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Kirchengesetz
über die Einführung der Konfirmationsagende
in der Pommerschen Evangelischen Kirche
(Agende für die evangelisch-lutherischen Kirchen
und Gemeinden
und für die Evangelische Kirche der Union)1#, 2#

Vom 27. Oktober 2002

(ABl. S. 95)

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Die Landessynode hat aufgrund von Artikel 126 Absatz 3 der Kirchenordnung folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Die von der Synode der Evangelischen Kirche der Union am 9. Juni 2002 beschlossene „Konfirmationsagende" wird in der Pommerschen Evangelischen Kirche eingeführt.
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§ 2

Das Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.3#

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Gemäß Teil 1 § 2 Absatz 3 Satz 2 des Einführungsgesetzes gilt die Agende der Evangelischen Kirche der Union zur Konfirmation – obgleich dort nicht ausdrücklich genannt – auf dem Gebiet des Pommerschen Ev. Kirchenkreises fort, bis die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland in diesem Bereich einheitliches Recht setzt.
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3 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat am 15. Dezember 2002 in Kraft.