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Ausführungsbestimmungen
zum Dienstwohnungsrecht in der NEK1#, 2#

Vom 30. September 1986

(GVOBl. S. 263)

Die neuen Dienstwohnungsvorschriften für alle Mitarbeiter gelten ab 1. Januar 1987 und lösen die bisher geltenden Dienstwohnungsregelungen des Bundes und der Länder Schleswig-Holstein und Hamburg mit den dazu ergangenen kirchlichen Rechtsvorschriften ab. Mit nachstehenden Ausführungsbestimmungen gibt das Nordelbische Kirchenamt gemäß § 27 Absatz 2 der Pastoratsvorschriften – NEK in Verbindung mit § 5 Absatz 2 der KiDWVKB sowie § 1 der Verwaltungsanordnung zum Dienstwohnungsrecht der Angestellten und Arbeiter vom 18. Februar 1986 – beide in der Fassung vom 30. Juni 1986 (GVOBl. S. 145) – verbindliche Hinweise zur einheitlichen Handhabung dieser Vorschriften.
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Zu § 7 der Pastoratsvorschriften – Mietwert

7.1.1
Die vom NKA zu erlassenden Richtwerte ergeben sich aus der Bekanntmachung vom 16. Juni 1986 (GVOBl. S. 146).3# Für die Berechnung werden einheitliche Vordrucke bekannt gegeben. Soweit Zuschläge für Sonderausstattungen in Frage kommen, besteht jetzt ein etwas größerer Ermessensspielraum dadurch, dass ein Zuschlag von ein bis fünf Prozent je Sonderausstattung zugrunde gelegt werden kann. Dabei ist der Anschaffungspreis einer Sonderausstattung zu berücksichtigen.
7.1.2
Zu beachten ist der letzte Satz der Nummer 2 der Bekanntmachung. Danach darf der ermittelte Mietwert den steuerlichen Mietwert nicht übersteigen. Dieser Hinweis hat Auswirkungen bei den Mietwertberechnungen der Kirchenbeamten, Angestellten und Arbeiter im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg, denn für diesen Personenkreis ist gemäß Rundschreiben des NKA vom 15. April 1983 das Finanzamt Kiel-Nord nicht Betriebsstättenfinanzamt. Bei diesen Mitarbeitern mit Dienstwohnung gelten mithin die Senatsrichtlinien vom 21. Juni 1956 in der jeweils geltenden Fassung auch weiterhin. Diese Mietsätze liegen z. T. deutlich unter den Sätzen der Bekanntmachung vom 16. Juni 1986, so dass für diesen Personenkreis die Mietwertberechnung von vornherein nach den Senatsrichtlinien durchgeführt werden kann.
7.1.3
Hinzuweisen ist nochmals auf die Möglichkeit der Kirchenkreisvorstände, örtliche Gegebenheiten durch angemessene Abschläge auszugleichen. Dazu könnte z. B. ein Abschlag zählen für besonders auffällige Belästigungen bei einem Pastorat, das nicht auf, sondern direkt am Friedhof liegt.
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Zu § 9 der Pastoratsvorschriften
Zu Absatz 1

9.1.1
Nach Absatz 1 ist es zulässig, dass ein Pastor bzw. Pfarrvikar vor der Zuweisung bereits die Einschränkung des für ihn bereitgestellten Pastorats beantragt, da er die gesamte Wohnflache für sich und seine Familie nicht benötigt. Darüber hat der Stellenträger unter Beachtung von § 1 zu entscheiden.
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Zu Absatz 3 – Freigabe von Räumen

