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Kirchengesetz
zur Einführung der Bestattungsagende
(„Bestattung – Agende für die Union
Evangelischer Kirchen in der EKD“)
in der Pommerschen Evangelischen Kirche1#

Vom 10. Oktober 2004

(ABl. S. 68)

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Die Landessynode hat auf der Grundlage des Artikels 126 Absatz 3 Ziffer 1 der Kirchenordnung folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Die von der Vollkonferenz der Union Evangelischer Kirchen in der EKD am 14. Mai 2004 beschlossene Fassung der Bestattungsagende („Bestattung – Agende für die Union Evangelischer Kirchen in der EKD“)2# wird in der Pommerschen Evangelischen Kirche eingeführt und zum Gebrauch empfohlen.
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§ 2

Sie tritt an die Stelle des Abschnitts „Die Bestattung“ im Ersten Teil der von der Synode der Evangelischen Kirche der Union am 27. Juni 1963 beschlossenen Agende für die Evangelische Kirche der Union, II. Band.
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§ 3

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz zu erlassen.
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§ 4

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. November 2004 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Bestattungsagende gilt gemäß Teil 1 § 2 Absatz 3 Satz 2 des Einführungsgesetzes auf dem Gebiet des Pommerschen Ev. Kirchenkreises fort, bis die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland in diesem Bereich einheitliches Recht setzt.