.Rechtsverordnung
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§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Rechtsverordnung
über das Vikariat im Ehrenamt
(Vikariatsehrenamtsverordnung – VikEVO)
Vom 9. März 2016
(KABl. S. 146)
Änderung
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Artikel 3 der Rechtsverordnung über pfarrdienstausbildungsrechtliche Vorschriften | 30. April 2020 | § 1 Abs. 2 Satz 1 | Angabe ersetzt | |
§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 | aufgehoben | ||||
bish. Nrn. 2 und 3 | werden Nrn. 1 und 2 | ||||
Abs. 3 | neu gefasst |
Aufgrund des § 9 Absatz 6 Pfarrdienstausbildungsgesetz vom 28. November 2013 (KABl. 2014 S. 3) verordnet die Erste Kirchenleitung:
####§ 1
Vikariat im Ehrenamt
(
1
)
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland ermöglicht ein Vikariat im Ehrenamt als Sonderform des Vikariats nach § 7 Pfarrdienstausbildungsgesetz vom 28. November 2013 (KABl. 2014 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung.
(
2
)
1 Das Vikariat im Ehrenamt dauert in der Regel 37 Monate und schließt die Zweite Theologische Prüfung mit ein. 2 Es wird den Ausbildungsgängen des Regelvikariats durch den Abschluss einer Vereinbarung über die Ableistung des Vorbereitungsdienstes (Ausbildungsvereinbarung) zugeordnet.
#§ 2
Aufnahme in ein Vikariat im Ehrenamt
(
1
)
Ein Vikariat im Ehrenamt kann beantragen, wer die Voraussetzungen von § 8 Pfarrdienstausbildungsgesetz erfüllt, in der Regel das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet, mit Beginn des Vikariats im Ehrenamt seinen Hauptwohnsitz im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland hat und versichert, dass für den Lebensunterhalt gesorgt ist.
(
2
)
1 Der Ausbildungsausschuss entscheidet im Rahmen von § 3 Absatz 2 Pfarrdienstausbildungsgesetz über:
- die Aufnahme in das Vikariat im Ehrenamt;
- die Dauer und eine notwendige Verlängerung des Vikariats im Ehrenamt.
2 Grundlage für die Entscheidung ist die Ausbildungsvereinbarung.
(
3
)
Für die Aufnahme in das Vikariat im Ehrenamt gilt die Vikariatsaufnahmeverordnung vom 30. April 2020 (KABl. S. 136) in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe entsprechend, dass nach § 12 Absatz 1 Vikariatsaufnahmeverordnung der Ausbildungsausschuss die zusätzlich verfügbaren Vikariatsplätze für ein Vikariat im Ehrenamt feststellt.
#§ 3
Inhalt und Gestaltung des Vikariats im Ehrenamt
(
1
)
1 Das Vikariat im Ehrenamt ist ein kirchliches Ausbildungsverhältnis, das unentgeltlich wahrgenommen wird. 2 Das Vikariat im Ehrenamt begründet kein berufliches Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis.
(
2
)
Das Vikariat im Ehrenamt wird durch die Beauftragung zur Vikarin bzw. zum Vikar im Ehrenamt in einem Gottesdienst begründet.
(
3
)
Die Vikarinnen und Vikare sind vom Landeskirchenamt auf die Dienstverschwiegenheit und die Wahrung des Beichtgeheimnisses zu verpflichten.
(
4
)
1 Die während des Vikariats im Ehrenamt durchzuführende Ausbildung richtet sich nach den Handlungsfeldern Gottesdienst, Bildung, Seelsorge und Kybernetik/Gemeindeentwicklung. 2 Die Pastorenvorbereitungsdienstverordnung vom 11. Juni 2012 (KABl. S. 106) in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden.
(
5
)
Die Anforderungen für die Zweite Theologische Prüfung vor dem Prüfungsamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland richten sich nach der VO Zweite Theologische Prüfung vom 12. Juni 2012 (KABl. S. 109) in der jeweils geltenden Fassung.
(
6
)
Für das Vikariat im Ehrenamt gelten die Vorschriften der §§ 10, 11, 14, 16 bis 30 Pfarrdienstausbildungsgesetz entsprechend, soweit sie nicht ein besoldetes Dienstverhältnis voraussetzen.
#§ 4
Ausbildungsvereinbarung
(
1
)
1 Die Ausbildungsvereinbarung wird zwischen dem Landeskirchenamt und der Vikarin bzw. dem Vikar abgeschlossen. 2 In ihr ist insbesondere zu regeln:
- der Ausbildungsplan für das Vikariat im Ehrenamt;
- gegebenenfalls die Anrechnung einzelner Ausbildungs- und Prüfungsteile;
- die Dauer des Vikariats im Ehrenamt;
- die Zuweisung zu einer Ortskirchengemeinde.
3 Anrechnungen nach Satz 2 Nummer 2 können vereinbart werden, wenn das mit dem jeweilgen Handlungsfeld bezweckte Ausbildungsziel durch andere berufliche Tätigkeiten oder dafür erforderliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen nachgewiesen werden kann.
(
2
)
Vikarinnen und Vikare haben Anspruch auf Erstattung von Reisekosten nach Maßgabe der für Pastorinnen und Pastoren in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland geltenden Vorschriften und auf einen Zuschuss zur Anschaffung eines Talars nach § 15 Nummer 4 Pfarrdienstausbildungsgesetz bis zur Höhe der nachgewiesenen Anschaffungskosten.
#§ 5
Ende des Vikariats im Ehrenamt
(
1
)
Neben den in § 24 Pfarrdienstausbildungsgesetz genannten Beendigungsgründen endet das Vikariat im Ehrenamt:
- mit Bestehen der Zweiten Theologischen Prüfung;
- spätestens mit Ablauf der Befristung;
- mit Verlegung des Hauptwohnsitzes außerhalb der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, sofern nicht im Einzelfall eine andere Regelung getroffen wird.
(
2
)
Die Pflichten aus § 3 Absatz 3 bleiben über die Beendigung des Auftrags hinaus bestehen.
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