9.3.1
Ferner gibt es nach der erfolgten Zuweisung die Möglichkeit der späteren „Freigabe“ von Räumen. Auch hierüber hat der Stellenträger unter Beachtung von § 1 zu entscheiden. Er kann die freigegebenen Räume auch in Eigennutzung nehmen. Falls eine Eigennutzung nicht erfolgt, verändert sich die ursprüngliche Zuweisung und die freigegebenen Räume fallen de jure voll in die Haftung des Stellenträgers zurück.
9.3.2
Die zurückgegebenen Räume dürfen dann in keiner Weise vom Pastor bzw. Pfarrvikar genutzt werden, auch nicht als Abstellräume oder dergleichen.
9.3.3
Dem Stellenträger obliegt die Pflicht zur Reinigung, Belüftung und Beheizung der freigegebenen Räume.
Es ist sachgerecht, wenn wegen der de facto nach wie vor bestehenden Gesamtverantwortung für das Pastorat diese Aufgaben dennoch vom Pastor bzw. Pfarrvikar trotz der geschilderten Rechtsverhältnisse ausgeführt werden.
Bezüglich der Heizkosten braucht hierfür nicht der Pastor bzw. Pfarrvikar aufzukommen, es sei denn, er hat nachweislich etwa wegen der angrenzenden Räume einen Vorteil durch die Beheizung. Wie die Kostenfrage geregelt werden kann, wird von Fall zu Fall vor Ort zu entscheiden sein. Sofern Thermostatventile an den Heizkörpern vorhanden sind, kann die Raumtemperatur niedrig gehalten werden (Frostsicherung), so dass sehr viel höhere Heizkosten nicht erwachsen werden. Sachgerecht ist es, einen Pauschalbetrag mit dem Pastor bzw. Pfarrvikar zu vereinbaren.
Der Einbau von Wärmemessgeräten kommt wegen der Unverhältnismäßigkeit der Kosten nicht in Betracht, so dass hier eine mit dem Pastor bzw. Pfarrvikar zu treffende einvernehmliche Regelung die einzige Möglichkeit bleibt.
9.3.4
Die Bereiche Reinigung und Lüftung werden kostenmäßig auch bei Durchführung durch den Pastor bzw. Pfarrvikar in der Regel nicht erfassbar sein und können unbeachtet bleiben.
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Zu Absatz 4 – Raumausdehnung

9.4.1
Die Begrenzung der Wohnfläche für die Berechnung des Mietwertes bei übergroßen Pastoraten wird im Absatz 4 geregelt. Die mögliche Reduzierung auf die angegebenen sogenannten Höchstwohnflächen von 140 bzw. 190 m² darf jedoch gemäß § 9 Absatz 4 Satz 2 nicht dazu führen, dass die nach der Zahl der Zimmer (= Personen) angemessene Wohnfläche unterschritten wird. Diese „angemessene“ Wohnfläche ist dadurch zu ermitteln, dass die Fläche der „Mehrzimmer“ von der vorhandenen Wohnfläche abgezogen wird. Als „Mehrzimmer“ ist grundsätzlich das oder sind die kleinste(n) Zimmer anzusehen.
Beispiele:
1.
Ein Pastor bzw. Pfarrvikar, verheiratet, ein zum Haushalt gehörendes Kind, hat ein Pastorat mit vier Zimmern und einer Wohnfläche von 110 m². „Angemessen“ wären drei Zimmer, die Anwendbarkeit ist also gegeben. Für die Berechnung des Mietwertes ist wie folgt vorzugehen:
vorhandene Wohnfläche
110 m²
Höchstwohnfläche gemäß § 9 Absatz 4 Satz 1
140 m²
der Mietwertberechnung zugrunde zu legen sind
110 m²
2.
Ein Pastor bzw. Pfarrvikar, verheiratet, ein zum Haushalt gehörendes Kind, hat ein Pastorat mit fünf Zimmern und einer Wohnfläche von 155 m² (Größe der Zimmer: 35, 28, 25, 22 und 20 m²). Es ist wie folgt zu verfahren:
vorhandene Wohnfläche
155 m²
Höchstwohnfläche gemäß § 9 Absatz 4 Satz 1
140 m²
nach Abzug der beiden kleinsten Zimmer verbleibt eine Wohnfläche von
113 m²
der Mietwertberechnung zugrunde zu legen sind
140 m²
Bei diesem Beispiel wird die Höchstwohnfläche unterschritten, so dass für die Mietwertberechnung die Höchstwohnfläche zugrunde zu legen ist.
3.
Ein Pastor bzw. Pfarrvikar, verheiratet, vier zum Haushalt gehörende Kinder, hat ein Pastorat mit sieben Zimmern und einer Wohnfläche von 160 m² (das kleinste Zimmer ist 15 m²). Es ist wie folgt zu verfahren:
vorhandene Wohnfläche
160 m²
Höchstwohnfläche gemäß § 9 Absatz 4 Satz 1
140 m²
nach Abzug des kleinsten Zimmers verbleibt eine Wohnfläche von
145 m²
der Mietwertberechnung zugrunde zu legen sind
145 m²
Diensträume gemäß § 1 Absatz 4 bleiben bei der Berechnung der Zimmer und der Wohnfläche in jedem Fall außer Ansatz.
Zur Ermittlung des steuerlichen Mietwertes darf § 9 Absatz 3 nicht angewendet werden, weil er nicht den Umfang der Steuerpflicht, sondern nur den Umfang der Vergütungspflicht gegenüber dem Dienstherrn regelt.
9.4.2
Nimmt der Pastor bzw. Pfarrvikar weitere Verwandte (Eltern, Schwiegereltern usw.) in die Wohnung auf, so verringert sich die Kappung der Wohnfläche je Person um 20 m².
Beispiel:
Ein Pastor bzw. Pfarrvikar, verheiratet, vier zum Haushalt gehörende Kinder, hat ein Pastorat mit neun Zimmern und einer Wohnfläche von 190 m² (die drei kleinsten Zimmer haben eine Größe von 10, 12 und 14 m²). In seinem Pastorat wohnt außerdem seine Mutter. Bei der Berechnung bleibt zunächst die Mutter unberücksichtigt:
vorhandene Wohnfläche
190 m²
Höchstwohnfläche gemäß § 9 Absatz 4 Satz 1
140 m²
nach Abzug der drei kleinsten Zimmer verbleibt eine Wohnfläche von
154 m²
der Mietwertberechnung zugrunde zu legen sind
154 m²
Die Berechnung unter Berücksichtigung der zusätzlich aufgenommenen Mutter lautet:
1.
Anzahl der Personen: eine
2.
vorhandene Wohnfläche
190 m²
3.
Höchstwohnfläche gemäß § 9 Absatz 4 Satz 1 und 4
eine Person x 20 m² = 20 m²
dazu Höchstwohnfläche + 140 m²
160 m²
4.
angemessene Wohnfläche gemäß § 9 Absatz 4 Satz 2 und 4:
20 m² + 154 m² =
174 m²
5.
der Mietwertberechnung zugrunde zu legen sind
174 m²
Da die Berechnungen z. T. doch sehr viel schwieriger durchzuführen sind, als dies bei der Abfassung der Rechtsverordnung zunächst vermutet werden konnte, haben wir für diese Fälle einen Vordruck erstellt.
Zur „Personenzahl der Familie“ rechnen auch Kinder des Pastors bzw. Pfarrvikars, die zwar auswärts studieren, aber noch keine eigene Wohnung haben und während des Studiums sowie insbesondere in der studienfreien Zeit in das Elternhaus zurückkehren.
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Zu § 11 der Pastoratsvorschriften – Dienstwohnungsvergütung
Zu Absatz 2

