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Rechtsverordnung
über die Entschädigung der Mitglieder der Kirchengerichte
(Richterentschädigungsverordnung
– RiEntschVO)

Vom 30. Dezember 2015

(KABl. 2016 S. 61)

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Aufgrund des § 9 des Kirchengesetzes über die kirchliche Gerichtsbarkeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 386) verordnet die Erste Kirchenleitung:
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§ 1
Anspruch auf eine Entschädigung

( 1 ) Die Mitglieder der Kirchengerichte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland erhalten für jedes Verfahren, an dem sie mitgewirkt haben, eine Entschädigung unter Berücksichtigung ihrer Beanspruchung.
( 2 ) 1Die Entschädigung wird für jedes im jeweiligen Eingangsregister geführte Verfahren gezahlt. 2Sie wird auch gezahlt, wenn in einem Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. 3Das Gleiche gilt, wenn ein Verfahren ohne eine gerichtliche Endentscheidung zum Abschluss kommt.
( 3 ) Die Entschädigung wird nach Abschluss des Verfahrens fällig.
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§ 2
Höhe der Entschädigung

1Die vorsitzenden Mitglieder eines Kirchengerichtes erhalten eine Entschädigung in Höhe von 200 Euro. 2Wird in einem Verfahren durch das vorsitzende Mitglied ein berichterstattendes Mitglied benannt, so erhält dieses hierfür eine Entschädigung in Höhe von 200 Euro. 3Die übrigen Mitglieder der Kirchengerichte erhalten eine Entschädigung in Höhe von 70 Euro.
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§ 3
Reisekosten

1Die Mitglieder der Kirchengerichte erhalten Ersatz ihrer Reisekosten nach Maßgabe der Bestimmungen für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. 2Es werden keine Tagegelder gezahlt; Mehraufwendungen für Verpflegung sind mit der Entschädigung nach § 2 abgegolten.
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§ 4
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER