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Verbandssatzung
des Kirchengemeindeverbandes
der Kindertageseinrichtungen
im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost

Vom 8. Januar 2016

(KABl. S. 74)

Vollzitat:
Verbandssatzung des Kirchengemeindeverbandes der Kindertageseinrichtungen im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost vom 8. Januar 2016 (KABl. S. 74), die zuletzt durch Satzung vom 31. August 2023 (KABl. A Nr. 79 S. 191) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Kirchengemeindeverbandes der Kindertageseinrichtungen im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost
16. November 2016
Anlage 2 zu § 3 Absatz 1
Angaben
angefügt
2
Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Kirchengemeindeverbandes der Kindertageseinrichtungen im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost
30. Dezember 2016
Anlage 2 zu § 3 Absatz 1
Angaben
angefügt
3
Dritte Satzung zur Änderung der Satzung des Kirchengemeindeverbandes der Kindertageseinrichtungen im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost
8. November 2017
Anlage 2 zu § 3 Absatz 1
Angabe
angefügt
4
Vierte Satzung zur Änderung der Satzung des Kirchengemeindeverbandes der Kindertageseinrichtungen im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost
8. November 2017
Anlage 2 zu § 3 Absatz 1
Angaben
angefügt
5
Fünfte Satzung zur Änderung der Satzung des Kirchengemeindeverbandes der Kindertageseinrichtungen im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost
5. November 2018
Anlage 2 zu § 3 Absatz 1
Angaben
angefügt
6
Sechste Satzung zur Änderung der Satzung des Kirchengemeindeverbandes der Kindertageseinrichtungen im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost
6. November 2019
Anlage 2 zu § 3 Absatz 1
Angabe
angefügt, neu gefasst
7
Siebte Satzung zur Änderung der Satzung des Kirchengemeindeverbandes der Kindertageseinrichtungen im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost
4. Dezember 2020
Anlage 2 zu § 3 Absatz 1
Angabe angefügt
8
Achte Satzung zur Änderung der Satzung des Kirchengemeindeverbandes der Kindertageseinrichtungen im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost
1. März 2021
Anlage 2 zu § 3 Absatz 1
Angabe angefügt
9
Neunte Satzung zur Änderung der Satzung des Kirchengemeindeverbandes der Kindertageseinrichtungen im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost
9. Febru-
ar 2022
Anlage 2 zu § 3 Absatz 1
Angabe
ersetzt
Angaben
angefügt
10
Zehnte Satzung zur Änderung der Satzung des Kirchengemeindeverbandes der Kindertageseinrichtungen im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost
9. Dezember 2022
§ 3 Abs. 2 Satz 2
Wörter ersetzt
§ 10 Buchstabe i
gestrichen
§ 11 Abs. 1 Satz 1
Wörter ersetzt
§ 12 Abs. 6
Wörter eingefügt
Abs. 8
gestrichen
Anlage 2 zu § 3 Absatz 1
Angabe angefügt
11
Elfte Satzung zur Änderung der Satzung des Kirchengemeindeverbandes der Kindertageseinrichtungen im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost
31. August 2023
§ 10 Buchst. j bis l
werden zu Buchst. i bis k
§ 12 Abs. 9 bis 11
werden zu Abs. 8 bis 10
Anlage 2 zu § 3 Abs. 1
Angabe angefügt
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Die Verbandsversammlung des Kirchengemeindeverbandes der Kindertageseinrichtungen im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost hat am 13. Oktober 2015 aufgrund des Artikels 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Verbandssatzung beschlossen:
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Kirchensiegel

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband trägt den Namen „Kirchengemeindeverband der Kindertageseinrichtungen im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost“ (im Folgenden Kirchengemeindeverband genannt).
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband ist eine Körperschaft des öffentlichen und kirchlichen Rechts.
( 3 ) Der Kirchengemeindeverband hat seinen Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg.
( 4 ) Der Kirchengemeindeverband führt das in der Anlage 1 zu dieser Satzung ersichtliche Kirchensiegel, das den Namen des Kirchengemeindeverbandes wie folgt abgekürzt in der Umschrift wiedergibt: „KGV KINDERTAGESEINRICHTUNGEN IM EV.-LUTH. KK HAMBURG-OST“.
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§ 2
Zweck und Aufgaben

( 1 ) Der Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist die Wahrnehmung von Aufgaben der Verbandsmitglieder in Kindertageseinrichtungen. In Erfüllung des Verbandszwecks nimmt der Kirchengemeindeverband für die Verbandsmitglieder die Trägerschaft der eingebrachten Kindertagesstätten wahr. Der Kirchengemeindeverband verfolgt mit seinen Kindertageseinrichtungen und seinem Vermögen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband betreibt seine Kindertageseinrichtungen unter Wahrung eines klaren evangelischen Profils. Er sorgt für die inhaltliche Verknüpfung der Kindertagesstättenarbeit mit dem Dienst und dem Leben der Verbandsmitglieder und trägt damit zum Gemeindeaufbau bei.
( 3 ) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, in den auf ihrem Gebiet liegenden Kindertageseinrichtungen die pastorale Begleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wahrzunehmen und die religionspädagogische Betreuung der Kinder in den Kindertageseinrichtungen zu gewährleisten.
( 4 ) Die Leitungskräfte der Kindertageseinrichtungen sollen an den Beratungen der Gremien der Verbandsmitglieder, die die Arbeit und das Wirken der Kindertageseinrichtungen betreffen, auf deren Einladung teilnehmen. Dem jeweiligen Kirchengemeinderat soll regelmäßig über die Arbeit der örtlichen Kindertageseinrichtungen berichtet werden.
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§ 3
Verbandsmitglieder, Anschluss weiterer Kirchengemeinden

( 1 ) Dem Kirchengemeindeverband gehören die in der Anlage 2 zu dieser Satzung genannten Kirchengemeinden an.
( 2 ) Weitere Kirchengemeinden des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost können sich durch Vertrag nach Maßgabe des § 4 dem Kirchengemeindeverband anschließen. Voraussetzungen für den Anschluss sind ein Antrag der jeweiligen Kirchengemeinde in Form eines Beschlusses ihres Kirchengemeinderates und ein Beschluss des Verbandsvorstandes über den zu schließenden Vertrag sowie die entsprechende Änderung dieser Satzung.
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§ 4
Eingebrachte Kindertageseinrichtungen

( 1 ) Die Verbandsmitglieder übertragen die Trägerschaft der bestehenden Kindertageseinrichtungen vertraglich auf den Kirchengemeindeverband nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6.
( 2 ) Die Anstellungsverhältnisse mit den in den Kindertageseinrichtungen beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gehen auf den Kirchengemeindeverband im Wege eines Betriebsübergangs nach § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches über.
( 3 ) Die Rechtsverhältnisse mit den öffentlichen Kostenträgern ebenso wie die Betreuungsverträge mit den Personensorgeberechtigten sind auf den Kirchengemeindeverband überzuleiten.
( 4 ) Alle zweckbestimmten Mittel und Vermögenswerte sowie bilanzierten Vermögens- und Schuldverhältnisse ebenso wie alle Forderungen und Verbindlichkeiten der Kindertageseinrichtungen sind auf den Kirchengemeindeverband überzuleiten.
( 5 ) Über die Nutzung der Räume der Verbandsmitglieder durch die Kindertageseinrichtungen ist eine vertragliche Nutzungsvereinbarung unter Beachtung der im Leistungsentgelt bzw. in der Zuwendung für Gebäudebewirtschaftung und Gebäudeabschreibung enthaltenen Pauschalen (Teilentgelte) bzw. Kostenpositionen zu vereinbaren. Es ist zu vereinbaren, ob das Inventar in der Kindertageseinrichtung verbleibt und auf den Kirchengemeindeverband übertragen wird.
( 6 ) Das Eigentum an Grundstücken und Gebäuden, die der ausschließlichen Nutzung durch die eingebrachten Kindertageseinrichtungen dienen, kann im Wege eines Erbbaurechtsvertrages oder eines Grundstückskaufvertrages auf den Kirchengemeindeverband übertragen werden.
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§ 5
Finanzierung