11.2
In Absatz 2 wird eine Korrektur erforderlich sein, die allerdings erst bei der nächsten Änderung der Rechtsverordnung erfolgen kann. Das NKA hat keine Bedenken, wenn bis dahin auf der Basis folgender Textfassung verfahren wird:
„(2) Im Falle des § 7 Absatz 3 ist die auf dem neuen Mietwert beruhende Dienstwohnungsvergütung vom Ersten des auf die Bekanntgabe des Mietwertes an den Pastor bzw. Pfarrvikar folgenden übernächsten Monats an zu entrichten.“
Das bedeutet für die Festsetzungsstelle, dass die Benachrichtigung über den neuen Mietwert immer mindestens einen Monat vorher zugestellt sein muss.
Beispiel:
Die Mitteilung über die Neufestsetzung des Mietwertes zum 1. Januar 1987 muss dem Pastor bzw. Pfarrvikar bis spätestens 30. November 1986 zugegangen sein. Würde die Festsetzung den Pastor bzw. Pfarrvikar erst am 1. Dezember 1986 erreichen, so bräuchte er die höhere Dienstwohnungsvergütung erst vom 1. Februar 1987 an zu zahlen.
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Zu § 12 der Pastoratsvorschriften – Höchste Dienstwohnungsvergütung
Zu Absatz 1

12.1.1
Bei der Berechnung der höchsten Dienstwohnungsvergütung ist ganz besonders zu beachten, dass bei der Berechnung der Dienstbezüge immer ein Ortszuschlag der Stufe 4 (verheiratet, zwei Kinder) zugrunde zu legen ist (siehe Anlage 2 zu § 12 Absatz 1 der Pastoratsvorschriften – NEK).
12.1.2
Bei Pastoren z. A. ist für die Berechnung der höchsten Dienstwohnungsvergütung das auf 75 Prozent gekürzte Diensteinkommen zugrunde zu legen.
12.1.3
Dagegen ist bei Pastoren mit einem eingeschränkten Dienstverhältnis (s. Kirchengesetz zur vorläufigen Regelung von eingeschränkten Dienstverhältnissen für Pastoren vom 22. Januar 1983 (GVOBl. S. 86)) die zugrunde liegende volle Pastorenbesoldung heranzuziehen (also Hochrechnung auf 100 Prozent).
12.1.4
Erhält ein(e) Pastor/Pastorin wegen des Erziehungsurlaubs keine Dienstbezüge, so müssen dennoch für die Bemessung der höchsten Dienstwohnungsvergütung die Bezüge zugrunde gelegt werden, die er (sie) in dieser Zeit erhalten hätte.
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Zu § 17 der Pastoratsvorschriften – Ausstattung und Instandhaltung des Pastorats
Zu Absatz 54#

