.Kirchengesetz
(KABl. 2016 S. 58)
Teil 1
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 4a
Teil 2
###§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Teil 3
###§ 11
§ 12
Kirchengesetz
über die Errichtung, Änderung
und Aufhebung von Pfarrstellen
sowie über Vertretungsdienste
(Pfarrstellen- und Vertretungsgesetz – PfStVertrG)
Vom 1. Dezember 2015
(KABl. 2016 S. 58)
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Artikel 2 des Ersten Kirchengesetzes zur Änderung pfarrdienstrechtlicher Vorschriften | 9. Dezember 2016 | § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 | angefügt | |
§ 8 Abs. 2 Satz 2 | angefügt | ||||
§ 9 Abs. 1 Satz 3 bis 5 | angefügt | ||||
Abs. 5 | neu gefasst | ||||
2 | Artikel 3 des Kirchengesetzes über die Förderung der Personalplanung in der Landeskirche, den Hauptbereichen und den Kirchenkreisen (Personalplanungsförderungs- gesetz) | 3. April 2019 | § 1 Abs. 2 Satz 2 | angefügt | |
3 | Artikel 3 des Zweiten Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften | 24. Mai 2021 | § 1 Abs. 2 Satz 3 | angefügt | |
§ 4a | eingefügt | ||||
4 | Artikel 4 des Dritten Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften | 31. Okto- ber 2022 | § 2 Abs. 2 Satz 1 | Wörter gestrichen | |
Satz 2 | eingefügt |
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#####Teil 1
Errichtung, Änderung und Aufhebung von Pfarrstellen
###§ 1
Allgemeines, Begriffsbestimmungen
(
1
)
1 Bei der Errichtung, Änderung und Aufhebung von Pfarrstellen ist darauf zu achten, dass die Erfüllung der Aufgaben der Kirchengemeinden, der Kirchengemeindeverbände, der Kirchenkreise, der Kirchenkreisverbände, der Landeskirche und der Dienste und Werke gesichert ist. 2 In allen Gebieten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wird eine flächendeckende Pfarrstellenversorgung gewährleistet. 3 Das Stellenniveau der Pastorinnen und Pastoren wird nach Kriterien bemessen, die den Aufgaben gerecht werden und einen Ausgleich der Kräfte und Lasten innerhalb der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ermöglichen.
(
2
)
1 Als Änderung einer Pfarrstelle gelten die Änderungen des Stellenumfangs oder wesentliche Veränderungen der Aufgaben, die bei Errichtung oder aufgrund eines Synodenbeschlusses der Pfarrstelle zugewiesen wurden. 2 Ferner gilt als eine Änderung einer Pfarrstelle die Kennzeichnung als „ruhend“, wenn sie vorübergehend aufgrund einer Besetzungssperre nach § 2a Pfarrstellenbesetzungsgesetz vom 10. Januar 2014 (KABl. S. 109) in der jeweils geltenden Fassung nicht besetzt oder durch eine Beauftragung verwaltet werden kann oder die Pfarrstellenplanung in der Personalplanungseinheit noch nicht abgeschlossen ist. 3 Als Änderung einer Pfarrstelle gilt auch, wenn sie einem Pfarrsprengel zugeordnet oder aus einem solchen herausgelöst wird.
(
3
)
1 Pfarrstellen können aufgehoben werden, wenn die mit der Pfarrstelle verbundenen Aufgaben anderweitig wahrgenommen werden sollen oder wegfallen. 2 Bestehende Patronatsrechte bleiben unberührt.
#§ 2
Verfahren
(
1
)
1 Pfarrstellen der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände werden durch Beschluss der Kirchenkreissynode errichtet, geändert und aufgehoben. 2 Vor der Beschlussfassung sind die betroffenen Kirchengemeinderäte oder Verbandsvorstände und die zuständige Bischöfin bzw. der zuständige Bischof im Sprengel zu hören. 3 § 1 Absatz 1 und 3 ist zu beachten. 4 Die Kirchengemeinderäte oder Verbandsvorstände können die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Pfarrstellen beantragen.
(
2
)
1 Pfarrstellen der Kirchenkreise werden durch Beschluss der Kirchenkreissynode errichtet, geändert und aufgehoben. 2 Pfarrstellen der Kirchenkreisverbände werden durch übereinstimmenden Beschluss der Kirchenkreissynoden, die in dem jeweiligen Verband zusammengeschlossen sind, errichtet, geändert und aufgehoben. 3 Vor der Beschlussfassung ist die zuständige Bischöfin bzw. der zuständige Bischof im Sprengel zu hören. 4 § 1 Absatz 1 und 3 ist zu beachten.
(
3
)
1 Pfarrstellen der Landeskirche werden durch Beschluss der Landessynode nach Anhörung der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs errichtet, geändert und aufgehoben. 2 § 1 Absatz 1 und 3 ist zu beachten.
#§ 3
Genehmigungspflicht
Beschlüsse nach § 2 Absatz 1 und 2 bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamts.
#§ 4
Bekanntmachung
Die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Pfarrstellen ist im Kirchlichen Amtsblatt bekannt zu machen.
