.Rechtsverordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Rechtsverordnung
über die Entschädigung der Mitglieder der Kirchengerichte
(Richterentschädigungsverordnung
– RiEntschVO)
Vom 30. Dezember 2015
(KABl. 2016 S. 61)
####Aufgrund des § 9 des Kirchengesetzes über die kirchliche Gerichtsbarkeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 386) verordnet die Erste Kirchenleitung:
#§ 1
Anspruch auf eine Entschädigung
(
1
)
Die Mitglieder der Kirchengerichte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland erhalten für jedes Verfahren, an dem sie mitgewirkt haben, eine Entschädigung unter Berücksichtigung ihrer Beanspruchung.
(
2
)
1 Die Entschädigung wird für jedes im jeweiligen Eingangsregister geführte Verfahren gezahlt. 2 Sie wird auch gezahlt, wenn in einem Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. 3 Das Gleiche gilt, wenn ein Verfahren ohne eine gerichtliche Endentscheidung zum Abschluss kommt.
(
3
)
Die Entschädigung wird nach Abschluss des Verfahrens fällig.
#§ 2
Höhe der Entschädigung
1 Die vorsitzenden Mitglieder eines Kirchengerichtes erhalten eine Entschädigung in Höhe von 200 Euro. 2 Wird in einem Verfahren durch das vorsitzende Mitglied ein berichterstattendes Mitglied benannt, so erhält dieses hierfür eine Entschädigung in Höhe von 200 Euro. 3 Die übrigen Mitglieder der Kirchengerichte erhalten eine Entschädigung in Höhe von 70 Euro.
#§ 3
Reisekosten
1 Die Mitglieder der Kirchengerichte erhalten Ersatz ihrer Reisekosten nach Maßgabe der Bestimmungen für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. 2 Es werden keine Tagegelder gezahlt; Mehraufwendungen für Verpflegung sind mit der Entschädigung nach § 2 abgegolten.
#§ 4
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.