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Verwaltungsanordnung
für die Ausstattung von Pastoraten1#

Vom 25. Oktober 1994

(GVOBl. 1995 S. 2)

Das Nordelbische Kirchenamt hat aufgrund von Artikel 102 Absatz 3 der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche in Verbindung mit § 8 der Rechtsverordnung für den Bau von Pastoraten vom 8. März 1994 (GVOBl. S. 99) die folgenden technischen Ausführungsbestimmungen als Verwaltungsanordnung erlassen:
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§ 1
Allgemeines

( 1 ) Pastorate sind in jeder Hinsicht nach durchschnittlichen Planungsanforderungen zu entwerfen und mit normalen und gebräuchlichen Konstruktionen und durchschnittlicher technischer Ausstattung sowie durchschnittlichem Ausbau zu errichten bzw. instand zu setzen. Nach § 2 Absatz 1 der Rechtsverordnung für den Bau von Pastoraten ist jeder Aufwand zu vermeiden. Die Wirtschaftlichkeit der Bauunterhaltung und die energiesparenden Gesichtspunkte fordern eine sorgfältige Planung und Ausführung.
( 2 ) Im Auftrage der Bauamtsleiterkonferenz der EKD wird ein Bauhandbuch, das sich speziell mit Fragen des ökologischen Bauens im Zusammenhang mit kirchlichen Baumaßnahmen auseinandersetzt, herausgegeben werden. Bei allen Entscheidungen über Bauleistungen sollen die Ausführungen dieses Handbuches einbezogen werden.
( 3 ) Für den finanziellen Rahmen der Ausstattung von Küchen, Sanitärräumen und Amtszimmern gelten vom Nordelbischen Kirchenamt gesondert erlassene Richtlinien2#.
( 4 ) Für die Zurverfügungstellung von Pastoraten gilt die Rechtsverordnung über die Bereitstellung, Unterhaltung und Verwaltung von Pastoraten (Pastoratsvorschriften-NEK) vom 14. Januar 1986 (GVOBl. S. 26).
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§ 2
Fußböden

Als Fußböden sind Hartbodenbeläge aus Linoleum oder ähnliche umweltverträgliche Beläge in neutralen Farben, Holzdielen oder Parkett auch im Amts-, Wohn- und Esszimmer, Kunst- und Natursteine sowie Steinzeugplatten auch für Diele, Küche, Hausarbeitsraum, Bäder und Toiletten vorzusehen. Im Keller und vergleichbaren Nebenräumen ist der Zementestrich ohne Oberbelag auszuführen. Teppichböden und PVC-Beläge sind nicht zulässig.
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§ 3
Wände und Decken

( 1 ) Zur durchschnittlichen Ausführung für Wohn-, Schlafräume und Flure gehören Raufasertapeten mit Anstrich oder andere Tapeten bis zum Höchstpreis entsprechend den Richtlinien für die Kosten der Ausstattung.3# Decken und Wände in Nebenräumen und Decken und Oberwände in Sanitärräumen sind auf den Putzflächen zu streichen.
( 2 ) In den Sanitärräumen sind einfarbige, weiße Wandfliesen bis maximal zur Türhöhe, in der Küche ein Fliesenschild im Bereich der Arbeitsfläche vorzusehen.
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§ 4
Einbaumöbel

Zur Ausstattung gehört eine offene Garderobe im Amtsteil. Einbauschränke im Wohnbereich sind nicht zulässig.
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§ 5
Küche

Zur Küche gehören Einbaumöbel mit Unter- und Oberschränken, ausreichender Arbeitsfläche, Platz und Anschlüsse für eine Geschirrspülmaschine. Ein Besenschrank ist in der Küche vorzusehen, wenn keine Besenkammer vorhanden ist. Zur Ausstattung gehören ein Herd mit vier Platten oder Glas-Keramikplatte sowie mit Backofen in durchschnittlicher Ausführung und durchschnittlichem Preis, eine Nirosta-Spüle mit zwei Becken und Abtropffläche, ein Kühlschrank, eine Dunstabzugshaube mit Abluft über das Dach oder über die Außenwand sowie Steckdosen für Arbeitsgeräte und Arbeitsplattenbeleuchtung.
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§ 6
Sanitärräume