#§ 4a
Bildung, Änderung und Aufhebung von Pfarrsprengeln
(
1
)
Die Bestimmungen zur Errichtung, Änderung und Aufhebung von Pfarrstellen gelten auch, wenn ein Pfarrsprengel gemäß Artikel 23 Satz 2 der Verfassung gebildet, geändert oder aufgehoben wird.
(
2
)
Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 ist anstelle der Anhörung der betroffenen Kirchengemeinderäte oder Verbandsvorstände vor der Beschlussfassung das Benehmen mit den betroffenen Kirchengemeinderäten oder Verbandsvorständen herzustellen.
(
3
)
1 Die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst kann die Entscheidung nach Artikel 30 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung im Einvernehmen mit den Kirchengemeinderäten der im Pfarrsprengel verbundenen Kirchengemeinden und den betreffenden Pastorinnen bzw. den betreffenden Pastoren ändern, wenn
- sich der Aufgabenbereich der Pfarrstelle ändert,
- sich die Anzahl der im Pfarrsprengel tätigen Pastorinnen und Pastoren ändert oder sich deren Dienstumfänge ändern,
- sich die Anzahl der dem Pfarrsprengel zugeordneten Pfarrstellen ändert oder
- andere Gründe bestehen.
2 Kann das Einvernehmen nach Satz 1 nicht hergestellt werden, entscheidet die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst nach Rücksprache mit der Bischöfin bzw. dem Bischof im Sprengel. 3 In Pfarrsprengeln, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweiten Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 24. Mai 2021 (KABl. S. 254) bestehen, soll die Entscheidung nach Artikel 30 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung unverzüglich vorgenommen werden.
#Teil 2
Vakanzverwaltung und andere Vertretungsdienste
###§ 5
Grundsatz
Pfarrstelleninhaberinnen und Pfarrstelleninhaber sind zur Vakanzverwaltung sowie zur vorübergehenden Vertretung anderer Pastorinnen und Pastoren über ihren unmittelbar übertragenen Aufgabenbereich hinaus verpflichtet.
#§ 6
Vakanzverwaltung
(
1
)
1 Wird eine Pfarrstelle frei, beauftragt die zuständige Stelle einzelne oder mehrere Pastorinnen und Pastoren mit der Vakanzverwaltung. 2 Die Vakanzverwaltung kann den gesamten Dienst oder einzelne Aufgaben innerhalb des Dienstes umfassen. 3 Die Beauftragung erfolgt schriftlich nach Anhörung der zuständigen Leitungsorgane der betroffenen Körperschaften. 4 In Pfarrsprengeln sind die Kirchengemeinderäte der Kirchengemeinden anzuhören, die zu einem Pfarrsprengel verbunden sind.
(
2
)
1 Zuständige Stelle ist die bzw. der mit der Dienstaufsicht Beauftragte. 2 Diese bzw. dieser informiert das Landeskirchenamt und das zuständige Leitungsorgan der betroffenen Körperschaften über die Beauftragung. 3 Abweichend von Satz 1 werden Pastorinnen und Pastoren im Ruhestand bei Pfarrstellen der Kirchengemeinden und ihrer Verbände durch die Pröpstin bzw. den Propst beauftragt, zu deren Propstei die Kirchengemeinde oder der Kirchengemeindeverband zugeordnet ist. 4 Diese bzw. dieser führt während der Zeit der Beauftragung die Dienstaufsicht.
(
3
)
Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf neu errichtete Pfarrstellen, die noch nicht besetzt sind.
(
4
)
Das Nähere zur pauschalen Vergütung für Vakanzverwaltung und zur Erstattung notwendiger Kosten regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung1#.
(
5
)
Die Vorschriften über eine Vakanzverwaltung gelten entsprechend, wenn eine Pastorin bzw. ein Pastor in der Regel für voraussichtlich länger als drei Monate ununterbrochen und im vollen Umfang an der Wahrnehmung ihres bzw. seines Dienstes gehindert ist.
#§ 7
Vakanzverwaltung durch Pastorinnen und Pastoren im aktiven Dienst
(
1
)
Bei der Beauftragung mit einer Vakanzverwaltung ist die Zumutbarkeit unter Berücksichtigung der dienstlichen und persönlichen Verhältnisse der Pastorin bzw. des Pastors zu beachten.
(
2
)
Übernimmt eine Pastorin bzw. ein Pastor im Teildienst eine Vakanzverwaltung, wird ihr bzw. sein Dienstumfang für die Zeit der Vakanzverwaltung höchstens auf den Umfang einer vollen Pfarrstelle erweitert.
#§ 8
Vakanzverwaltung durch Pastorinnen und Pastoren im Ruhestand
(
1
)
Die zuständige Stelle kann auch eine Pastorin bzw. einen Pastor im Ruhestand um die Übernahme einer Vakanzverwaltung im vollen oder anteiligen Umfang bitten.
