.

Verbandssatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Friedhofswesen
Schleswig und Umgebung

Vom 2. Juli 2014

(KABl. 2015 S. 187)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Evangelisch- Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Friedhofswesen Schleswig und Umgebung
5. November 2018
§ 2 Abs. 1
neu gefasst
####
Die Verbandsversammlung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Friedhofswesen Schleswig und Umgebung hat am 2. Juli 2014 aufgrund des Artikels 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Verbandssatzung beschlossen:
#

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Kirchensiegel

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband trägt den Namen „Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Friedhofswesen Schleswig und Umgebung“ (im Folgenden Kirchengemeindeverband genannt).
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband ist Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 3 ) Er hat seinen Sitz in Schleswig.
( 4 ) Der Kirchengemeindeverband führt das in der Anlage zu dieser Satzung ersichtliche Kirchensiegel.
#

§ 2
Verbandsmitglieder, Anschluss weiterer Kirchengemeinden

( 1 ) Verbandsmitglieder sind die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schleswig und die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Haddeby.
( 2 ) Weitere Kirchengemeinden des Ev.-Luth. Kirchenkreises Schleswig-Flensburg können sich dem Kirchengemeindeverband durch Vertrag anschließen. Voraussetzungen für den Anschluss sind ein Antrag der jeweiligen Kirchengemeinde in Form eines Beschlusses ihres Kirchengemeinderates, die Zustimmung der Verbandsversammlung sowie die entsprechende Änderung dieser Satzung.
#

§ 3
Zweck, Aufgaben, Aufgabenerweiterungen

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband dient den Verbandsmitgliedern zur Erfüllung von gemeinsamen Aufgaben auf dem Gebiet des Friedhofswesens.
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband ist Friedhofsträger. Er leitet und verwaltet die im Eigentum der Verbandsmitglieder stehenden Friedhöfe und vollzieht insoweit den kirchlichen Auftrag gemäß Artikel 1 der Verfassung. In Wahrnehmung dieser Aufgabe nutzt er die im Eigentum der Verbandsmitglieder verbleibenden Friedhöfe samt aller vorhandenen Anlagen, aufstehenden Gebäude, Einrichtungsgegenstände und der technischen Ausstattung. Grundlage seiner Tätigkeit sind die Richtlinien für Friedhöfe in kirchlicher Trägerschaft in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche (Friedhofsrichtlinien) vom 13. Juli 2007 (GVOBl. S. 162, 226, 2008 S. 310) in der jeweils geltenden Fassung.
( 3 ) Der Kirchengemeindeverband kann
  1. gegen Entgelt Aufgaben der Friedhofsverwaltung auch für andere kirchliche Friedhofsträger und für nichtkirchliche Friedhofsträger wahrnehmen,
  2. für die Verbandsmitglieder und andere kirchliche Körperschaften Dienstleistungen aus dem gärtnerisch-technischen Bereich übernehmen.
In beiden Fällen sind Art und Umfang der Aufgaben in einem schriftlichen Vertrag festzulegen.
( 4 ) Dem Kirchengemeindeverband können von den Verbandsmitgliedern weitere Aufgaben übertragen werden, wenn sämtliche Verbandsmitglieder durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderates dem zustimmen.
#

§ 4
Organe

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband wird geleitet durch die Verbandsversammlung und den Verbandsvorstand.
( 2 ) Für die Organe des Kirchengemeindeverbandes gelten die Vorschriften über die Geschäftsführung des Kirchengemeinderates entsprechend, wenn nicht in Teil 4 §§ 75 bis 77 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung (Kirchengemeindeordnung) etwas anderes bestimmt ist.
( 3 ) Die Amtszeit der Mitglieder der Organe richtet sich nach deren Amtszeit im Kirchengemeinderat des jeweiligen Verbandsmitgliedes. Die Mitglieder der Organe bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der jeweils neu gebildeten Organe im Amt.
( 4 ) Die Organe des Kirchengemeindeverbandes sollen sich eine Geschäftsordnung geben.
( 5 ) Die leitende Friedhofsverwalterin bzw. der leitende Friedhofsverwalter kann auf Anordnung des Verbandsvorstandes an den Sitzungen der Organe mit beratender Stimme teilnehmen.
#

