.Verbandssatzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
#§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
        
      Verbandssatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Friedhofswesen
Schleswig und Umgebung
Vom 2. Juli 2014
(KABl. 2015 S. 187)
Änderungen
####Lfd. Nr.  | Änderndes Recht  | Datum  | Fundstelle  | Geänderte Paragrafen  | Art der  Änderung  | 
1  | Erste Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Evangelisch- Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Friedhofswesen Schleswig und Umgebung   | 5. November 2018  | § 2 Abs. 1  | neu gefasst  | 
Die Verbandsversammlung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Friedhofswesen Schleswig und Umgebung hat am 2. Juli 2014 aufgrund des Artikels 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Verbandssatzung beschlossen:
#§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Kirchensiegel 
			(
			1
			)
		 Der Kirchengemeindeverband trägt den Namen „Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Friedhofswesen Schleswig und Umgebung“ (im Folgenden Kirchengemeindeverband genannt). 
			(
			2
			)
		 Der Kirchengemeindeverband ist Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts. 
			(
			3
			)
		 Er hat seinen Sitz in Schleswig.
			(
			4
			)
		 Der Kirchengemeindeverband führt das in der Anlage zu dieser Satzung ersichtliche Kirchensiegel.
#§ 2
Verbandsmitglieder, Anschluss weiterer Kirchengemeinden
			(
			1
			)
		 Verbandsmitglieder sind die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schleswig und die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Haddeby.
			(
			2
			)
		 1 Weitere Kirchengemeinden des Ev.-Luth. Kirchenkreises Schleswig-Flensburg können sich dem Kirchengemeindeverband durch Vertrag anschließen.  2 Voraussetzungen für den Anschluss sind ein Antrag der jeweiligen Kirchengemeinde in Form eines Beschlusses ihres Kirchengemeinderates, die Zustimmung der Verbandsversammlung sowie die entsprechende Änderung dieser Satzung.
#§ 3
Zweck, Aufgaben, Aufgabenerweiterungen 
			(
			1
			)
		 Der Kirchengemeindeverband dient den Verbandsmitgliedern zur Erfüllung von gemeinsamen Aufgaben auf dem Gebiet des Friedhofswesens. 
			(
			2
			)
		 1 Der Kirchengemeindeverband ist Friedhofsträger.  2 Er leitet und verwaltet die im Eigentum der Verbandsmitglieder stehenden Friedhöfe und vollzieht insoweit den kirchlichen Auftrag gemäß Artikel 1 der Verfassung.  3 In Wahrnehmung dieser Aufgabe nutzt er die im Eigentum der Verbandsmitglieder verbleibenden Friedhöfe samt aller vorhandenen Anlagen, aufstehenden Gebäude, Einrichtungsgegenstände und der technischen Ausstattung.  4 Grundlage seiner Tätigkeit sind die Richtlinien für Friedhöfe in kirchlicher Trägerschaft in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche (Friedhofsrichtlinien) vom 13. Juli 2007 (GVOBl. S. 162, 226, 2008 S. 310) in der jeweils geltenden Fassung.
			(
			3
			)
		 1 Der Kirchengemeindeverband kann
- gegen Entgelt Aufgaben der Friedhofsverwaltung auch für andere kirchliche Friedhofsträger und für nichtkirchliche Friedhofsträger wahrnehmen,
 - für die Verbandsmitglieder und andere kirchliche Körperschaften Dienstleistungen aus dem gärtnerisch-technischen Bereich übernehmen.
 