17.5.1
Im Gegensatz zum bisherigen Dienstwohnungsrecht zahlt der Pastor bzw. Pfarrvikar den Pauschalbetrag für Schönheitsreparaturen neben der Dienstwohnungsvergütung. Dieser Sonderbetrag unterliegt auch nicht mehr der Höchstbegrenzung gemäß § 12. Der Pauschalbetrag war gemäß Bekanntmachung vom 30. Januar 1986 (GVOBl. S. 43) wie folgt festgesetzt worden:
1. Juli 1986 bis 30. Juni 1987 = 0,50 DM pro Quadratmeter
1. Juli 1987 bis 30. Juni 1988 = 0,65 DM pro Quadratmeter
Nach Änderung der Pastoratsvorschriften durch die Erste Rechtsverordnung zur Änderung der Pastoratsvorschriften vom 10. Juni 1986 (GVOBl. S. 145/146) bezieht sich die o. a. Bekanntmachung nur noch auf die Zeit vom 1. Januar 1987 bis 30. Juni 1987.
17.5.2
Dadurch, dass der Pauschalbetrag jetzt neben der Dienstwohnungsvergütung zu zahlen ist, ist dieser Betrag bei der Berechnung des steuerlichen Mietwertes außer Ansatz zu lassen. Die hausverwaltenden Stellen müssen also die steuerlichen Mietwerte um den Pauschalbetrag der Schönheitsreparaturen kürzen. Auch hierfür wird ein Vordruck erstellt werden.
17.5.3
Soweit die Dienstbezüge über die Zentrale Gehaltsabrechnungsstelle in Hamburg abgerechnet werden, weisen wir auf Folgendes hin:
Die ZGAST richtet zum 1. Januar 1987 einen neuen Abzugsschlüssel 501 – Schönheitsreparaturen – ein.
Diesen Schlüssel werden wir vom Rechenzentrum Nordelbien so pflegen lassen, dass die Erhöhung zum 1. Juli 1987 maschinell vorgenommen werden kann (d. h., dass der für Schönheitsreparaturen aufgegebene Betrag durch 50 dividiert und mit 65 multipliziert wird).
Es bedarf noch besonderer Voraussetzungen, um auch die Fälle zu erfassen, wo alle Abzugsmöglichkeiten schon ausgeschöpft sind.
17.5.4
Zur Vermeidung von Härten kann bei Altbauten (vor 1948 erbaut) mit übergroßen Nebenräumen eine Oberbegrenzung der Pauschale für Schönheitsreparaturen vorgesehen werden. Es bestehen in diesen Fällen keine Bedenken, wenn die Grundfläche der Nebenräume mehr als 10 Prozent der Gesamtwohnfläche beträgt, die Hälfte der Mehrfläche der Nebenräume außer Betracht zu lassen. Zu den Nebenräumen gehören: Dielen, Speisekammern, Bäder, Wasch- und Duschräume, Toiletten, Besenkammern und sonstige Abstellräume.
Beispiel:
Gesamtfläche
220 m²
Nebenräume
60 m²
Da die Fläche der Nebenräume zehn Prozent der Gesamtwohnfläche (22 m²) übersteigt, ergibt sich folgende Begrenzung:
60 m²./. 22 m² = 38 m² : 2 = 19 m²
Anzurechnende Fläche: 220 m² ./. 19 m² = 201 m².
17.5.5
Es soll den Kirchenkreisvorständen im Übrigen im Einzelfall in entsprechender Anwendung der Sonderregelung bei den Richtwerten nach § 7 (Antragstatbestand) überlassen bleiben, in ganz besonderen Fällen auch bei der Erhebung der Pauschalbeträge von den nach § 9 Absatz 4 anzusetzenden Höchstwohnflächen auszugehen.
17.5.6
In Fällen der Teilziffern 17.5.4 und 17.5.5 entsteht ein geldwerter Vorteil, der steuerpflichtig wird. Es sind im vorstehenden ersten Beispiel also z. B. 19 m² x 0,50 DM/m² = 9,50 DM bei der Steuerberechnung hinzuzurechnen.
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Zu § 21 der Pastoratsvorschriften – Kostenträger für Nebenkosten
Zu Absatz 1

