.

Verbandssatzung
des Evangelisch-Lutherischen Gesamtverbands
Harburg

Vom 25. November 2015

(KABl. 2016 S. 26)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Ev.-Luth. Gesamtverbands Harburg
1. Februar 2016
Anlage 1
neu gefasst
2
Zweite Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Ev.-Luth. Gesamtverbands Harburg
29. März 2019
§ 3 Abs. 3
neu gefasst
3
Dritte Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Ev.-Luth. Gesamtverbands Harburg
2. September 2021
Anlage 2 Ziffer 6
gestrichen
Ziffern 7 bis 16
werden Ziffern 6 bis 15
4
Vierte Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Evangelisch-Lutherischen Gesamtverbands Harburg
9. Juni 2022
§ 3 Abs. 4
Angabe ersetzt
§ 4 Abs. 2
Satzteil ersetzt
§ 10 Abs. 1
neu gefasst
§ 11 Abs. 2
neu gefasst
§ 12 Abs. 1 Satz 2
Wörter ersetzt
Abs. 2 Nrn. 1 und 2
neu gefasst
5
Fünfte Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Evangelisch-Lutherischen Gesamtverbands Harburg
10. Janu-
ar 2023
§ 5 Abs. 1
neu gefasst
§ 10 Abs. 2
neu gefasst
Anlage 2 zu § 2 Abs. 1 Nr. 5
gestrichen
bish. Nrn. 6 und 7
werden Nrn. 5 und 6
bish. Nr. 8
gestrichen
bish. Nrn. 9 bis 12
werden Nrn. 7 bis 10
bish. Nr. 13
gestrichen
bish. Nrn. 14 und 15
werden Nrn. 11 und 12
Nr. 13
angefügt
#

###
Die Verbandsversammlung des Kirchengemeindeverbands Evangelisch-Lutherischer Gesamtverband Harburg hat am 2. Juli 2015 aufgrund des Artikels 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Verbandssatzung beschlossen:
#

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Kirchensiegel

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband trägt den Namen „Evangelisch-Lutherischer Gesamtverband Harburg“ (im Folgenden Gesamtverband genannt) und ist Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Der Gesamtverband steht in der Tradition des Ev.-luth. Kirchengemeindeverbands der Stadt Harburg vom 1. Januar 1924 und des Ev.-luth. Gesamtverbands Harburg vom 1. April 1948 und 1979. Er setzt deren Arbeit in der Propstei Harburg des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost unter den Rahmenbedingungen der Verfassung fort.
( 3 ) Der Gesamtverband hat seinen Sitz in Hamburg-Harburg. Der Gesamtverband unterhält eine Geschäftsstelle in der Freien und Hansestadt Hamburg.
( 4 ) Der Gesamtverband führt das in der Anlage 1 zu dieser Satzung ersichtliche Kirchensiegel. Die Umschrift lautet: „Ev.-Luth. Gesamtverband Harburg“.
#

§ 2
Verbandsmitglieder,
Anschluss weiterer Kirchengemeinden

( 1 ) Dem Gesamtverband gehören die in der Anlage 2 zu dieser Satzung aufgeführten Verbandsmitglieder an.
( 2 ) Weitere Kirchengemeinden können sich dem Gesamtverband durch Vertrag anschließen. Voraussetzungen für den Anschluss sind ein Antrag der jeweiligen Kirchengemeinde in Form eines Beschlusses ihres Kirchengemeinderats, die Zustimmung aller Mitglieder der Verbandsversammlung zum abzuschließenden Vertrag sowie die entsprechende Änderung dieser Satzung.
( 3 ) Werden aus den Verbandsmitgliedern neue Kirchengemeinden gebildet oder Kirchengemeinden zusammengeschlossen, so gehören auch diese dem Gesamtverband an, wenn sie nicht binnen einer Frist von zwei Monaten seit ihrer Neubildung oder ihres Zusammenschlusses ihr Ausscheiden erklären.
#