 2 In beiden Fällen sind Art und Umfang der Aufgaben in einem schriftlichen Vertrag festzulegen. 
			(
			4
			)
		 Dem Kirchengemeindeverband können von den Verbandsmitgliedern weitere Aufgaben übertragen  werden, wenn sämtliche Verbandsmitglieder durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderates  dem zustimmen.
#§ 4
Organe 
			(
			1
			)
		 Der Kirchengemeindeverband wird geleitet durch die Verbandsversammlung und den Verbandsvorstand.
			(
			2
			)
		 Für die Organe des Kirchengemeindeverbandes gelten die Vorschriften über die Geschäftsführung des Kirchengemeinderates entsprechend, wenn nicht in Teil 4 §§ 75 bis 77 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung (Kirchengemeindeordnung) etwas anderes bestimmt ist.
			(
			3
			)
		 1 Die Amtszeit der Mitglieder der Organe richtet sich nach deren Amtszeit im Kirchengemeinderat des jeweiligen Verbandsmitgliedes.  2 Die Mitglieder der Organe bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der jeweils neu gebildeten Organe im Amt.
			(
			4
			)
		 Die Organe des Kirchengemeindeverbandes sollen sich eine Geschäftsordnung geben.
			(
			5
			)
		 Die leitende Friedhofsverwalterin bzw. der leitende Friedhofsverwalter kann auf Anordnung des Verbandsvorstandes an den Sitzungen der Organe mit beratender Stimme teilnehmen.
#§ 5
Verbandsversammlung
			(
			1
			)
		 1 Die Verbandsversammlung besteht aus jeweils drei Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der verbandsangehörigen Gemeinden, darunter jeweils mindestens zwei ehrenamtliche Mitglieder.  2 Es ist sicherzustellen, dass zumindest eine Pastorin bzw. ein Pastor als Mitglied in die Verbandsversammlung entsandt wird.  3 Für die Mitglieder ist jeweils eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestimmen. 
			(
			2
			)
		 Für die Wahl des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds gilt Artikel 31 der Verfassung entsprechend. 
			(
			3
			)
		 1 Die Verbandsversammlung tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen.  2 Sie muss zusammentreten, wenn dies die Mehrheit der Verbandsversammlung oder der Verbandsvorstand oder zumindest ein Verbandsmitglied durch Beschluss seines Kirchengemeinderates unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.  3 Das vorsitzende Mitglied der Verbandsversammlung beruft im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Verbandsvorstandes die Verbandsversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen ein.
#§ 6
Aufgaben und Befugnisse der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
- sie beschließt die Verbandssatzung und weitere Satzungen des Verbandes und ändert diese;
 - sie wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verbandsvorstandes sowie für jedes Mitglied eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter;
 - sie nimmt die dem Verband übertragenen Aufgaben wahr;
 - sie beschließt den Haushalt und nimmt die Jahresrechnung ab;
 - sie setzt Umlagen nach § 10 Absatz 2 fest;
 - sie errichtet die Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes;
 - sie überwacht die Auflösung des Verbandes;
 - sie kann Anträge an die Kirchenkreissynode in Angelegenheiten des Kirchengemeindeverbandes richten;
 - sie nimmt weitere durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung übertragene Aufgaben wahr.
 
§ 7
Verbandsvorstand
			(
			1
			)
		 1 Der Verbandsvorstand besteht aus drei Mitgliedern, darunter ein Mitglied aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren und zwei ehrenamtliche Mitglieder.  2 Diese werden aus der Mitte der Verbandsversammlung gewählt.  3 Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied gewählt. 
			(
			2
			)
		 1 Für die Wahl des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds gilt Artikel 31 der Verfassung entsprechend.
			(
			3
			)
		 1 Der Verbandsvorstand wird ermächtigt, eines seiner Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu beauftragen.  2 Geschäfte der laufenden Verwaltung bedürfen eines Beschlusses des Verbandsvorstandes, wenn sie eine Wertgrenze in Höhe von 5000 Euro übersteigen. 
#§ 8
Aufgaben und Befugnisse des Verbandsvorstandes
Der Verbandsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
- er führt die laufenden Geschäfte des Kirchengemeindeverbandes;
 - er vertritt den Kirchengemeindeverband im Rechtsverkehr;
 - er besetzt die Stellen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes und führt die Aufsicht;
 - er entscheidet bei Rechtsbehelfen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften über die Abhilfe;
 - er entscheidet über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen sowie über die Aussetzung von Vollstreckungen.
 
§ 9
Gebäude, Friedhofsflächen
 1 Alle Entscheidungen über Neubau, Umbau und Abbruch von Friedhofsgebäuden sowie über die Erweiterung, Widmung, Verkleinerung, Entwidmung und Außerdienststellung von Friedhofsflächen trifft das jeweilige Verbandsmitglied im Einvernehmen mit dem Kirchengemeindeverband.  2 Genehmigungs-, Vorlage- und Anzeigepflichten, insbesondere nach Artikel 26 der Verfassung, §§ 86 und 87 der Kirchengemeindeordnung sowie den Friedhofsrichtlinien, bleiben von dieser Regelung unberührt.
#§ 10
Finanzierung
			(
			1
			)
		 Der Kirchengemeindeverband deckt seine Kosten durch eigene Einnahmen, insbesondere aus:
- dem aufgrund der Gebührensatzung anfallenden Gebührenaufkommen;
 - den Entgelten für gärtnerische Tätigkeiten.
 
