.Kirchengesetz
Kirchengesetz
zur Einführung der Trauagende
„Trauung – Agende für die Union Evangelischer
Kirchen in der EKD“ in der Pommerschen
Evangelischen Kirche1#, 2#
Vom 15. Oktober 2006
#Die Landessynode der Pommerschen Evangelischen Kirche hat auf der Grundlage des Artikels 126 Absatz 3 Ziffer 1 der Kirchenordnung folgendes Kirchengesetz beschlossen:
###§ 1
Die von der Vollkonferenz der Union Evangelischer Kirchen in der EKD am 13. Mai 2006 beschlossene Fassung der Trauagende („Trauung – Agende für die Union Evangelischer Kirchen in der EKD“) wird in der Pommerschen Evangelischen Kirche eingeführt und zum Gebrauch empfohlen.
####§ 2
Sie tritt an die Stelle des Abschnitts „Die Trauung“ im Ersten Teil der von der Synode der Evangelischen Kirche der Union am 27. Juni 1963 beschlossenen Agende für die Evangelische Kirche der Union, II. Band.
####§ 3
Die Kirchenleitung wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz zu erlassen.
####§ 4
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. November 2006 in Kraft.
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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung.
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Gemäß Teil 1 § 2 Absatz 3 Satz 2 des Einführungsgesetzes gilt die Agende der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Bestattung auf dem Gebiet des Pommerschen Ev. Kirchenkreises fort, bis die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland in diesem Bereich einheitliches Recht setzt.
2 ↑ Red. Anm.: Gemäß Teil 1 § 2 Absatz 3 Satz 2 des Einführungsgesetzes gilt die Agende der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Bestattung auf dem Gebiet des Pommerschen Ev. Kirchenkreises fort, bis die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland in diesem Bereich einheitliches Recht setzt.