§ 3
Zweck, Aufgaben, Aufgabenerweiterungen

( 1 ) Der Gesamtverband dient den Verbandsmitgliedern zur Erfüllung von gemeinsamen Aufgaben auf dem Gebiet des Friedhofswesens und diakonischer Arbeitsfelder.
( 2 ) Das Vermögen des Gesamtverbands ist dem Dienst der Verbandsmitglieder gewidmet, insbesondere der Erfüllung ihres diakonischen Auftrags. Dem Gesamtverband ist demgemäß die Aufgabe übertragen, das Verbandsvermögen zu erhalten und zu mehren, es zu verwalten und seine Erträgnisse mit Schwerpunkt in den nicht auf ein Verbandsmitglied beschränkten, darüber hinausgehenden diakonischen regionalen Arbeitsfeldern im Gebiet des Gesamtverbands einzusetzen.
( 3 ) Der Gesamtverband ist Träger von Friedhöfen, eines Freizeit- und Tagungsheimes sowie diverser Immobilien zur Vermietung im Sinne von Absatz 2.
( 4 ) Von den Absätzen 2 und 3 unberührt bleiben die Aufgaben, die nach dem Kirchenkreisverwaltungsgesetz vom 15. November 2016 (KABl. S. 399) in seiner jeweils geltenden Fassung an das im Kirchenkreis bestehende kirchliche Verwaltungszentrum abzugeben sind.
( 5 ) Dem Kirchengemeindeverband können von den Verbandsmitgliedern weitere Aufgaben übertragen werden, wenn sämtliche Verbandsmitglieder durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderats dem zustimmen. Die erforderliche Satzungsänderung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamts.
#

§ 4
Organe

(1) Der Gesamtverband wird geleitet durch die Verbandsversammlung und den Verbandsvorstand.
( 2 ) Für die Organe des Gesamtverbands gelten die Vorschriften über die Geschäftsführung des Kirchengemeinderats entsprechend, wenn nicht in Teil 4 §§ 75 bis 77 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 2. Oktober 2021 (KABl. S. 426) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung (Kirchengemeindeordnung) etwas anderes bestimmt ist.
( 3 ) Die Amtszeit der Organe richtet sich nach der Amtszeit der Kirchengemeinderäte. Die Mitglieder der Organe bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der jeweils neu gebildeten Organe im Amt.
( 4 ) Die Organe des Gesamtverbands sollen sich eine Geschäftsordnung geben.
#