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband finanziert seine Arbeit insbesondere aus Einnahmen durch
  1. Leistungsentgelte und Zuwendungen (Leistungsentgelte und Zuwendungen der öffentlichen Kostenträger, Beteiligung der Eltern an den Kosten für die Förderung ihrer Kinder),
  2. Erstattungen vertraglich vereinbarter kirchlicher Eigenanteile zur Finanzierung von Kindertageseinrichtungen durch Verbandsmitglieder,
  3. zweckgebundene Zuweisungen des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost.
( 2 ) Es kann eine Verbandsumlage erhoben werden. Für den Fall, dass eine Verbandsumlage erhoben wird, ist der Maßstab für die Festsetzung der Verbandsumlage ein Prozentsatz der allgemeinen Kirchensteuerzuweisungen an die Verbandsmitglieder nach Finanzsatzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost. Ein absoluter Mindest- oder Höchstbetrag kann dabei festgesetzt werden.
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§ 6
Mitgliedschaften des Kirchengemeindeverbandes

Der Kirchengemeindeverband ist Mitglied im Diakonischen Werk Hamburg – Landesverband der Inneren Mission e. V. und im Diakonischen Werk Schleswig-Holstein – Landesverband der Inneren Mission e. V. und gehört somit über diese dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege an.
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§ 7
Organe

( 1 ) Die Organe des Kirchengemeindeverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorstand.
( 2 ) Für die Organe des Kirchengemeindeverbandes gelten die Vorschriften über die Geschäftsführung des Kirchengemeinderates entsprechend, wenn nicht in Teil 4 §§ 75 bis 77 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung (Kirchengemeindeordnung) etwas anderes bestimmt ist.
( 3 ) Die Organe des Kirchengemeindeverbandes können sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 8
Verbandsversammlung

( 1 ) Die Verbandsversammlung besteht aus jeweils einem Gemeindeglied der verbandsangehörigen Kirchengemeinden, das von den jeweiligen Kirchengemeinderäten gewählt wird. Die Verbandsversammlung kann bis zu fünf weitere Mitglieder berufen, die die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem der Kirchengemeinderäte der Verbandsmitglieder erfüllen müssen. Für die Mitglieder ist jeweils eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu wählen.
( 2 ) Für die Bildung der Verbandsversammlung gilt Folgendes:
  1. Die Verbandsmitglieder teilen dem Verbandsvorstand das Ergebnis ihrer Wahlen mit.
  2. Der Verbandsvorstand prüft, ob das Wahlergebnis dem geltenden Recht, insbesondere dem Gebot der Ehrenamtlichenmehrheit (Artikel 6 Absatz 2 Verfassung) und dem Erfordernis, dass der Verbandsversammlung mindestens eine Pastorin oder ein Pastor angehören muss (§§ 75 Absatz 2 und 77 Absatz 1 i. V. m. § 22 Kirchengemeindeordnung) entspricht.
  3. Entspricht die Zusammensetzung der Verbandsversammlung vor der Berufung nicht dem geltenden Recht und ist die Herstellung einer rechtmäßigen Zusammensetzung der Verbandsversammlung durch entsprechende Berufungen möglich, werden der Verbandsversammlung vom Verbandsvorstand Berufungsvorschläge unterbreitet.
  4. Ist die Herstellung einer rechtmäßigen Zusammensetzung der Verbandsversammlung auch durch Berufungen nicht erreichbar, so wirkt der Verbandsvorstand auf die Verbandsmitglieder ein, bis eine rechtmäßige Zusammensetzung der Verbandsversammlung auch unter Berücksichtigung der Berufungen zustande kommt.
  5. Der Verbandsvorstand führt eine Liste der Verbandsversammlungsmitglieder sowie der Stellvertretenden und hält diese aktuell.
  6. Beim Ausscheiden eines Mitglieds rückt seine Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter nach. Für die Nachwahl oder Nachberufung nachgerückter Stellvertreterinnen und Stellvertreter gelten die Grundsätze der litterae a bis e.
( 3 ) Die Amtsperiode der Verbandsversammlung richtet sich nach der Amtsperiode der Kirchengemeinderäte. Sie endet mit der konstituierenden Sitzung der neuen Verbandsversammlung.
( 4 ) Für die Wahl des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds gilt Artikel 31 der Verfassung entsprechend.
( 5 ) Das vorsitzende Mitglied der Verbandsversammlung bestimmt die Schriftführerin bzw. den Schriftführer.
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§ 9
Einberufung der Verbandsversammlung

