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Finanzsatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen

Vom 25. März 2015

(KABl. S. 184)

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Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen hat am 21. Februar 2015 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 12 der Verfassung sowie Teil 5 § 9 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) – Finanzgesetz –, das zuletzt durch Kirchengesetz vom 24. November 2014 (KABl. 2015 S. 25) geändert worden ist, die folgende Finanzsatzung beschlossen:
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Präambel

Der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Dithmarschen versteht sich in seiner gesamten Arbeit in allen Kirchengemeinden sowie Diensten und Werken als lebensbegleitende Kirche. In ihm werden das Gesetz und das Evangelium in Wort und in Tat verkündigt, indem er unter anderem die Voraussetzung schafft,
  • Glauben zu leben,
  • Gottesdienst zu feiern,
  • Gemeinschaft zu erfahren,
  • Gottes Barmherzigkeit zu bezeugen,
  • ökumenische Beziehungen zu pflegen,
  • christliche Verantwortung in der Gesellschaft wahrnehmen zu können.
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§ 1
Einnahmen – Verteilmasse

Der Kirchenkreis erhält nach Teil 5 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) (Finanzgesetz) in der jeweils gültigen Fassung zur Erfüllung der Aufgaben des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden Schlüsselzuweisungen aus den Einnahmen. Weiterhin erhält der Kirchenkreis Einnahmen aus dem Aufkommen der Soldatenkirchensteuer, aus dem Pfarrvermögen und den Versicherungsumlagen der kostenrechnenden Dienste, Werke und Einrichtungen. Zu den Einnahmen zur weiteren Verteilung gemäß § 2 zählen auch die Entnahmen aus dem Baufonds gemäß § 7 Nummer 3 zur Finanzierung von speziellen Baumaßnahmen in Kirchengemeinden und im Kirchenkreis. Die Einnahmen nach Satz 1 bis 3 sind die Verteilmasse und werden im Folgenden als Primäreinnahmen bezeichnet.
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§ 2
Grundsätze der Finanzverteilung

( 1 ) Die Kirchenkreissynode beschließt jährlich mit der Aufstellung des Haushaltsplanes die Höhe der planerischen Primäreinnahmen für die Finanzverteilung. Soweit am Jahresabschluss gegenüber der Planung geringere Primäreinnahmen vorhanden sind, darf dies nicht zu Lasten des Gemeindeanteils gehen. Der Ausgleich erfolgt aus der Ausgleichsrücklage nach § 7 Nummer 2.
( 2 ) Durch die Primäreinnahmen werden folgende Ausgaben gedeckt:
  1. Gemeinschaftsanteil einschließlich der Rücklagen nach § 10 Absatz 2 Finanzgesetz (Vorwegabzug),
  2. Gemeindeanteil,
  3. Kirchenkreisanteil.
( 3 ) Die nach dem Vorwegabzug verbleibenden Mittel dienen zur Finanzierung der Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 2 und 3. 67,5 Prozent entfallen auf die Kirchengemeinden (Gemeindeanteil) und 32,5 Prozent auf den Kirchenkreis (Kirchenkreisanteil).
( 4 ) Das Diakonische Werk Dithmarschen erhält eine jährlich im Haushaltsbeschluss festgelegte Zuweisung aus dem Kirchenkreisanteil.
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§ 3
Gemeinschaftsanteil