§ 5
Verbandsversammlung

( 1 ) Die Verbandsversammlung besteht aus jeweils drei Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der verbandsangehörigen Gemeinden, darunter jeweils mindestens zwei ehrenamtliche Mitglieder. Es ist sicherzustellen, dass zumindest eine Pastorin bzw. ein Pastor als Mitglied in die Verbandsversammlung entsandt wird. Für die Mitglieder ist jeweils eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestimmen.
( 2 ) Für die Wahl des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds gilt Artikel 31 der Verfassung entsprechend.
( 3 ) Die Verbandsversammlung tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen. Sie muss zusammentreten, wenn dies die Mehrheit der Verbandsversammlung oder der Verbandsvorstand oder zumindest ein Verbandsmitglied durch Beschluss seines Kirchengemeinderates unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Das vorsitzende Mitglied der Verbandsversammlung beruft im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Verbandsvorstandes die Verbandsversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen ein.
#

§ 6
Aufgaben und Befugnisse der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. sie beschließt die Verbandssatzung und weitere Satzungen des Verbandes und ändert diese;
  2. sie wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verbandsvorstandes sowie für jedes Mitglied eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter;
  3. sie nimmt die dem Verband übertragenen Aufgaben wahr;
  4. sie beschließt den Haushalt und nimmt die Jahresrechnung ab;
  5. sie setzt Umlagen nach § 10 Absatz 2 fest;
  6. sie errichtet die Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes;
  7. sie überwacht die Auflösung des Verbandes;
  8. sie kann Anträge an die Kirchenkreissynode in Angelegenheiten des Kirchengemeindeverbandes richten;
  9. sie nimmt weitere durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung übertragene Aufgaben wahr.
#

§ 7
Verbandsvorstand

( 1 ) Der Verbandsvorstand besteht aus drei Mitgliedern, darunter ein Mitglied aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren und zwei ehrenamtliche Mitglieder. Diese werden aus der Mitte der Verbandsversammlung gewählt. Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied gewählt.
( 2 ) Für die Wahl des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds gilt Artikel 31 der Verfassung entsprechend.
( 3 ) Der Verbandsvorstand wird ermächtigt, eines seiner Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu beauftragen. Geschäfte der laufenden Verwaltung bedürfen eines Beschlusses des Verbandsvorstandes, wenn sie eine Wertgrenze in Höhe von 5000 Euro übersteigen.
#

§ 8
Aufgaben und Befugnisse des Verbandsvorstandes

Der Verbandsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. er führt die laufenden Geschäfte des Kirchengemeindeverbandes;
  2. er vertritt den Kirchengemeindeverband im Rechtsverkehr;
  3. er besetzt die Stellen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes und führt die Aufsicht;
  4. er entscheidet bei Rechtsbehelfen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften über die Abhilfe;
  5. er entscheidet über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen sowie über die Aussetzung von Vollstreckungen.
#

§ 9
Gebäude, Friedhofsflächen

Alle Entscheidungen über Neubau, Umbau und Abbruch von Friedhofsgebäuden sowie über die Erweiterung, Widmung, Verkleinerung, Entwidmung und Außerdienststellung von Friedhofsflächen trifft das jeweilige Verbandsmitglied im Einvernehmen mit dem Kirchengemeindeverband. Genehmigungs-, Vorlage- und Anzeigepflichten, insbesondere nach Artikel 26 der Verfassung, §§ 86 und 87 der Kirchengemeindeordnung sowie den Friedhofsrichtlinien, bleiben von dieser Regelung unberührt.
#

§ 10
Finanzierung

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband deckt seine Kosten durch eigene Einnahmen, insbesondere aus:
  1. dem aufgrund der Gebührensatzung anfallenden Gebührenaufkommen;
  2. den Entgelten für gärtnerische Tätigkeiten.
( 2 ) Kosten des Kirchengemeindeverbandes, die nicht durch Einnahmen nach Absatz 1 gedeckt werden können, können durch Umlagen finanziert werden. Maßstab für die Höhe der Umlagen ist die Anzahl der Gemeindeglieder der Verbandsmitglieder zum Stichtag 1. April eines jeden Jahres.
#

§ 11
Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes

( 1 ) Jedes Verbandsmitglied ist berechtigt, sein Ausscheiden zum Ende eines Kalenderjahres mit Frist von zwölf Monaten gegenüber dem Verbandsvorstand schriftlich unter Vorlage eines entsprechenden Beschlusses seines Kirchengemeinderates zu erklären.
( 2 ) Spätestens sechs Monate vor dem Ausscheiden schließen das ausscheidende Verbandsmitglied und der Kirchengemeindeverband einen Vertrag über die rechtlichen Folgen des Ausscheidens. Der Vertrag soll insbesondere Regelungen zur Auseinandersetzung nach Maßgabe des Absatzes 3 enthalten.
( 3 ) Die Auseinandersetzung findet nach den in § 12 Absatz 3 dieser Satzung beschriebenen Grundsätzen statt.
( 4 ) Soweit ein Vertrag nicht bis zu dem in Absatz 2 Satz 1 benannten Zeitpunkt zustande kommt, trifft der Kirchenkreisrat die erforderlichen Regelungen durch Beschluss. Die Entscheidungen des Kirchenkreisrates sind endgültig.
( 5 ) Verbleibt infolge des Ausscheidens von Verbandsmitgliedern lediglich noch ein Verbandsmitglied im Kirchengemeindeverband, so gilt der Kirchengemeindeverband als im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des letzten, vorgesehenen Ausscheidens eines Verbandsmitglieds als aufgelöst.
#

§ 12
Auflösung des Kirchengemeindeverbandes

( 1 ) Die Auflösung des Kirchengemeindeverbandes erfolgt zum Ende eines Kalenderjahres, wenn mindestens zwölf Monate zuvor alle Verbandsmitglieder der Auflösung durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderates zugestimmt haben.
( 2 ) Zur Auflösung des Kirchengemeindeverbandes bedarf es eines Vertrages der Verbandsmitglieder (Auflösungsvertrag). Der Auflösungsvertrag muss bestimmen, wie das Verbandsvermögen künftig genutzt bzw. aufgeteilt werden soll und in welchem Verhältnis die Verbandsmitglieder die Verbindlichkeiten des Kirchengemeindeverbandes zu tragen haben. Der Auflösungsvertrag soll insbesondere Regelungen zur Auseinandersetzung nach Maßgabe des Absatzes 3 enthalten.
( 3 ) Die Auseinandersetzung findet hierbei nach folgenden Grundsätzen statt:
  1. Die einem bestimmten Friedhof zugeordneten Vermögensteile und Verbindlichkeiten gehen auf das entsprechende Verbandsmitglied über.
  2. Die Vermögensteile und Verbindlichkeiten, die nicht einem bestimmten Friedhof zugeordnet sind, werden auf die Verbandsmitglieder nach einem Maßstab aufgeteilt, der sich orientiert an
    1. dem von jedem einzelnen Verbandsmitglied eingebrachten allgemeinen Vermögen,
    2. dem Durchschnitt der Beerdigungszahlen der letzten fünf Jahre auf jedem einzelnen Friedhof,
    3. dem Umfang der jeweiligen Friedhofsfläche.
  3. Die Mitarbeitenden des Kirchengemeindeverbandes werden von den Verbandsmitgliedern oder ihren Rechtsnachfolgern anteilig unter Wahrung ihrer tarifrechtlichen Ansprüche und Besitzstände übernommen.
( 4 ) Soweit ein Auflösungsvertrag nach Absatz 2 nicht bis spätestens zu einem Zeitpunkt von sechs Monaten vor der geplanten Auflösung zustande kommt, trifft der Kirchenkreisrat die erforderlichen Regelungen durch Beschluss. Die Entscheidungen des Kirchenkreisrates sind endgültig.
#

§ 13
Änderungen der Verbandssatzung

( 1 ) Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung. Bei Änderungen dieser Satzung, durch die auf den Kirchengemeindeverband weitere Aufgaben übertragen werden, ist § 3 Absatz 4 zu beachten.
( 2 ) Änderungen dieser Satzung erfolgen im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat und bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
#

§ 14
Veröffentlichungen

( 1 ) Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung sind im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu machen.
( 2 ) Weitere Satzungen des Kirchengemeindeverbandes werden bekannt gemacht durch Abdruck im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Kreises Schleswig-Flensburg.
#

§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.1#
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Friedhofswesen Schleswig und Umgebung vom 14. Februar 2000 (GVOBl. S. 75) außer Kraft.

#
1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung ist am 3. Mai 2015 in Kraft getreten.