwortung des Kirchenkreisrates nicht beeinträchtigt wird. Die wesentlichen Leitungsentscheidungen müssen dem Kirchenkreisrat vorbehalten bleiben. Dazu gehören insbesondere:
1.
Erstellung bzw. Einbringung von Beschlussvorlagen an die Kirchenkreissynode,
2.
Beschlüsse, die der Genehmigung durch die Kirchenleitung oder das Landeskirchenamt bedürfen (Artikel 54 und 59 der Verfassung),
3.
Beschlüsse im Zusammenhang von Gebietsänderungsverfahren (Artikel 22 Absatz 3 und 4 der Verfassung),
4.
Beschlüsse im Zusammenhang mit der Errichtung und Aufhebung von Verbänden und anderen Formen der Zusammenarbeit (Artikel 36 bis 38 sowie 74 der Verfassung),
5.
Wahlen und Berufungen (Artikel 48 Absatz 3 und Artikel 64 der Verfassung),
6.
Beschlüsse der Pfarrstellenbesetzung,
7.
Mitwirkung bei Zuordnungsentscheidungen (Artikel 97 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und Artikel 98 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 der Verfassung),
8.
Wahrnehmung von Aufgaben der Kirchenkreissynode (Artikel 58 Absatz 1 der Verfassung),
9.
Beschlüsse zur Gefahrenabwehr (Artikel 58 Absatz 3 der Verfassung),
10.
Beanstandungsbeschlüsse (Artikel 27 Absatz 2 in Bezug auf Bekenntniswidrigkeit und Artikel 47 der Verfassung),
11.
Anstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kirchenkreises in Leitungsfunktion (Artikel 53 Absatz 2 Nummer 7 der Verfassung),
12.
Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenkreisverwaltung (Artikel 56 der Verfassung),
13.
Beschlüsse im Rahmen der Aufsicht über die Kirchenkreisverwaltung,
14.
Zuordnung von Diensten und Werken durch Vereinbarung (Artikel 116 der Verfassung),
15.
Maßnahmen in dringenden Fällen (Artikel 61 Absatz 2 der Verfassung),
16.
Widmung und Entwidmung von Kirchen und weiteren gottesdienstlich genutzten Gebäuden des Kirchenkreises (Artikel 53 Absatz 2 Nummer 8 der Verfassung),
17.
Auflösung kirchengemeindlicher Gremien (Artikel 59 der Verfassung).
( 3 ) Die Übertragung von einzelnen Aufgaben ist jederzeit, auch für den Einzelfall, widerruflich. Der Kirchenkreisrat kann Beschlüsse der Ausschüsse jederzeit aufheben, ändern oder die Entscheidung in einzelnen Punkten wieder an sich ziehen.
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§ 7
Pröpstinnen und Pröpste, Propsteien

( 1 ) Im Kirchenkreis üben sieben Pröpstinnen bzw. Pröpste den leitenden geistlichen Dienst aus. Die Pröpstinnen und Pröpste vertreten sich gegenseitig. Das Nähere regeln die Pröpstinnen und Pröpste durch gemeinsamen Beschluss.
( 2 ) Im Kirchenkreis bestehen sieben Propsteien:
  1. Harburg,
  2. Mitte-Bergedorf,
  3. Wandsbek-Billetal,
  4. Rahlstedt-Ahrensburg,
  5. Bramfeld-Volksdorf,
  6. Alster-West,
  7. Alster-Ost.
Die Zugehörigkeit der Kirchengemeinden des Kirchenkreises zu diesen Propsteien ergeben sich aus dem Verzeichnis der Propsteien und Kirchengemeinden in der Anlage zu dieser Satzung.
( 3 ) Jeder Pröpstin bzw. jedem Propst wird ein geistlicher Aufsichtsbezirk (Propstei) zugeordnet. Zugeordnet ist der Pfarrstelle des Kirchenkreises für
  1. das pröpstliche Amt Harburg die Propstei Harburg,
  2. das pröpstliche Amt Mitte-Bergedorf die Propstei Mitte-Bergedorf,
  3. das pröpstliche Amt Wandsbek-Billetal die Propstei Wandsbek-Billetal,
  4. das pröpstliche Amt Rahlstedt-Ahrensburg die Propstei Rahlstedt-Ahrensburg,
  5. das pröpstliche Amt Bramfeld-Volksdorf die Propstei Bramfeld-Volksdorf,
  6. das pröpstliche Amt Alster-West die Propstei Alster-West,
  7. das pröpstliche Amt Alster-Ost die Propstei Alster-Ost.
( 4 ) Den Pröpstinnen und Pröpsten können durch Beschluss des Kirchenkreisrates mit Zustimmung der Pröpstinnen und Pröpste Aufgabenbereiche im gesamten Kirchenkreis übertragen werden. Hiervon ist die Kirchenkreissynode zu unterrichten.
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§ 8
Propsteivertretungen