( 1 ) Im Gemeinschaftsanteil werden die Mittel für die folgenden gemeinsamen Aufgaben und Verpflichtungen der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises veranschlagt:
  1. Deckungsumlage nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 Finanzgesetz (Personalkosten der Pastorinnen und Pastoren sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten),
  2. Mitarbeitervertretung,
  3. Arbeitssicherheit,
  4. Datenschutz,
  5. Kirchenkreisverwaltung (Rentamt Dithmarschen),
  6. besondere Bauvorhaben der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises. Die Deckung dieser Ausgaben erfolgt in der Regel bis zur Höhe der jährlichen Pflichtzuführung an den Baufonds nach Nummer 7,
  7. jährliche Pflichtzuführung an den Baufonds. Die Höhe der Pflichtzuführung wird jährlich mit dem Haushaltsbeschluss der Kirchenkreissynode durch Festsetzung eines Prozentsatzes von den planerischen Schlüsselzuweisungen festgelegt,
  8. Aufwendungen für die Erhaltung und Verbesserung des Pfarrvermögens,
  9. Zuführungen zu den gemeinsamen Rücklagen (§ 7). Den gemeinsamen Rücklagen werden jährlich grundsätzlich die Ausschüttungen aus den unregelmäßigen und einmaligen Zahlungen der Schlüsselzuweisungen und der Soldatenkirchensteuern (§ 1) zugeführt, soweit im jährlichen Haushaltsbeschluss der Kirchenkreissynode keine anderweitige Entscheidung erfolgt,
  10. kirchlicher Anteil an den Kosten für Evangelische Kindertagesstätten in der Trägerschaft der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises (Kitawerk),
  11. Förderungen von Gemeinschaftsprojekten nach näherer Bestimmung durch den Haushaltsbeschluss der Kirchenkreissynode.
( 2 ) Die Ermittlung der Kosten für das Rentamt Dithmarschen erfolgt nach einer Kosten- und Leistungsrechnung. Die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie die von ihnen betriebenen Dienste und Werke und Einrichtungen sind verpflichtet, Entgeltzahlungen für Grundleistungen nach § 2 Absatz 2 Kirchenkreisverwaltungsgesetz (KKVwG) zu leisten, wenn diese für kostenrechende Dienste und Werke und Einrichtungen erbracht werden, für welche Gebühren, Beiträge oder Entgelte berechnet werden. Die Entgeltforderungen entstehen mit Leistungserbringung. Sie werden spätestens zum Ende des jeweiligen Haushaltsjahres fällig.
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§ 4
Zuweisungen an die Kirchengemeinden (Gemeindeanteil)