§ 5
Verbandsversammlung

( 1 ) Die Verbandsversammlung besteht aus Gemeindegliedern aller verbandsangehörigen Kirchengemeinden, die von den jeweiligen Kirchengemeinderäten gewählt werden. Jede verbandsangehörige Kirchengemeinde entsendet mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter. Die Anzahl weiterer zu entsendender Vertreterinnen und Vertreter ermittelt sich zu Beginn einer Amtszeit und für die Dauer dieser an den Prozentwerten der Anteile der Gemeindeglieder einer Mitgliedsgemeinde an allen Gemeindegliedern der Mitgliedsgemeinden im Jahr vor Beginn der jeweiligen Amtszeit. Die Ermittlung erfolgt derart, dass auf der Basis eines Anteils von bis zu fünf Prozent Gemeindeglieder an der Anzahl aller Gemeindeglieder der Mitgliedsgemeinden des Gesamtverbands eine Vertreterin bzw. ein Vertreter entsandt wird und auf der Basis von Anteilen von je weiteren fünf Prozent Gemeindegliedern weitere Vertreterinnen bzw. weitere Vertreter entsandt werden. Maßgebend für die Bemessung der Gemeindegliederzahlen ist die zum 31. Dezember des Jahres, welches dem Beginn der Amtszeit der Verbandsversammlung vorangeht, von der Mitgliederverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost festgestellte Anzahl der Gemeindeglieder der verbandsangehörigen Kirchengemeinden. Die Verbandsversammlung kann bis zu zwei weitere Mitglieder berufen, die die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem der Kirchengemeinderäte der Verbandsmitglieder erfüllen müssen. Die berufenen Mitglieder erhalten jeweils eine Stimme. Für die Mitglieder der Verbandsversammlung ist jeweils eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu wählen.
( 2 ) Für die Bildung der Verbandsversammlung gilt Folgendes:
  1. Die Verbandsmitglieder teilen dem Verbandsvorstand das Ergebnis ihrer Wahlen mit.
  2. Der Verbandsvorstand prüft, ob das Wahlergebnis dem geltenden Recht, insbesondere dem Gebot der Ehrenamtlichenmehrheit (Artikel 6 Absatz 2 Verfassung) und dem Erfordernis, dass der Verbandsversammlung mindestens eine Pastorin oder ein Pastor angehören muss (§§ 75 Absatz 2 und 77 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 Kirchengemeindeordnung) entspricht.
  3. Entspricht die Zusammensetzung der Verbandsversammlung vor der Berufung nicht dem geltenden Recht und ist die Herstellung einer rechtmäßigen Zusammensetzung der Verbandsversammlung durch entsprechende Berufungen möglich, werden der Verbandsversammlung vom Verbandsvorstand Berufungsvorschläge unterbreitet.
  4. Ist die Herstellung einer rechtmäßigen Zusammensetzung der Verbandsversammlung auch durch Berufungen nicht erreichbar, so wirkt der Verbandsvorstand auf die Verbandsmitglieder ein, bis eine rechtmäßige Zusammensetzung der Verbandsversammlung auch unter Berücksichtigung der Berufungen zustande kommt.
  5. Der Verbandsvorstand führt eine Liste der Verbandsversammlungsmitglieder sowie der Stellvertretenden und hält diese aktuell.
  6. Beim Ausscheiden eines Mitglieds rückt seine Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter nach. Für die Nachwahl oder Nachberufung nachgerückter Stellvertreterinnen und Stellvertreter gelten die Grundsätze der Nummern 1 bis 5.
( 3 ) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte ein Mitglied in den Vorsitz und ein weiteres in den stellvertretenden Vorsitz. Wird ein ehrenamtliches Mitglied zum vorsitzenden Mitglied gewählt, so ist eine Pastorin bzw. ein Pastor zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied zu wählen. Wird eine Pastorin bzw. ein Pastor zum vorsitzenden Mitglied gewählt, so ist ein ehrenamtliches Mitglied zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied zu wählen.
( 4 ) Die Verbandsversammlung tritt mindestens einmal im Jahr auf Einladung ihres vorsitzenden Mitglieds mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen unter Nennung der Tagesordnung zusammen. Sie muss darüber hinaus aus wichtigem Grund einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt. Die Verbandsversammlung ist in den Fällen einzuberufen, wenn es Landesbischöfin oder Landesbischof, Bischöfin oder Bischof im Sprengel oder Pröpstin oder Propst verlangen.
( 5 ) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Sitzung festgestellt. Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, kann zu einer zweiten Sitzung eingeladen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Zwischen den beiden Sitzungen müssen mindestens zwei Tage liegen.
( 6 ) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Ja- oder Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
( 7 ) Sowohl das vorsitzende Mitglied als auch das stellvertretende vorsitzende Mitglied der Verbandsversammlung hat einen Beschluss der Verbandsversammlung zu beanstanden, wenn es ihn für rechtswidrig hält. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wenn und soweit die Verbandsversammlung den beanstandeten Beschluss bestätigt, entscheidet der Kirchenkreisrat.
( 8 ) Im Falle der Neubildung oder des Zusammenschlusses von Verbandsmitgliedern hat dies keine Auswirkungen auf die Zusammensetzung der Verbandsversammlung bis zum Ende ihrer Amtszeit.
( 9 ) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind in der Regel nicht öffentlich.
#

§ 6
Aufgaben und Befugnisse der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. sie beschließt die Verbandssatzung und weitere Satzungen des Verbands und ändert diese;
  2. sie wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verbandsvorstands;
  3. sie nimmt die dem Gesamtverband übertragenen Aufgaben wahr, soweit deren Wahrnehmung nicht durch diese Satzung dem Verbandsvorstand übertragen ist;
  4. sie beschließt den Haushalt und nimmt die Jahresrechnung ab;
  5. im Zuge der Abnahme der Jahresrechnung beschließt die Verbandsversammlung über die Entlastung des Verbandsvorstands;
  6. sie bestellt die verbandseigenen internen Rechnungsprüferinnen und -prüfer;
  7. sie setzt die Umlagen der Verbandsmitglieder fest;
  8. sie errichtet Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gesamtverbands;
  9. sie überwacht die Auflösung des Gesamtverbands;
  10. sie kann Anträge an die Kirchenkreissynode in Angelegenheiten des Gesamtverbands richten;
  11. sie nimmt weitere durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung zugewiesene Aufgaben wahr.
#