( 1 ) In jeder Propstei wird eine Propsteivertretung gebildet.
( 2 ) Die jeweilige Propsteivertretung besteht aus
  1. den Mitgliedern der Kirchenkreissynode, die Gemeindeglieder in der Propstei sind, und
  2. einem vom Kirchengemeinderat entsandten Mitglied des Kirchengemeinderates, sofern die Kirchengemeinde in der Kirchenkreissynode nicht vertreten ist.
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§ 8a
Kirchenregionen

Die Kirchengemeinden des Kirchenkreises werden zur Förderung der Zusammenarbeit nach Artikel 39 Absatz 1 und 2 der Verfassung zu Kirchenregionen zusammengeschlossen. Die Zugehörigkeit der Kirchengemeinden des Kirchenkreises zu diesen Kirchenregionen ergibt sich aus dem Verzeichnis der Kirchenregionen und Kirchengemeinden der „Anlage (zu § 7 Absatz 2 und § 8a)“ zu dieser Satzung.
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§ 9
Kirchliches Verwaltungszentrum

( 1 ) Die Kirchenkreisverwaltung trägt die Bezeichnung „Kirchliches Verwaltungszentrum“ (im Folgenden: KVZ) und ist die Verwaltungseinrichtung für den Kirchenkreis.
( 2 ) Der Kirchenkreisrat kann ihm obliegende Aufgaben und Befugnisse zur regelmäßigen Wahrnehmung oder zur Erledigung im Einzelfall auf das KVZ übertragen, wenn und soweit seine eigenständige Leitungsfunktion nicht beeinträchtigt wird. Nicht übertragen werden dürfen insbesondere
  1. wesentliche Leitungsentscheidungen gemäß § 6 Absatz 2 dieser Satzung,
  2. Vorgänge, die Präzedenzwirkung haben,
  3. Vorgänge, die ansonsten von besonderer Bedeutung und Tragweite sind.
( 3 ) Für die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen zur regelmäßigen Wahrnehmung kommen insbesondere Genehmigungen nach Artikel 26 Absatz 1 und 3 der Verfassung, Teil 4 § 86 Absatz 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung (Kirchengemeindeordnung) sowie Rechtshandlungen nach § 7 Absatz 4 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes vom 10. Oktober 2006 (GVOBl. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung in Betracht.
( 4 ) Die Übertragung von Aufgaben ist jederzeit, auch für den Einzelfall, widerruflich. Der Kirchenkreisrat kann Beschlüsse des KVZ jederzeit aufheben, ändern oder die Entscheidung in einzelnen Punkten wieder an sich ziehen.
( 5 ) Das KVZ nimmt die ihm gemäß Absatz 2 und 3 übertragenen Aufgaben im Rahmen der grundsätzlichen Weisungen des Kirchenkreisrates selbstständig wahr. Kirchenaufsichtliche Entscheidungen, die der Kirchenkreisrat auf das KVZ übertragen hat, dürfen nur durch die Leiterin bzw. den Leiter oder durch besonders beauftragte leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter getroffen werden. 
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§ 10
Weitere Genehmigungstatbestände

Soweit die Genehmigung nicht bereits nach der Verfassung, nach Kirchengesetz oder nach anderen Satzungen des Kirchenkreises erforderlich ist, bedürfen folgende Beschlüsse der Kirchengemeinderäte nach Artikel 26 Absatz 3 der Verfassung der Genehmigung durch den Kirchenkreisrat:
  1. Verträge mit kommunalen oder staatlichen Stellen von hervorgehobener Bedeutung, insbesondere Kindergartenfinanzierungsverträge und öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des § 54 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG),
  2. Verträge über Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, Artikel 26 Absatz 1 Nummer 5 der Verfassung.
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§ 11
Rechtlich unselbstständige Dienste und Werke

Rechtlich unselbstständige Dienste und Werke des Kirchenkreises werden personell und materiell so ausgestattet, dass ihr Beitrag als prägendes Element kirchlichen Handelns im Großraum Hamburg wahrgenommen wird.
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§ 12
Konvente

( 1 ) Konvente der Pastorinnen und Pastoren werden für den Kirchenkreis (Kirchenkreiskonvent) und für jede Propstei (Propsteikonvent) gebildet.
( 2 ) Konvente der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden für den Kirchenkreis (Kirchenkreiskonvent) und für jede Propstei (Propsteikonvent) gebildet.
( 3 ) Es wird ein Konvent der Dienste und Werke des Kirchenkreises gebildet.
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§ 13
Hauptkirchen