(
2
)
1 Pastorinnen und Pastoren im Ruhestand, die eine Vakanzverwaltung übernehmen, sollen an Konventen teilnehmen. 2 Sie erhalten Urlaub in entsprechender Anwendung der Pastorenurlaubsverordnung vom 25. August 2014 (KABl. S. 418), die zuletzt durch Rechtsverordnung vom 15. August 2016 (KABl. S. 318) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
#§ 9
Einzelne oder vorübergehende Vertretungsdienste
(
1
)
1 Wird bei einer besetzten Pfarrstelle eine vorübergehende, in der Regel voraussichtlich nicht mehr als drei Monate dauernde, Vertretung erforderlich, kann die zuständige Stelle einzelne oder mehrere Pastorinnen und Pastoren mit Vertretungsdiensten beauftragen. 2 § 7 Absatz 1 gilt entsprechend. 3 Zuständige Stelle ist die bzw. der mit der Dienstaufsicht Beauftragte. 4 Bei Pfarrstellen der Kirchengemeinden oder deren Verbänden erfolgt die Beauftragung durch die zuständige Pröpstin bzw. den zuständigen Propst. 5 Für Pastorinnen und Pastoren im Ruhestand gilt § 6 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
(
2
)
1 Auf der Grundlage von Artikel 16 Absatz 6 der Verfassung können Prädikantinnen und Prädikanten einzelne Vertretungsdienste übernehmen. 2 Die Anzahl der Vertretungsdienste soll in einem angemessenen Verhältnis zu dem in der Dienstvereinbarung gemäß § 7 des Prädikantengesetzes vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 106) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Dienstumfang stehen.
(
3
)
Die Beauftragung zur Übernahme der Vertretungsdienste erfolgt schriftlich durch die zuständige Pröpstin bzw. den zuständigen Propst im Benehmen mit dem Leitungsorgan der Körperschaft, in der die Vertretungsdienste erforderlich werden, sowie der Körperschaft, mit der eine Dienstvereinbarung abgeschlossen wurde.
(
4
)
1 Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß für auf der Grundlage von Artikel 16 Absatz 6 der Verfassung beauftragte Diakoninnen und Diakone sowie für Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen. 2 Der Dienstauftrag zur Übernahme der Vertretungsdienste setzt das Einvernehmen mit der bzw. dem zuständigen Dienstvorgesetzten voraus.
(
5
)
Das Nähere zur pauschalen Vergütung für einzelne oder vorübergehende Vertretungsdienste sowie zur Erstattung notwendiger Kosten regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung2#.
#§ 10
Vakanzverwaltung und Vertretungsdienste
durch ordinierte Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte
Die Vorschriften zur Vakanzverwaltung und zu einzelnen oder vorübergehenden Vertretungsdiensten gelten für ordinierte Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sowie für Pastorinnen und Pastoren im Ehrenamt sinngemäß.
#Teil 3
Schlussvorschriften
###§ 11
Übergangsvorschriften
(
1
)
Aufträge zur Vakanzverwaltung und zu Vertretungsdiensten, die vor Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes erteilt wurden, bleiben für den vorgesehenen Zeitraum bestehen.
(
2
)
1 Ordinierte Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen können mit einer Vakanzverwaltung oder mit einzelnen oder vorübergehenden Vertretungsdiensten beauftragt werden. 2 Es finden die für Pastorinnen und Pastoren geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
(
3
)
Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung3# nach § 6 Absatz 4 und § 9 Absatz 5 richtet sich die Erstattung der Kosten im Gebiet des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg nach § 6 des Vakanzgesetzes vom 4. April 2007 (KABl S. 10) der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs.
(
4
)
Die Allgemeine Verwaltungsanordnung über Vakanzverwaltung und Vertretungsdienste vom 9. Dezember 2008 (GVOBl. 2009 S. 4) der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche bleibt bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 4 und § 9 Absatz 5 in Kraft4#, soweit sie diesem Kirchengesetz nicht widerspricht oder in diesem Kirchengesetz keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
#§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
2
)
Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz für den Fall einer Vakanz in einer Kirchgemeinde vom 4. April 2007 (KABl S. 10) der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs außer Kraft.
#
1 ↑ Red. Anm.: Vgl. Vertretungskostenverordnung vom 19. Februar 2016 (KABl. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung.
1 ↑ Red. Anm.: Vgl. Vertretungskostenverordnung vom 19. Februar 2016 (KABl. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung.
#
2 ↑ Red. Anm.: Vgl. Vertretungskostenverordnung vom 19. Februar 2016 (KABl. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung.
2 ↑ Red. Anm.: Vgl. Vertretungskostenverordnung vom 19. Februar 2016 (KABl. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung.
#
3 ↑ Red. Anm.: Die Vertretungskostenverordnung vom 19. Februar 2016 (KABl. S. 102) trat am 2. März 2016 in Kraft.
3 ↑ Red. Anm.: Die Vertretungskostenverordnung vom 19. Februar 2016 (KABl. S. 102) trat am 2. März 2016 in Kraft.
#
4 ↑ Red. Anm.: Die Vertretungskostenverordnung vom 19. Februar 2016 (KABl. S. 102) trat am 2. März 2016 in Kraft.
4 ↑ Red. Anm.: Die Vertretungskostenverordnung vom 19. Februar 2016 (KABl. S. 102) trat am 2. März 2016 in Kraft.