( 1 ) Die Verbandsversammlung tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr auf Einladung ihres vorsitzenden Mitglieds mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen unter Nennung der Tagesordnung zusammen.
( 2 ) Eine Sitzung ist innerhalb von vierzehn Tagen einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung dies unter Angabe eines Verhandlungsgegenstandes schriftlich beantragt. Eine Sitzung ist ferner einzuberufen, wenn die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof, die Bischöfin bzw. der Bischof im Sprengel, die Pröpstin bzw. der Propst dies verlangen. Diese können die Sitzung auch selbst einberufen und leiten.
( 3 ) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen und mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Sitzung festgestellt. Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, kann zu einer zweiten Sitzung eingeladen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Zwischen den beiden Sitzungen müssen mindestens zwei Tage liegen.
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§ 10
Aufgaben und Befugnisse der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Sie beschließt die Verbandssatzung und weitere Satzungen;
  2. sie wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verbandsvorstandes;
  3. sie nimmt die dem Verband übertragenen Aufgaben wahr;
  4. sie beschließt den Haushalt und nimmt den Jahresabschluss ab; mit der Abnahme des Jahresabschlusses entscheidet die Verbandsversammlung über die Entlastung des Verbandsvorstands;
  5. sie setzt die Umlagen der Verbandsmitglieder fest;
  6. sie errichtet Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes;
  7. sie überwacht die Auflösung des Verbandes;
  8. sie kann Anträge an die Kirchenkreissynode in Angelegenheiten des Kirchengemeindeverbandes richten;
  9. (weggefallen)
  10. sie berät über alle wesentlichen, grundsätzlichen und konzeptionellen Angelegenheiten des Kirchengemeindeverbandes;
  11. sie nimmt den jährlichen Bericht des Verbandsvorstandes entgegen;
  12. sie nimmt weitere durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung zugewiesene Aufgaben wahr.
[ab 1. Januar 2024:
i)
sie berät über alle wesentlichen, grundsätzlichen und konzeptionellen Angelegenheiten des Kirchengemeindeverbandes;
j)
sie nimmt den jährlichen Bericht des Verbandsvorstandes entgegen;
k)
sie nimmt weitere durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung zugewiesene Aufgaben wahr.]
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§ 11
Verbandsvorstand