( 1 ) Der Gemeindeanteil umfasst die folgenden Zuweisungen:
  1. Grundzuweisungen (Allgemeine Gemeindezuweisung zur Finanzierung der kirchengemeindlichen Aufgabenerfüllung) in Höhe von 80 Prozent des Gemeindeanteils nach § 2 Absatz 3. Von diesen werden die Strukturfördermittel nach Nummer 2 und die Ausgleichszuweisungen nach Nummer 3 abgezogen. Die Grundzuweisungen dürfen einen Gesamtumfang von 60 Prozent des Gemeindeanteils nicht unterschreiten. Die Grundzuweisungen dienen der Erfüllung der Aufgaben der allgemeinen Gemeindearbeit und der allgemeinen Gebäudeunterhaltung. Maßstab für die Bemessung der Grundzuweisungen ist die Anzahl der Gemeindeglieder.
  2. Strukturfördermittel zur Verbesserung der kirchengemeindlichen Zusammenarbeit,
  3. Ausgleichs- und Härtezuweisungen an Kirchengemeinden, die trotz wirtschaftlicher und sparsamer Haushalts- und Wirtschaftsführung aufgrund einer besonderen Auftragswahrnehmung keinen zahlenmäßigen Ausgleich des Haushalts- und Wirtschaftsplanes erreichen. Die Entscheidungen über Ausgleichs- und Härtefallregelungen erfolgen im Einzelfall oder für bestimmte Bereiche generell durch den Kirchenkreisrat. Die Ausgleichs- und Härtezuweisungen sollen die im Haushaltsbeschluss festgesetzte Gesamthöhe nicht überschreiten. Überplanmäßige Ausgaben sind durch Entnahmen aus Kirchenkreisrücklagen zu decken. Der Finanzausschuss gibt die Einwilligung zur Freigabe über- und außerplanmäßiger Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr durch den Kirchenkreisrat.
  4. Zusatzleistungen in Höhe von 20 Prozent des Gemeindeanteils nach § 2 Absatz 3 für einen aufgabengerechten Ausgleich in folgenden Angelegenheiten:
    1. Förderung der Kirchenmusik in den Kirchengemeinden, insbesondere der beruflich ausgeübten Kirchenmusik in der Anstellungsträgerschaft der Kirchengemeinden. Die Förderung richtet sich nach einer durch den Kirchenkreisrat formulierten Kirchenmusikkonzeption, die durch den Kirchenkreisrat fortzuschreiben und durch den jährlichen Haushaltsbeschluss der Kirchenkreissynode zu bestätigen ist.
    2. Bauunterhaltung von denkmalgeschützten Kirchen und für die Anzahl der Wohnbevölkerung im Kirchengemeindegebiet. Von der verbleibenden Menge der Zusatzleistungen nach Abzug der Leistungen nach Buchstabe a erhalten die Kirchengemeinden Anteile zur Bauunterhaltung von denkmalgeschützten Kirchen und Anteile nach der auf das jeweilige Kirchengemeindegebiet entfallenden Wohnbevölkerung gemäß Haushaltsbeschluss. Die Mittel für die denkmalgeschützten Kirchen werden zweckgebunden ausgeschüttet. Nicht verbrauchte Mittel für die denkmalgeschützten Kirchen eines Haushalts- oder Wirtschaftsjahres sind einer kirchengemeindlichen Zweckrücklage zuzuführen. Die Grundsätze für die Bemessung der Leistungen pro denkmalgeschützter Kirche werden durch Haushaltsbeschluss festgelegt.
( 2 ) Die Kirchenkreissynode beschließt grundsätzlich die Höhe der Zuweisungen durch den jährlichen Haushaltsbeschluss. Soweit die Leistungen erst durch den Jahresabschluss feststehen, werden sie nachträglich endgültig festgestellt.
( 3 ) Bei Nachzahlungen bestimmt die Kirchenkreissynode durch Haushaltsbeschluss, in welcher Höhe diese an die Kirchengemeinden ausgeschüttet und in welcher Höhe diese als Mittel für besondere Aufgaben der Kirchengemeinden im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 3 Finanzgesetz einer Zweckrücklage für Kirchengemeinden zugeführt werden. Grundlage für die Verteilung der Nachzahlungen an die Kirchengemeinden ist abweichend von den Regelungen in Absatz 1 ausschließlich die Gemeindegliederzahl je Kirchengemeinde. Mindestens 50 Prozent der Nachzahlungen sind an die Kirchengemeinden auszuschütten, es sei denn, die Kirchenkreissynode legt wegen dringend anstehender Aufgaben in einzelnen Kirchengemeinden ausnahmsweise eine bis zehn Prozentpunkte niedrigere Quote fest und führt diese Summe der Zweckrücklage für Kirchengemeinden nach Satz 1 zu.
( 4 ) Die den Kirchengemeinden zufließenden Spenden, Kollekten und freiwilligen Beiträge werden bei den Grundzuweisungen nicht angerechnet.
( 5 ) Erträgnisse aus Vermögensmassen (nichtrechtsfähige Vereine, Stiftungen, Anstalten), aus Geldvermögen und aus Beteiligungen sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung können bis zu 50 Prozent bei der Grundzuweisung angerechnet werden. Über die grundsätzliche Anrechnung der Vermögenserträgnisse entscheidet die Kirchenkreissynode im jährlichen Haushaltsbeschluss. Die Einzelfallentscheidung zur Anrechnung der vorgenannten Erträgnisse erfolgt durch den Kirchenkreisrat. Dabei ist den Besonderheiten des kirchengemeindlichen Lebens und dem freiwilligen Einsatz von Mitteln der jeweiligen Kirchengemeinde zur Stärkung der Solidargemeinschaft Rechnung zu tragen. Der Nachweis ist durch die Kirchengemeinde zu erbringen. Soweit Ausgleichs- und Härtezuweisungen beantragt werden, sind grundsätzlich alle Einnahmen nach Satz 1 und 2 anzurechnen.
( 6 ) Bei der Verteilung der Zuweisung auf Basis der Gemeindeglieder sind die am 1. Juli des Vorjahres des Haushaltsjahres amtlich festgestellten Gemeindeglieder maßgeblich. Bei der Verteilung nach Wohnbevölkerung ist die letzte amtliche Statistik maßgebend, ansonsten die Wohnbevölkerung vom 31. Dezember des Vorvorjahres des Haushaltsjahres.
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§ 5
Kirchenkreisanteil

Im Kirchenkreisanteil sind zu veranschlagen:
  1. Mittel für die Finanzierung der Dienste und Werke des Kirchenkreises. Mindestens zehn Prozent der Schlüsselzuweisungen werden für die personelle und finanzielle Ausstattung der Arbeit in den Diensten und Werken zur Verfügung gestellt. Die im Wege des Vorwegabzugs gezahlten Personalkosten für die Pastorinnen und Pastoren der Dienste, Werke und Einrichtungen sind bei der Berechnung dieser Mittel anzurechnen. Mittel, die nicht für Personal- und Sachkosten aufgewandt werden, fließen in eine zweckgebundene Dienste- und Werkerücklage.
  2. Mittel für die Leitungsorgane und Gremien des Kirchenkreises.
  3. Mittel für weitere Aufgaben, die den Bereich der Kirchengemeinden überschreiten.
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§ 6
Erträgnisse aus dem Pfarrvermögen