21.1
Hier ist im Einzelnen und abschließend aufgeführt, welche Kosten der Pastor bzw. Pfarrvikar neben der Dienstwohnungsvergütung zu tragen hat. Folgendes ist zu beachten:
21.1.1
zu a) Die Abrechnung der Verbrauchskosten für Elektrizität und Gas bereitet dann keine Schwierigkeit, wenn diese Kosten vom Pastor bzw. Pfarrvikar direkt an die Gewerke gezahlt werden. Das ist überall anzustreben. Bezüglich der Wasserverbrauchskosten gelten die Ausführungsbestimmungen zu § 22.
21.1.2
zu b) Die vom Pastor bzw. Pfarrvikar zu zahlenden Heizungskosten umfassen folgende Einzelposten:
1.
Kosten der Brennstoffe einschließlich Anfuhr
2.
Kosten des Betriebsstromes
3.
Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage
4.
Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann und der Leckanzeige
5.
Reinigung des Kessels, des Tanks und des Betriebsraumes
6.
Kosten der Messung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
7.
Kosten der Anmietung oder anderer Art der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung
8.
Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung.
21.1.3
Bei Fernwärme gehören zu den Heizungskosten die Kosten für Wärmelieferung (Grund-, Arbeits- und Verrechnungspreis) und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend der vorstehenden Aufstellung.
21.1.4
Die Kosten der Reinigung der Tankanlage sind nach Nr. 5 (Teilziffer 21.1.2) vom Pastor bzw. Pfarrvikar zu übernehmen (Verordnung des Bundes über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten – Anlage 5 der Pastoratsvorschriften – NEK). Für den kirchlichen Bereich wird jedoch folgende Sonderregelung erlassen:
1.
Eine Tankreinigung sollte alle sechs Jahre erfolgen.
2.
Die Kosten der Tankreinigung gehen zunächst zu Lasten der hausverwaltenden Stelle. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Erd- oder Kellertank handelt.
3.
Der Pastor bzw. Pfarrvikar zahlt jährlich einen Betrag in Höhe von 1/6 der Kosten für die Reinigung eines Kellertanks. Bewohnt er z. B. wegen Pfarrstellenwechsels nicht das ganze Jahr das Pastorat, so ist der zu zahlende Betrag monatsweise zu errechnen. 15 und mehr Tage zählen als voller Monat.
Für den Fall, dass kein Kellertank vorhanden und die Kosten daher nicht bekannt sind, hat die hausverwaltende Stelle bei einer Tankreinigungsfirma die fiktiven Kosten zu erfragen und diesen Betrag zugrunde zu legen.
Mit dieser Sonderregelung soll die Ungleichbehandlung zwischen Pastoraten mit Erdtank, Kellertank und Erdtank in einem Wasserschutzgebiet angemessen ausgeglichen werden. Auch wird so verhindert, dass ein Pastor bzw. Pfarrvikar, der gerade neu ein Pastorat bezogen hat, die volle Tankreinigung bezahlen muss.
21.1.5
zu d) Müllabfuhr: Besteht für den Hausmüll zusammen mit anderen Nutzern ein gemeinsamer, großer Müllbehälter, so muss die hausverwaltende Stelle eine fiktive Berechnung aufstellen und die ortsüblichen Kosten für Müllabfuhr vom Pastor5# anfordern.
Entwässerungskosten: Besteht keine andere Abrechnungsmöglichkeit wie z. B. über einen Zähler für Frischwasser, so ist pro Person und Monat eine Abwassermenge von 4 m³ anzusetzen.
Sofern keine laufenden Entwässerungskosten zu zahlen sind, da die Abwässer z. B. noch in eine hauseigene Kläranlage gelangen, so sind vom Pastor bzw. Pfarrvikar die Kosten für die Klärschlammbeseitigung und sonstige mit der Entwässerung zusammenhängende Kosten zu zahlen.
Für diesen Gesamtkomplex gilt, dass z. B. auch bei Eigenversorgung über einen Brunnen und Eigenentsorgung angemessene örtliche Regelungen über Kostenbeteiligung in vorstehendem Sinne getroffen werden müssen.
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Zu § 22 der Pastoratsvorschriften – Wasserverbrauch