( 1 ) Der Verbandsvorstand besteht aus sieben Mitgliedern, darunter insgesamt höchstens drei Mitglieder aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren. Die Mitglieder werden aus der Mitte der Verbandsversammlung gewählt.
( 2 ) Die Amtsperiode des Verbandsvorstands richtet sich nach der Amtsperiode der Kirchengemeinderäte. Sie endet mit der konstituierenden Sitzung des neuen Verbandsvorstands.
( 3 ) Für die Wahl des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds gilt Artikel 31 der Verfassung entsprechend.
( 4 ) Für die konstituierende Sitzung gelten die Regelungen des § 22 Absätze 1, 2 und 4 der Kirchengemeindeordnung sinngemäß.
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§ 12
Aufgaben und Befugnisse des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kirchengemeindeverbandes. Er ist für die strategische Ausrichtung, die operative Führung sowie für alle Angelegenheiten des Kirchengemeindeverbandes zuständig, die nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit der Verbandsversammlung fallen.
( 2 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband im Rechtsverkehr. Er handelt durch sein vorsitzendes Mitglied und ein weiteres Mitglied als gesetzlicher Vertreter des Kirchengemeindeverbandes. Ist das vorsitzende Mitglied verhindert, handeln das stellvertretende vorsitzende Mitglied und ein weiteres Mitglied.
( 3 ) Erklärungen, durch die der Kirchengemeindeverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform und sind mit dem Kirchensiegel zu versehen.
( 4 ) In dringenden Fällen entscheidet das vorsitzende Mitglied zwischen den Sitzungen des Verbandsvorstandes und nimmt damit die Aufgaben des Verbandsvorstandes wahr. Seine Entscheidungen sind dem Verbandsvorstand in seiner nächsten Sitzung mitzuteilen. Dieser entscheidet, ob die Maßnahmen bestätigt oder mit Wirkung für die Zukunft geändert oder aufgehoben werden.
( 5 ) Dem Verbandsvorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Überwachung der Zweckerfüllung des Kirchengemeindeverbandes im Sinne dieser Satzung;
  2. Überwachung der Vermögensverwaltung und Durchführung des Haushalts;
  3. Aufstellung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses des Kirchengemeindeverbands, jeweils zur Vorlage an die Verbandsversammlung;
  4. Bestellung der Prüfungsgesellschaft;
  5. Schließung von Gruppen oder die Aufgabe einer wesentlichen Anzahl von Betreuungsplätzen bzw. diesbezügliche Erweiterungen in den Kindertageseinrichtungen;
  6. Schließung ganzer Kindertageseinrichtungen;
  7. Neugründung von Kindertageseinrichtungen sowie Übernahme bereits bestehender Kindertageseinrichtungen in den Kirchengemeindeverband;
  8. Begründung, Änderung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kirchengemeindeverbandes;
  9. Aufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes.
( 6 ) In Fällen nach Absatz 5 litterae1# e und f muss der Verbandsvorstand das Verbandsmitglied, in dessen Gemeindegebiet die Kindertageseinrichtung liegt, vorher anhören.
( 7 ) In Fällen nach Absatz 5 littera h, sofern es sich um Leiterinnen bzw. Leiter von Kindertageseinrichtungen handelt, ist der Kirchengemeinderat des Verbandsmitglieds, in dessen Gemeindegebiet die Kindertageseinrichtung liegt, vorher zu beteiligen.
( 8 ) (weggefallen)
( 9 ) Der Verbandsvorstand kann eine hauptamtliche Geschäftsführung mit der Führung der laufenden Geschäfte beauftragen.
( 10 ) Der Verbandsvorstand trägt alle wesentlichen, grundsätzlichen und konzeptionellen Angelegenheiten des Kirchengemeindeverbandes zeitnah und in angemessener Berichterstattung an die Verbandsversammlung zur dortigen weiteren Beratung heran und sorgt dafür, dass die Verbandsversammlung über alle wesentlichen Angelegenheiten, die Aufgaben der Kindertageseinrichtungen berühren, umfassend informiert ist.
( 11 ) Außerhalb der Tagungen der Verbandsversammlung nimmt der Verbandsvorstand in dringenden Fällen die Aufgaben der Verbandsversammlung wahr. Über die Maßnahmen hat er der Verbandsversammlung unverzüglich zu berichten. Sie entscheidet, ob die Maßnahmen mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden.
[ab 1. Januar 2024:
( 8 ) Der Verbandsvorstand kann eine hauptamtliche Geschäftsführung mit der Führung der laufenden Geschäfte beauftragen.
( 9 ) Der Verbandsvorstand trägt alle wesentlichen, grundsätzlichen und konzeptionellen Angelegenheiten des Kirchengemeindeverbandes zeitnah und in angemessener Berichterstattung an die Verbandsversammlung zur dortigen weiteren Beratung heran und sorgt dafür, dass die Verbandsversammlung über alle wesentlichen Angelegenheiten, die Aufgaben der Kindertageseinrichtungen berühren, umfassend informiert ist.
( 10 ) Außerhalb der Tagungen der Verbandsversammlung nimmt der Verbandsvorstand in dringenden Fällen die Aufgaben der Verbandsversammlung wahr. Über die Maßnahmen hat er der Verbandsversammlung unverzüglich zu berichten. Sie entscheidet, ob die Maßnahmen mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden.]
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§ 13
Ausscheiden von Verbandsmitgliedern