( 1 ) Die Erträgnisse aus dem Pfarrvermögen sind nach § 14 Absatz 1 Finanzgesetz zur Mitfinanzierung der Pfarrbesoldung an den Kirchenkreis abzuführen. Die Kirchengemeinden, die die Pfarrvermögen verwalten, behalten einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von fünf Prozent der laufenden Pfarrstellenerträge ein. Das Nettopfarrstellenaufkommen wird im Kirchenkreishaushaltsplan veranschlagt.
( 2 ) Für die Veräußerung von Pfarrvermögen gilt § 14 Absatz 2 bis 4 Finanzgesetz.
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§ 7
Gemeinsame Rücklagenauf Kirchenkreisebene

Der Kirchenkreis bildet nachfolgende Rücklagen:
  1. Betriebsmittelrücklage
    Zur rechtzeitigen Sicherstellung von Zahlungen wird für den Kirchenkreis und die Kirchengemeinden eine gemeinsame Betriebsmittelrücklage gebildet. Dienste, Werke und Einrichtungen, die grundsätzlich kostendeckend arbeiten müssen und zu ihrer Finanzierung Beiträge, Entgelte oder Gebühren erheben, müssen einen angemessenen, vom Kirchenkreisrat festzulegenden Kostenbeitrag für die Bereitstellung von Kassenmitteln leisten, soweit diese keine oder nicht in ausreichender Höhe vorhandene eigene Betriebsmittelrücklagen vorhalten.
  2. Ausgleichsrücklage
    Die Ausgleichsrücklage dient zur Sicherstellung der Leistungen nach dieser Finanzsatzung. Der Mindestbestand soll 25 Prozent des Durchschnitts der letzten drei Jahre der Schlüsselzuweisungen nicht unterschreiten.
  3. Baufonds
    Der Baufonds dient zur Sicherstellung von Zuschüssen und zur Finanzierung von Baumaßnahmen in Kirchengemeinden und im Kirchenkreis. Der Mindestbestand soll zehn Prozent des Durchschnitts der letzten drei Jahre der Schlüsselzuweisungen nicht unterschreiten.
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§ 8
Finanzausschuss

( 1 ) Nach Artikel 52 der Verfassung bildet die Kirchenkreissynode aus ihrer Mitte einen Finanzausschuss. Der Finanzausschuss gibt die Einwilligung zur Freigabe über- und außerplanmäßiger Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr durch den Kirchenkreisrat. Er bereitet die Entscheidung der Kirchenkreissynode über den Haushaltsplan vor und gibt eine Stellungnahme zu erfolgten Rechnungsprüfungen und Jahresrechnungen ab.
( 2 ) Die Kirchenkreissynode wählt für die Dauer ihrer Wahlperiode aus ihrer Mitte sieben Mitglieder sowie drei stellvertretende Mitglieder in den Finanzausschuss. Die Reihenfolge der Stellvertretung bestimmt sich nach der bei der Wahl auf die jeweiligen Mitglieder entfallenden Stimmenzahl; bei Stimmengleichheit legt die bzw. der Präses der Kirchenkreissynode durch Los die Reihenfolge fest. Die stellvertretenden Mitglieder sind gleichzeitig Ersatzmitglieder. Stehen keine stellvertretenden Mitglieder mehr zur Verfügung, sind entsprechende Nachwahlen durchzuführen. Mitglieder des Kirchenkreisrates dürfen nicht dem Finanzausschuss angehören. Die ehrenamtlichen Mitglieder stellen die Mehrheit.
( 3 ) Der Finanzausschuss wählt aus seiner Mitte seine Vorsitzende bzw. seinen Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertretung.
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§ 9
Rechtsbehelf

( 1 ) Die Kirchengemeinden können gegen Entscheidungen auf der Grundlage dieser Finanzsatzung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde beim Kirchenkreisrat einlegen.
( 2 ) Der Kirchenkreisrat hat vor einer Abhilfeentscheidung eine Stellungnahme des Finanzausschusses der Kirchenkreissynode einzuholen.
( 3 ) Soweit die Beschwerde eine Entscheidung zum Gegenstand hat, die von der Kirchenkreissynode getroffen wurde, berichtet der Kirchenkreisrat über die Beschwerde und die von ihm getroffene Entscheidung auf der folgenden Tagung der Kirchenkreissynode.
( 4 ) Es gelten die allgemeinen Rechtsvorschriften über Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsentscheidungen kirchlicher Organe.
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§ 10
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.1# Gleichzeitig tritt die Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen vom 19. Juli 2010 (GVOBl. S. 288) außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 3. Mai 2015 in Kraft.