Das Bad ist mit Einbauwanne, Wannenfüll- und Duschgarnitur an einer Stellstange, mit Waschbecken ca. 60 cm breit sowie WC-Becken auszustatten. Das Duschbad erhält ein WC-Becken, eine Dusche, eine Duschgarnitur, eine Duschabtrennung, ein Waschbecken, ca. 60 cm breit. Der WC-Raum im Amtsbereich ist behindertengerecht auszuführen. Alle Waschbecken erhalten Wandspiegel, Ablage und Handtuchhalter. Vorzusehen sind ein bis zwei Außenzapfstellen, Waschmaschinen- und Wäschetrockneranschluss im Hauswirtschaftsraum oder im Keller. Alle Objekte sind in weißer Ausführung zu installieren.
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§ 7
Elektroinstallation und Beleuchtung

Es sind Schalter und Steckdosen in ausreichender Zahl und mit getrennten Stromkreisen für die Funktionsbereiche Arbeiten, Wohnen, Schlafen, in Standardausführung, von innen abschaltbare Außensteckdosen, Haustürklingelanlage für Amts- und Wohnteil vorzusehen. Wechselsprechanlagen sind nur unter besonderen Umständen gestattet, insbesondere wenn nach den örtlichen Gegebenheiten eine erhöhte Sicherheit gefordert werden muss. In der Küche sind Decken- und Arbeitsplatzleuchten, in den Sanitärräumen Decken- und/oder Spiegelleuchten, in allen Kellerräumen Deckenleuchten vorzusehen. Außenleuchten sind nach Erfordernis einzubauen.
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§ 8
Antennen

Vorzusehen ist eine Antenne für Rundfunk- und Fernsehempfang, möglichst unter Dach, oder Kabelanschluss mit zwei Steckdosen im Wohnbereich. Satellitenantennen sind nicht zulässig.
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§ 9
Fernsprechanlage

Vorzusehen sind je eine Sprechstelle im Vor- und Amtszimmer, im Wohnbereich bis zu zwei Sprechstellen mit Gebührenzähler. Mobiltelefone sind nicht zugelassen.
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§ 10
Heizung

Zur Ausstattung von Pastoraten gehört eine zentrale Warmwasserheizung mit Heizkörpern und mit Warmwasserbereitung in umweltfreundlicher und energiesparender Technik. Für die Öllagerung sind keine Erdtanks zulässig.
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§ 11
Einbruchschutz

Fenster und Fensteraußentüren sind mit abschließbaren Griffen, Haus- und Kelleraußentüren mit versenktem Profilzylinderschloss und verstärkter Verriegelung auszuführen. Lichtschächte sind mit verriegelbaren Gitterrosten zu sichern, Rollläden und Fensterläden können in besonderen Fällen eingebaut werden. Für die Außenbeleuchtung sind Infrarot-Schalter zugelassen.
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§ 12
Ausnahmen

Von der Rechtsverordnung für den Bau von Pastoraten und dieser Verwaltungsanordnung abweichende Ausführungen oder Ausstattungen sind mit Zustimmung des Kirchenvorstandes bzw. des Wohnungsgebers zugelassen, wenn die Kosten für den Erwerb, den Einbau und den schadlosen Ausbau bei Wohnungswechsel von dem Dienstwohnungsinhaber bzw. von der Dienstwohnungsinhaberin übernommen werden und hierfür eine schriftliche Vereinbarung geschlossen worden ist.
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§ 13
Anwendungsbereich

Die Verwaltungsanordnung gilt sinngemäß für alle kircheneigenen Dienstwohnungen. Ein Anspruch des Stelleninhabers und der Stelleninhaberin auf Anpassung bestehender Pastorate und Dienstwohnungen besteht nicht.
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§ 14
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsanordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.4#

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1 ↑ Red. Anm.: Diese Verwaltungsvorschrift gilt in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland nach Maßgabe von Teil 1 § 2 Absatz 2 und § 52 Absatz 7 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung für Pastorinnen und Pastoren mit Dienstsitz im Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche.
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2 ↑ Red. Anm.: Vgl. die Richtlinie für die Kosten der Ausstattung von Pastoraten vom 25. Oktober 1994 (GVOBl. 1995 S. 17), die durch Richtline vom 20. November 2001 (GVOBl. 2002 S. 25) geändert worden ist.
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3 ↑ Red. Anm.: Vgl. die Richtlinie für die Kosten der Ausstattung von Pastoraten vom 25. Oktober 1994 (GVOBl. 1995 S. 17), die durch Richtline vom 20. November 2001 (GVOBl. 2002 S. 25) geändert worden ist.
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4 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat am 3. Januar 1995 in Kraft.