( 1 ) Jedes Verbandsmitglied ist berechtigt, sein Ausscheiden zum Ende eines Kalenderjahres mit Frist von zwölf Monaten gegenüber dem Verbandsvorstand schriftlich unter Vorlage eines entsprechenden Beschlusses seines Kirchengemeinderates zu erklären.
( 2 ) Spätestens neun Monate vor dem Ausscheiden schließen das ausscheidende Verbandsmitglied und der Kirchengemeindeverband einen Vertrag über die rechtlichen Folgen und Modalitäten des Ausscheidens entsprechend der Grundsätze des § 4. Der Vertrag regelt zusätzlich, ob und in welcher Weise das ausscheidende Verbandsmitglied in einer Übergangszeit von bis zu drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens an der Kostendeckung von gemeinsamen Ausgaben des Kirchengemeindeverbandes beteiligt wird.
( 3 ) Der Vertrag kommt durch gleichlautende Beschlüsse der Verbandversammlung und des Kirchengemeinderats des ausscheidenden Verbandsmitgliedes zustande.
( 4 ) Kommt es zu keinem Vertrag nach Absatz 3, so entscheidet der Kirchenkreisrat. Diese Entscheidung ist endgültig.
( 5 ) Verbleibt infolge des Ausscheidens von Verbandsmitgliedern lediglich noch ein Verbandsmitglied im Kirchengemeindeverband, so gilt der Kirchengemeindeverband als im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des letzten, vorgesehenen Ausscheidens eines Verbandsmitglieds als aufgelöst.
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§ 14
Auflösung des Kirchengemeindeverbandes

( 1 ) Die Auflösung des Kirchengemeindeverbandes erfolgt zum Ende des Kalenderjahres, wenn mindestens zwölf Monate zuvor alle Verbandsmitglieder der Auflösung durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderates zugestimmt haben.
( 2 ) Zur Auflösung des Kirchengemeindeverbandes bedarf es eines Vertrages der Verbandsmitglieder (Auflösungsvertrag). Der Auflösungsvertrag muss bestimmen, wie das Verbandsvermögen künftig genutzt bzw. aufgeteilt werden soll und in welchem Verhältnis die Verbandsmitglieder die Verbindlichkeiten des Kirchengemeindeverbandes zu tragen haben. Der Auflösungsvertrag muss ferner Regelungen vorsehen, wie die vorhandenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von den Verbandsmitgliedern oder ihren Rechtsnachfolgern bzw. den Rechtsnachfolgern der Kindertageseinrichtungen unter Wahrung ihres Besitzstandes übernommen werden.
( 3 ) Der Auflösungsvertrag soll Regelungen nach den Grundsätzen des § 4 enthalten. Grundsätzlich soll die Trägerschaft der Kindertageseinrichtungen auf die jeweiligen Kirchengemeinden übertragen werden. Das Personal der jeweiligen Kindertageseinrichtung geht auf den neuen Träger über. Ebenso sind die Betreuungsverträge mit den Personensorgeberechtigten und die Rechtsverhältnisse mit den öffentlichen Kostenträgern auf die neuen Träger überzuleiten. Alle zweckbestimmten Mittel und Vermögenswerte sowie bilanzierten Vermögens- und Schuldverhältnisse ebenso wie alle Forderungen und Verbindlichkeiten der Kindertageseinrichtungen sind auf den neuen Träger überzuleiten. Die Nutzungsvereinbarungen im Sinne von § 4 Absatz 5 sind dem neuen Träger zu übertragen oder aufzulösen. Das Eigentum an Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ist durch einzelvertragliche Regelung auf die neuen Träger überzuleiten.
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§ 15
Änderungen der Verbandssatzung

( 1 ) Über Änderungen dieser Satzung beschließt die Verbandsversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.
( 2 ) Änderungen dieser Satzung erfolgen im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat und bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 16
Veröffentlichungen

Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung sind im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu machen.
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§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.2#
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung des Kirchengemeindeverbandes der Kindertageseinrichtungen im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost vom 11. Dezember 2009 (GVOBl. 2010 S. 6), die zuletzt durch Satzung vom 3. Juli 2014 (KABl. S. 359) geändert worden ist, außer Kraft.
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Anlage 1
zu § 1 Absatz 4 der Verbandssatzung des Kirchengemeindeverbandes der Kindertageseinrichtungen im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost

Kirchensiegel des Kirchengemeindeverbandes der Kindertageseinrichtungen im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost:
Grafik
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Anlage 2
zu § 3 Absatz 1 der Verbandssatzung des Kirchengemeindeverbandes der Kindertageseinrichtungen im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost

Verbandsmitglieder des Kirchengemeindeverbandes der Kindertageseinrichtungen im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost:
  1. Ev.-luth. Kirchengemeinde Alt-Barmbek
  2. Ev.-luth. Kirchengemeinde Hamburg-Dulsberg
  3. Ev.-luth. Kirchengemeinde Eilbek-Friedenskirche-Osterkirche
  4. Ev.-luth. Kirchengemeinde Eilbek, Versöhnungskirche
  5. Ev.-luth. Epiphaniengemeinde Hamburg
  6. Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Gertrud Hamburg
  7. Ev.-luth. Kirchengemeinde zu Hamburg-Horn
  8. Ev.-luth. Kirchengemeinde Nord-Barmbek
  9. Ev.-Luth. Gemeinde St. Gabriel in Barmbek
  10. Ev.-luth. Kirchengemeinde zu Hamburg-Hamm
  11. Ev.-luth. Kirchengemeinde Winterhude-Uhlenhorst
  12. Martin-Luther-Gemeinde zu Hamburg-Alsterdorf
  13. Ev.-luth. Bugenhagen-Kirchengemeinde in Hamburg-Rönneburg
  14. Ev.-luth. Christophorusgemeinde zu Hamburg-Hummelsbüttel
  15. Ev.-luth. Kirchengemeinde Maria Magdalenen Klein Borstel
  16. Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Jürgen-Zachäus
  17. Ev.-luth. Kirchengemeinde Ohlsdorf-Fuhlsbüttel
  18. Ev.-luth. Paul-Gerhardt-Gemeinde zu Hamburg-Winterhude
  19. Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Nikolai zu Hamburg-Finkenwerder
  20. St. Martinus-Eppendorf
  21. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Harburg-Mitte
  22. Ev.-luth. Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde in Hamburg-Harburg
  23. Ev.-Luth. St. Petrus-Kirchengemeinde Hamburg-Harburg
  24. Ev.-luth. Michaelis-Kirchengemeinde in Hamburg-Neugraben
  25. Ev.-luth. Reiherstieg-Kirchengemeinde Wilhelmsburg
  26. St. Nicolai zu Altengamme
  27. Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Petri und Pauli zu Bergedorf
  28. Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Georg-Borgfelde
  29. Ev.-luth. Kirchengemeinde Geesthacht
  30. Hauptkirche St. Katharinen
  31. Hauptkirche St. Michaelis
  32. Ev.-luth. Gemeinde der Hauptkirche St. Petri zu Hamburg
  33. Kirchengemeinde Kirchwerder
  34. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Philippus und Rimbert
  35. Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Johannis zu Neuengamme
  36. Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Pankratius Ochsenwerder
  37. Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Pauli
  38. Ev.-luth. Kirchengemeinde Hamburg-Veddel
  39. Ev.-luth. Bugenhagen-Kirchengemeinde Nettelnburg
  40. Ev.-Luth. Kirchengemeinde „Der Gute Hirte“ Hamburg-Jenfeld
  41. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Oberalster-Bergstedt
  42. Ev.-Luth. Oster-Kirchengemeinde Bramfeld
  43. Ev.-Luth. Thomas-Kirchengemeinde Bramfeld-Hellbrook
  44. Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Stephan in Wandsbek-Gartenstadt
  45. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gethsemane zu Neuschönningstedt
  46. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Meiendorf-Oldenfelde
  47. Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Johannes Glinde
  48. Ev.-Luth. Christus-Kirchengemeinde Hamburg-Lohbrügge
  49. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Siek
  50. Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Peter zu Hamburg-Groß Borstel
  51. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ahrensburg
  52. Ev.-luth. Kirchengemeinde Bergedorfer Marschen
  53. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Tonndorf
  54. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Barsbüttel
  55. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Alt-Rahlstedt
  56. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Volksdorf
  57. Ev.-Luth. Kreuz-Kirchengemeinde Wandsbek
  58. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sasel
  59. Ev.-Luth. Cornelius-Kirchengemeinde Hamburg-Fischbek
  60. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Großhansdorf-Schmalenbeck
  61. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirche in Steinbek
  62. Ev.-Luth. Simeon-Kirchengemeinde Bramfeld
  63. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wellingsbüttel
  64. Ev.- Luth. Kirchengemeinde in Schiffbek und Öjendorf
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1 ↑ Red. Anm.: Wort redaktionell korrigiert.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 2. Februar 2016 in Kraft.