			(
			2
			)
		 1 Kosten des Kirchengemeindeverbandes, die nicht durch Einnahmen nach Absatz 1 gedeckt werden  können, können durch Umlagen finanziert werden.  2 Maßstab für die Höhe der Umlagen ist die Anzahl  der Gemeindeglieder der Verbandsmitglieder zum Stichtag 1. April eines jeden Jahres.
#§ 11
Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes
			(
			1
			)
		 Jedes Verbandsmitglied ist berechtigt, sein Ausscheiden zum Ende eines Kalenderjahres mit Frist von zwölf Monaten gegenüber dem Verbandsvorstand schriftlich unter Vorlage eines entsprechenden Beschlusses seines Kirchengemeinderates zu erklären.
			(
			2
			)
		 1 Spätestens sechs Monate vor dem Ausscheiden schließen das ausscheidende Verbandsmitglied und der Kirchengemeindeverband einen Vertrag über die rechtlichen Folgen des Ausscheidens.  2 Der Vertrag soll insbesondere Regelungen zur Auseinandersetzung nach Maßgabe des Absatzes 3 enthalten. 
			(
			3
			)
		 Die Auseinandersetzung findet nach den in § 12 Absatz 3 dieser Satzung beschriebenen Grundsätzen statt. 
			(
			4
			)
		 1 Soweit ein Vertrag nicht bis zu dem in Absatz 2 Satz 1 benannten Zeitpunkt zustande kommt, trifft der Kirchenkreisrat die erforderlichen Regelungen durch Beschluss.  2 Die Entscheidungen des Kirchenkreisrates sind endgültig. 
			(
			5
			)
		 Verbleibt infolge des Ausscheidens von Verbandsmitgliedern lediglich noch ein Verbandsmitglied im Kirchengemeindeverband, so gilt der Kirchengemeindeverband als im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des letzten, vorgesehenen Ausscheidens eines Verbandsmitglieds als aufgelöst.
#§ 12
Auflösung des Kirchengemeindeverbandes
			(
			1
			)
		 Die Auflösung des Kirchengemeindeverbandes erfolgt zum Ende eines Kalenderjahres, wenn mindestens zwölf Monate zuvor alle Verbandsmitglieder der Auflösung durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderates zugestimmt haben. 
			(
			2
			)
		 1 Zur Auflösung des Kirchengemeindeverbandes bedarf es eines Vertrages der Verbandsmitglieder (Auflösungsvertrag).  2 Der Auflösungsvertrag muss bestimmen, wie das Verbandsvermögen künftig genutzt bzw. aufgeteilt werden soll und in welchem Verhältnis die Verbandsmitglieder die Verbindlichkeiten des Kirchengemeindeverbandes zu tragen haben.  3 Der Auflösungsvertrag soll insbesondere Regelungen zur Auseinandersetzung nach Maßgabe des Absatzes 3 enthalten.
			(
			3
			)
		 Die Auseinandersetzung findet hierbei nach folgenden Grundsätzen statt: 
- Die einem bestimmten Friedhof zugeordneten Vermögensteile und Verbindlichkeiten gehen auf das entsprechende Verbandsmitglied über.
 - Die Vermögensteile und Verbindlichkeiten, die nicht einem bestimmten Friedhof zugeordnet sind, werden auf die Verbandsmitglieder nach einem Maßstab aufgeteilt, der sich orientiert an
- dem von jedem einzelnen Verbandsmitglied eingebrachten allgemeinen Vermögen,
 - dem Durchschnitt der Beerdigungszahlen der letzten fünf Jahre auf jedem einzelnen Friedhof,
 - dem Umfang der jeweiligen Friedhofsfläche.
 
 - Die Mitarbeitenden des Kirchengemeindeverbandes werden von den Verbandsmitgliedern oder ihren Rechtsnachfolgern anteilig unter Wahrung ihrer tarifrechtlichen Ansprüche und Besitzstände übernommen.
 
			(
			4
			)
		 1 Soweit ein Auflösungsvertrag nach Absatz 2 nicht bis spätestens zu einem Zeitpunkt von sechs Monaten vor der geplanten Auflösung zustande kommt, trifft der Kirchenkreisrat die erforderlichen Regelungen durch Beschluss.  2 Die Entscheidungen des Kirchenkreisrates sind endgültig.
#§ 13
Änderungen der Verbandssatzung
			(
			1
			)
		 1 Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung.  2 Bei Änderungen dieser Satzung, durch die auf den Kirchengemeindeverband weitere Aufgaben übertragen werden, ist § 3 Absatz 4 zu beachten. 
			(
			2
			)
		 Änderungen dieser Satzung erfolgen im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat und bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes. 
#§ 14
Veröffentlichungen
			(
			1
			)
		 Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung sind im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu machen.
			(
			2
			)
		 Weitere Satzungen des Kirchengemeindeverbandes werden bekannt gemacht durch Abdruck im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Kreises Schleswig-Flensburg. 
#§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten 
			(
			1
			)
		 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.1#
			(
			2
			)
		 Gleichzeitig tritt die Satzung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Friedhofswesen Schleswig und Umgebung vom 14. Februar 2000 (GVOBl. S. 75) außer Kraft.