§ 7
Verbandsvorstand

( 1 ) Der Verbandsvorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, darunter ein Mitglied aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren. Diese werden aus der Mitte der Verbandsversammlung gewählt.
( 2 ) Wird ein ehrenamtliches Mitglied zum vorsitzenden Mitglied gewählt, so ist eine Pastorin bzw. ein Pastor zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied zu wählen. Wird eine Pastorin bzw. ein Pastor zum vorsitzenden Mitglied gewählt, so ist ein ehrenamtliches Mitglied zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied zu wählen.
( 3 ) Die Sitzungen des Verbandsvorstands sind in der Regel nicht öffentlich.
( 4 ) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Ja- oder Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
#

§ 8
Aufgaben und Befugnisse des Verbandsvorstands

Der Verbandsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. er führt die laufenden Geschäfte des Gesamtverbands;
  2. er vertritt den Gesamtverband im Rechtsverkehr, wobei er durch das vorsitzende und ein weiteres Mitglied vertreten wird; ist das vorsitzende Mitglied verhindert, handeln das stellvertretende vorsitzende Mitglied und ein weiteres Mitglied; Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform und sind von zwei Mitgliedern, von denen eines das vorsitzende oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied des Verbandsvorstands sein muss, abzugeben und mit dem Kirchensiegel des Gesamtverbands zu versehen;
  3. er besetzt die Stellen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gesamtverbands und führt die Aufsicht;
  4. er wird ermächtigt, eine hauptamtliche Geschäftsführung oder ein Mitglied des Verbandsvorstands nach Maßgabe von § 9 mit der Führung der laufenden Geschäfte zu beauftragen;
  5. er beschließt eine Geschäftsordnung, in der die Wahrnehmung der Aufgaben und die Zusammenarbeit zwischen Verbandsvorstand und der hauptamtlichen Geschäftsführung bzw. dem geschäftsführenden Mitglied des Verbandsvorstands geregelt werden.
In dringenden Fällen nimmt der Verbandsvorstand die Aufgaben der Verbandsversammlung wahr. Über seine Maßnahmen hat er der Verbandsversammlung unverzüglich zu berichten. Diese entscheidet, ob die Maßnahmen mit Wirkung für die Zukunft bestätigt oder geändert werden. Der Verbandsvorstand hat einen Beschluss der Verbandsversammlung zu beanstanden, wenn er ihn für rechtswidrig hält.
#

§ 9
Hauptamtliche Geschäftsführung bzw.
Geschäftsführendes Mitglied des Verbandsvorstands

( 1 ) Der Verbandsvorstand kann eine hauptamtliche Geschäftsführung bzw. eines seiner Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte beauftragen. Die hauptamtliche Geschäftsführung bzw. das geschäftsführende Mitglied untersteht der Aufsicht des Verbandsvorstands.
( 2 ) Die hauptamtliche Geschäftsführung bzw. das geschäftsführende Mitglied übernimmt, wenn nichts anderes geregelt ist, die Aufgabe der bzw. des unmittelbaren Vorgesetzten gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Gesamtverbands.
( 3 ) Die hauptamtliche Geschäftsführung bzw. das geschäftsführende Mitglied berichtet dem Verbandsvorstand regelmäßig über die Arbeit der Geschäftsstelle und über grundsätzliche Angelegenheiten der Geschäftsführung einschließlich des Personalwesens und der wirtschaftlichen Belange. Zu den Aufgaben der laufenden Geschäftsführung gehören insbesondere die Vornahme einzelner Rechtsgeschäfte bis 60 000 Euro im Rahmen des Haushalts, die die Geschäftsführung des Gesamtverbands gewöhnlich mit sich bringt. Für alle anderen Rechtsgeschäfte ist die Einwilligung des Verbandsvorstands erforderlich.
#