22.0.1
Zur Vermeidung von Unstimmigkeiten empfehlen wir dringend, zur Abrechnung des Frischwasserverbrauches nach Möglichkeit Wassermessuhren einzubauen, auch wenn dadurch zunächst Vorlaufkosten für die hausverwaltenden Stellen entstehen.
22.0.2
Wie im Einzelnen abzurechnen ist, wenn keine Wassermessuhren vorhanden sind, ergibt sich generell aus dem Verordnungstext. Es bestehen unsererseits keine Bedenken, wenn statt nach der Wohnfläche nach dem Durchschnittsverbrauch von Frischwasser abgerechnet wird. Während dabei früher von einer Verbrauchsmenge von 3 m³ pro Person und Monat ausgegangen werden konnte, muss jetzt durch vermehrten Einsatz von Geschirrspülern und anderen arbeitssparenden Geräten infolge des erheblichen Anstiegs von Frischwasserverbrauch von einer Durchschnittsmenge von 4 m³ pro Person und Monat ausgegangen werden. Diese Menge muss daher in der Regel für die Abrechnung der Frischwasserkosten angesetzt werden, falls Messgeräte nicht vorhanden sind.
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Zu § 23 der Pastoratsvorschriften – Kostenverteilung bei Sammelheizung
und zentraler Warmwasserversorgung
Zu Absatz 4

23.4
Die Kostenverteilung hat gemäß Absatz 4 künftig nach der Verordnung der Bundesregierung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten in deren jeweiliger Fassung zu erfolgen. Das hat zur Folge, dass ab 1. Januar 1987 beim Warmwasser ein Anteil von 18 Prozent statt vorher 16 Prozent zugrunde zu legen ist und ebenso beim Verteilungsmaßstab zwischen Wohnfläche und Verbrauch jetzt mindestens 50 Prozent nach dem Verbrauch abzurechnen ist, während bisher eine Abrechnung zwischen 40 und 60 Prozent zulässig war. Zur Vermeidung eines zu großen
Verwaltungsaufwandes bestehen keine Bedenken, wenn bis zum Ende der Heizperiode 1986/87 noch nach den bisherigen Sätzen abgerechnet wird und die nach der o. g. Bundesverordnung festgelegten Anteile erst von Beginn der nächsten Heizperiode an berücksichtigt werden.
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Zu § 24 der Pastoratsvorschriften – Obergrenze für Heizkosten
Zu Absatz 1

24.1
Das Jahresbruttodiensteinkommen eines Berufsanfängers (PzA) ist nach den im Vorjahr tatsächlich zugeflossenen Anwärterbezügen inklusive Sonderzuwendung zu bemessen.
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Zu § 26 der Pastoratsvorschriften – Amtszimmerentschädigung
Allgemeines

26.0
Es besteht die Möglichkeit für das Nordelbische Kirchenamt zu gegebener Zeit durch Klärung mit dem Betriebsstättenfinanzamt festzustellen, ob ein Teil einer pauschal gewählten Amtszimmerentschädigung als steuerfreier Auslagenersatz anerkannt werden kann. Diese frühere Regelung für den Bereich Schleswig-Holstein war in Fortfall gekommen. Derzeit besteht also nur die Möglichkeit der Einzelabrechnung oder der Vollversteuerung einer Pauschale nach den angegebenen Sätzen.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift bezieht sich teilweise auf früher geltende Rechtsstände der auszuführenden Dienstwohnungsvorschriften.
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3 ↑ Red. Anm.: Der Verweis ist veraltet, vgl. Verwaltungsvorschrift über die Mietwerte vom 15. Februar 2012 (GVOBl. S. 173), die als Ordnungsnummer 7.321-508 N Bestandteil dieser Rechtssammlung ist.
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4 ↑ Red. Anm.: Der Verweis ist veraltet; § 17 der Pastoratsvorschriften ist durch Artikel 1 der Rechtsverordnung zur Änderung der Pastoratsvorschriften – NEK vom 3. Februar 1998 (GVOBl. S. 68) neu gefasst worden. Die Regelung zum abzuführenden Pauschalbetrag für Schönheitsreparaturen findet sich seitdem in § 17 Absatz 2 Satz 2 Pastoratsvorschriften – NEK.
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5 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist „Pastor bzw. Pfarrvikar“.