Der Kirchenkreis unterstützt die Arbeit an den Hauptkirchen, die mit ihrer geschichtlichen und gegenwärtigen Bedeutung einen wesentlichen Bestandteil der kirchlichen Arbeit im Großraum Hamburg darstellen. Das Nähere regelt eine Kirchenkreissatzung (Hauptkirchensatzung).
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§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.1#
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Kirchenkreissatzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost vom 25. August 2009 (GVOBl. S. 347), die durch Satzung vom 23. Februar 2011 (GVOBl. S. 118) geändert worden ist, außer Kraft.
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Anlage
(zu § 7 Absatz 2 und § 8a)

Propstei Nr.
Propstei Bezeichnung
I
Propstei Harburg
II
Propstei Mitte-Bergedorf
III
Propstei Wandsbek-Billetal
IV
Propstei Rahlstedt-Ahrensburg
V
Propstei Bramfeld-Volksdorf
VI
Propstei Alster-West
VII
Propstei Alster-Ost
Propstei Nr.
Kirchen-
Region
Lfd. Nr.
Bezeichnung
I
35
1
Ev.-luth. Cornelius-Kirchengemeinde in Hamburg-Fischbek
I
35
2
Ev.-luth. Michaelis-Kirchengemeinde in Hamburg-Neugraben
I
35
3
Ev.-luth. St. Pankratius-Kirchengemeinde in Hamburg-Neuenfelde
I
35
4
Ev.-luth. Thomas-Kirchengemeinde in Hamburg-Hausbruch
I
35
5
Ev.-luth. Erlöser-Kirchengemeinde Vahrendorf
I
35
6
Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Nikolai zu Hamburg-Finkenwerder
I
35
7
Kirchengemeinde Moorburg
I
36
1
Ev.-luth. Kirchengemeinde Kirchdorf
I
36
2
Ev.-luth. Reiherstieg-Kirchengemeinde Wilhelmsburg
I
39
1
aufgehoben
I
39
2
aufgehoben
I
39
3
Ev.-Luth. St. Petrus-Kirchengemeinde Hamburg-Harburg
I
39
4
aufgehoben
I
39
5
offen
I
39
6
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Harburg-Mitte
I
40
1
Ev.-luth. Apostelkirchengemeinde in Hamburg-Harburg
I
40
2
Ev.-luth. Auferstehungs-Kirchengemeinde in Hamburg-Marmstorf
I
40
3
Ev.-luth. Bugenhagen-Kirchengemeinde in Hamburg-Rönneburg
I
40
4
Ev.-luth. Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde in Hamburg-Harburg
I
40
5
Ev.-luth. Kirchengemeinde Sinstorf
II
25
1
Hauptkirche St. Michaelis
II
25
2
Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Pauli
II
26
1
Ev.-luth. Gemeinde der Hauptkirche St. Petri zu Hamburg
II
26
3
Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Georg-Borgfelde
II
29
1
Hauptkirche St. Katharinen
II
29
2
Kirchengemeinde St. Thomas
II
29
3
Ev.-luth. Kirchengemeinde Hamburg-Veddel
II
30
1
Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Petri und Pauli zu Bergedorf
II
30
2
Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Michael zu Bergedorf
II
30
3
Ev.-luth. Kirchengemeinde Bergedorfer Marschen
II
30
4
Ev.-luth. Bugenhagen-Kirchengemeinde Nettelnburg
II
30
5
Ev.-Luth. Auferstehungs-Kirchengemeinde Hamburg-Lohbrügge
II
30
6
Ev.-Luth. Christus-Kirchengemeinde Hamburg-Lohbrügge
II
37
1
St. Nicolai zu Altengamme
II
37
2
Kirchengemeinde Kirchwerder
II
37
3
Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Johannis zu Neuengamme
II
37
4
Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Johannis zu Curslack
II
37
5
Ev.-luth. Kirchengemeinde Moorfleet-Allermöhe-Reitbrook
II
37
6
Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Nikolai zu Hamburg-Billwerder a. d. Bille
II
37
7
Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Pankratius Ochsenwerder
II
38
1
Ev.-luth. Kirchengemeinde Geesthacht
III
18
1
Ev.-Luth. Kreuz-Kirchengemeinde Wandsbek
III
18
2
Ev.-Luth. Emmaus-Kirchengemeinde Hinschenfelde
III
18
3
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Stephan in Wandsbek-Gartenstadt
III
18
4
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Tonndorf
III
23
1
Ev.-Luth. Friedens-Kirchengemeinde Hamburg-Jenfeld
III
23
2
Ev.-Luth. Kirchengemeinde "Der Gute Hirte" Hamburg-Jenfeld
III
23
3
Ev.-Luth. Christus-Kirchengemeinde Wandsbek
III
23
4
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Barsbüttel
III
24
1
Ev.-Luth. Ansgar-Kirchengemeinde Schönningstedt-Ohe
III
24
2
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Johannes Glinde
III
24
3
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gethsemane zu Neuschönningstedt
III
28
1