§ 10
Finanzierung

( 1 ) Der Gesamtverband finanziert seine Arbeit aus den Erträgen seiner Immobilien, seines Freizeitheims und seiner gewerblichen Tätigkeit auf den Friedhöfen. Die durch die Einrichtung und Unterhaltung der Friedhöfe entstehenden Aufwendungen sind durch Gebühren und andere1# Erträge zu decken. Kirchensteuermittel und sonstiges Vermögen des Gesamtverbands dürfen nur in Form einer Selbstanleihe für die Einrichtung und Unterhaltung der Friedhöfe in Anspruch genommen werden.
( 2 ) Kosten des Gesamtverbands, die nicht durch Erträge nach Absatz 1 Satz 1 gedeckt werden, werden durch Umlagen der Verbandsmitglieder gedeckt. Maßstab für die Höhe der Umlagen ist der Anteil der Gemeindeglieder einer Mitgliedsgemeinde an allen Gemeindegliedern der Mitgliedsgemeinden im Jahr vor Beginn der jeweiligen Amtszeit.
#

§ 11
Ausscheiden eines Verbandsmitglieds

( 1 ) Jedes Verbandsmitglied ist berechtigt, sein Ausscheiden zum Ende eines Kalenderjahrs mit einer Frist von zwölf Monaten gegenüber dem Verbandsvorstand schriftlich unter Vorlage eines entsprechenden Beschlusses seines Kirchengemeinderats zu erklären. Das Ausscheiden ist spätestens sechs Monate vor Wirksamwerden vom Verbandsvorstand zu bestätigen.
( 2 ) Spätestens sechs Monate vor dem Ausscheiden schließen das ausscheidende Verbandsmitglied und der Gesamtverband einen Vertrag über die rechtlichen Folgen des Ausscheidens. Hierbei findet eine Vermögensauseinandersetzung nach folgenden Grundsätzen statt:
  1. Mit dem auf den Termin des Ausscheidens nächstfolgenden Jahresabschluss wird eine Auseinandersetzungsbilanz erstellt und der Vermögens- und Verbindlichkeitsanteil des ausscheidenden Verbandsmitglieds ermittelt; für die Ermittlung der Immobilienwerte wird der bilanzielle Buchwert mit einem Zuschlag von 30 Prozent zu Grunde gelegt. Zur Berechnung der stillen Lasten der Friedhöfe aus nicht zurückgelegten Friedhofsunterhaltungsgebühren, Grabnutzungsgebühren und der Gebühren für die Grabmindestunterhaltung wird eine Kostenberechnung auf der Grundlage eines Schließungsszenarios auf Basis der Kosten im Jahr des Ausscheidens wie folgt ermittelt: Die angenommene Restnutzungsdauer beträgt 30 Jahre, durch wegfallende Neubelegungen findet im Jahr eins bis zehn eine Kostendegression von drei Prozent p. a., in den verbleibenden Jahren von 0,8 Prozent p. a. statt. Die Werte für die anzunehmende Kostensteigerung, den durchschnittlichen risikofreien Zins und den Diskontierungssatz der Kosten über 30 Jahre werden von der bzw. dem Vorsitzenden des Kirchenkreisrats des Kirchenkreises Hamburg-Ost nach den zum Zeitpunkt der Berechnung geltenden Zinsniveaus festgelegt. Die Festlegung ist nicht anfechtbar.
  2. Die sich aus der Ermittlung des Vermögens- und Verbindlichkeitsanteils ergebenden Guthaben und Verbindlichkeiten des ausscheidenden Verbandsmitglieds werden, ohne dass dadurch der wirtschaftliche Bestand des Verbandsmitgliedes oder des Gesamtverbands gefährdet werden darf, zum nächstmöglichen, vom Vorstand festzulegenden Zeitpunkt, ausgeglichen. Dieser Zeitpunkt darf bis zu zehn Jahren nach dem Zeitpunkt des tatsächlichen Ausscheidens der verbandsangehörigen Kirchengemeinde aus dem Verband liegen.
  3. Das ausscheidende Mitglied trägt die internen und externen Kosten für die Ermittlung der Auseinandersetzungsbilanz.
( 3 ) Soweit ein Vertrag nicht bis zu dem in Absatz 2 Satz 1 benannten Zeitpunkt zustande kommt, trifft der Kirchenkreisrat die erforderlichen Regelungen durch Beschluss. Die Entscheidungen des Kirchenkreisrats sind endgültig.
( 4 ) Verbleibt infolge des Ausscheidens von Verbandsmitgliedern lediglich noch ein Verbandsmitglied im Gesamtverband, so gilt der Gesamtverband als im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des letzten, vorgesehenen Ausscheidens eines Verbandsmitgliedes als aufgelöst.
#

