.Kirchengesetz
Kirchengesetz
über die Einführung des „Taufbuches“
(Agende für die Evangelische Kirche der Union, Band 2)
in der Pommerschen Evangelischen Kirche1#, 2#
Vom 15. Oktober 2000
####§ 1
Das Taufbuch (Agende für die Evangelische Kirche der Union, Band 2) wurde nach Beratung und Beschluss der Synode der EKU am 4. und 5. Juni 1999 vom Rat der Evangelischen Kirche der Union am 2. Februar 2000 beschlossen und wird in der Pommerschen Evangelischen Kirche nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eingeführt.
#§ 2
1 Die im Taufbuch (S. 36 – 85) abgedruckten Liturgien für Taufen im Gemeindegottesdienst (Taufe eines Kindes, Taufe eines älteren Kindes und Taufe eines Erwachsenen), für selbstständige Taufgottesdienste und für die Nottaufe werden gemäß Artikel 126 Absatz 3 der Kirchenordnung für den Gebrauch in den Gemeinden genehmigt. 2 Sie treten in der Pommerschen Evangelischen Kirche an die Stelle der Taufagende (Agende II/1) von 1964.
#§ 3
1 Die Taufe findet in der Regel im Gottesdienst der Gemeinde statt. 2 Die Taufe wird auf die Weisung Jesu Christi hin (Matthäus 28,18–20) vollzogen „im Namen des Vaters und des Sohnes und des heiligen Geistes“. 3 Dabei wird der Täufling dreimal mit Wasser übergossen. 4 In Taufgottesdiensten soll das Apostolische Glaubensbekenntnis in der durch die Agende vorgegebenen Gestalt gesprochen werden.
#§ 4
1 Die Gestaltungshinweise, auch im Blick auf die Mitwirkung der Mitfeiernden und die ergänzenden Zeichenhandlungen und die weiteren Textvorschläge sowie der Anhang mit den Hinweisen zum Taufgedächtnis werden zum Gebrauch empfohlen. 2 Auch das Formular zur Kindersegnung wird zum Gebrauch freigegeben.
#§ 5
Die Kirchenleitung wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz zu erlassen.
#§ 6
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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung.
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Nach Maßgabe von Teil 1 § 2 Absatz 3 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung gilt im Pommerschen Ev. Kirchenkreis die Agende der Evangelischen Kirche der Union zur Taufe ausdrücklich fort bis die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland in diesen Bereichen einheitliches Recht setzt.
2 ↑ Red. Anm.: Nach Maßgabe von Teil 1 § 2 Absatz 3 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung gilt im Pommerschen Ev. Kirchenkreis die Agende der Evangelischen Kirche der Union zur Taufe ausdrücklich fort bis die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland in diesen Bereichen einheitliches Recht setzt.