Ev.-Luth. Kirchengemeinde in Schiffbek und Öjendorf
III
28
2
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Philippus und Rimbert
III
31
1
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Steinbek
III
33
1
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Reinbek-Mitte
III
33
2
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Reinbek-West
IV
02
1
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bargteheide
IV
02
2
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eichede
IV
04
1
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ahrensburg
IV
08
1
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Großhansdorf-Schmalenbeck
IV
08
2
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Trittau
IV
08
3
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lütjensee
IV
08
4
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Siek
IV
11
1
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Farmsen-Berne
IV
12
9
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Meiendorf-Oldenfelde
IV
13
3
Ev.-Luth. Markus-Kirchengemeinde Hohenhorst Rahlstedt-Ost
IV
13
9
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Alt-Rahlstedt
V
06
1
aufgehoben
V
06
2
aufgehoben
V
06
3
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Tangstedt
V
06
4
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Duvenstedt
V
06
5
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Volksdorf
V
06
6
aufgehoben
V
06
7
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hoisbüttel
V
06
8
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Oberalster-Bergstedt
V
07
1
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sasel
V
07
2
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Poppenbüttel
V
07
3
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wellingsbüttel
V
10
1
Ev.-Luth. Oster-Kirchengemeinde Bramfeld
V
10
2
Ev.-Luth. Simeon-Kirchengemeinde Bramfeld
V
10
3
Ev.-Luth. Martin Luther King-Kirchengemeinde Steilshoop
V
10
4
Ev.-Luth. Thomas-Kirchengemeinde Bramfeld-Hellbrook
VI
05
1
Ev.-luth. Kirchengemeinde Ansgar Hamburg-Langenhorn
VI
05
2
aufgehoben
VI
05
4
aufgehoben
VI
05
6
Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Jürgen-Zachäus
VI
05
7
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Broder Hinrick – Eirene Hamburg-Langenhorn
VI
09
1
Ev.-luth. Kirchengemeinde Ohlsdorf-Fuhlsbüttel
VI
09
2
Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Lukas zu Hamburg-Fuhlsbüttel
VI
09
4
Ev.-luth. Christophorusgemeinde zu Hamburg-Hummelsbüttel
VI
09
5
Ev.-luth. Kirchengemeinde Maria Magdalenen Klein Borstel
VI
14
1
St. Martinus-Eppendorf
VI
14
2
Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Peter zu Hamburg-Groß Borstel
VI
14
3
Ev.-luth. Paul-Gerhardt-Gemeinde zu Hamburg-Winterhude
VI
14
4
Martin-Luther-Gemeinde zu Hamburg-Alsterdorf
VI
15
1
Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Andreas
VI
15
2
Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Markus-Hoheluft
VI
19
1
Ev.-luth. Kirchengemeinde Eimsbüttel
VI
19
2
Jerusalem-Gemeinde zu Hamburg
VI
20
1
Hauptkirche St. Nikolai
VI
20
2
Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Johannis-Harvestehude
VI
20
3
Kirche St. Johannis zu Hamburg-Eppendorf
VI
20
4
Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Anschar zu Hamburg
VII
16
1
Ev.-luth. Kirchengemeinde Winterhude-Uhlenhorst
VII
16
2
Ev.-luth. Epiphaniengemeinde Hamburg
VII
16
3
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Gertrud Hamburg
VII
17
1
Ev.-luth. Kirchengemeinde Nord-Barmbek
VII
17
2
aufgehoben
VII
17
3
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Gabriel in Barmbek
VII
21
1
Ev.-luth. Kirchengemeinde Alt-Barmbek
VII
21
2
Ev.-luth. Kirchengemeinde Hamburg-Dulsberg
VII
22
1
Ev.-luth. Kirchengemeinde Eilbek - Friedenskirche-Osterkirche
VII
22
2
Ev.-luth. Kirchengemeinde Eilbek, Versöhnungskirche
VII
26
2
Kirchengemeinde der Hauptkirche St. Jacobi
VII
27
1
Ev.-luth. Kirchengemeinde zu Hamburg-Hamm
VII
27
2
Ev.-luth. Wichernkirche zu Hamburg-Hamm
VII
27
3
Ev.-luth. Kirchengemeinde zu Hamburg-Horn
VII
27
4
Timotheusgemeinde zu Hamburg-Horn

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 2. Juli 2015 in Kraft.