§ 12
Auflösung des Kirchengemeindeverbands

( 1 ) Die Auflösung des Gesamtverbands erfolgt zum Jahresende, wenn mindestens zwölf Monate zuvor alle Verbandsmitglieder der Auflösung durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderats zugestimmt haben. Sie ist nur möglich, wenn die Trägerschaft der Friedhöfe geklärt ist.
( 2 ) Zur Auflösung des Gesamtverbands bedarf es eines Auflösungsvertrags der Verbandsmitglieder. Der Auflösungsvertrag muss bestimmen, wie das Verbandsvermögen künftig genutzt bzw. aufgeteilt werden soll und in welchem Verhältnis die Verbandsmitglieder die Verbindlichkeiten des Gesamtverbands zu tragen haben. Hierbei findet eine Vermögensauseinandersetzung nach folgenden Grundsätzen statt:
  1. Das Vermögen bzw. die Verbindlichkeiten des Gesamtverbandes werden verteilt im Verhältnis der Gemeindegliederzahl eines Verbandsmitglieds an der Summe der Gemeindegliederzahl der Verbandsmitglieder im Zeitpunkt des der Auflösung vorangegangenen Haushaltsjahres.
  2. Der bzw. die Rechtsnachfolger für die Friedhöfe ist bzw. sind so zu stellen, dass nicht zurückgestellte Friedhofsunterhaltungsgebühren und sonstige Verbindlichkeiten von den übrigen Verbandsmitgliedern ausgeglichen werden.
#

§ 13
Änderungen der Verbandssatzung

Änderungen dieser Satzung werden mit Stimmenmehrheit der Mitglieder der Verbandsversammlung beschlossen. Sie erfolgen im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat und bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamts.
#

§ 14
Veröffentlichungen

( 1 ) Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung sind im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu machen.
( 2 ) Die Friedhofssatzung, die Friedhofsgebührensatzung und weitere Satzungen des Gesamtverbands werden bekannt gemacht im Amtlichen Anzeiger der Freien und Hansestadt Hamburg.
#

§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.2#
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung des Evangelisch-lutherischen Gesamtverbands Harburg vom 11. Juli 2002 (GVOBl. S. 206) außer Kraft.
#

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4 – Siegelabdruck)

Grafik
###

Anlage 2 (zu § 2 Absatz 1)

Verbandsmitglieder des Evangelisch-Lutherischen Gesamtverbands Harburg
  1. Ev.-luth. Apostelkirchengemeinde in Hamburg-Harburg,
  2. Ev.-luth. Auferstehungs-Kirchengemeinde in Hamburg-Marmstorf,
  3. Ev.-luth. Bugenhagen-Kirchengemeinde in Hamburg-Rönneburg,
  4. Ev.-luth. Cornelius-Kirchengemeinde in Hamburg-Fischbek,
  5. Ev.-luth. Kirchengemeinde Sinstorf,
  6. Ev.-luth. Kirchengemeinde Kirchdorf,
  7. Ev.-luth. Michaelis-Kirchengemeinde in Hamburg-Neugraben,
  8. Ev.-luth. Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde in Hamburg-Harburg,
  9. Ev.-luth. Reiherstieg-Kirchengemeinde Wilhelmsburg,
  10. Ev.-luth. St. Pankratius-Kirchengemeinde in Hamburg-Neuenfelde,
  11. Ev.-Luth. St. Petrus-Kirchengemeinde Hamburg-Harburg,
  12. Ev.-luth. Thomas-Kirchengemeinde in Hamburg-Hausbruch,3#
  13. Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Harburg-Mitte.4#

#
1 ↑ Red. Anm.: Die grammatikalische Form wurde redaktionell korrigiert.
#
2 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 3. Januar 2016 in Kraft.
#
3 ↑ Red. Anm.: Das Satzzeichen wurde redaktionell angepasst.
#
4 ↑ Red. Anm.: Das Satzzeichen wurde redaktionell angefügt.