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Finanzsatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises
Hamburg-West/Südholstein

Vom 19. April 2016

(KABl. S. 202)

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Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein hat am 25. November 2015 und am 17. Februar 2016 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung in Verbindung mit Teil 5 § 9 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) – Finanzgesetz – , das zuletzt durch Kirchengesetz vom 24. November 2014 (KABl. 2015 S. 25) geändert worden ist, die folgende Finanzsatzung beschlossen:
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§ 1
Finanzplanung

( 1 ) Der Haushaltswirtschaft des Kirchenkreises ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Erstes Finanzplanungsjahr ist das laufende Haushaltsjahr. Die Finanzplanung ist jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
( 2 ) Die Finanzplanung enthält für die Finanzanteile nach § 3 die vorgesehenen Ausgaben, wobei jeweils nur die Gesamtansätze festzulegen sind. Grundlage der Planung ist die abschätzbare Einnahmeentwicklung, insbesondere die zu erwartenden Kirchensteuereinnahmen. Als Bestandteil der Finanzplanung ist ein Bauunterhaltungs- und Investitionsprogramm aufzustellen, in dem die einzelnen Vorhaben nach Dringlichkeit und Jahresabschnitten mit den jeweils fälligen Teilbeträgen auszuweisen sind.
( 3 ) Die Errichtung, Aufhebung oder Änderung der Pfarrstellen des Kirchenkreises und seiner Kirchengemeinden sind in einem fünfjährigen Pfarrstellenstrukturplan darzustellen, der gemäß Absatz 1 fortzuschreiben ist. Für jede einzelne Pfarrstelle ist darzustellen,
  1. ob und in welchem Jahr der Planungsperiode sie errichtet oder aufgehoben werden soll,
  2. ihr jeweiliger Aufgabenbereich,
  3. der für sie jeweils erforderliche Dienstumfang.
Der Pfarrstellenstrukturplan ist der jeweiligen Finanzplanung als Anlage beizufügen.
( 4 ) Die Finanzplanung mit ihren Anlagen ist der Kirchenkreissynode als Anlage zum Haushalt jeweils für das nächste Haushaltsjahr vorzulegen.
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§ 2
Verteilmasse

( 1 ) Die dem Kirchenkreis entsprechend der Schlüsselzuweisung nach § 6 des Finanzgesetzes verbleibenden Kirchensteuern vom Einkommen sowie die durch den Haushaltsbeschluss der Kirchenkreissynode in die Verteilmasse eingestellten weiteren Finanzmittel des Kirchenkreises dienen zur Deckung des Bedarfs der Kirchengemeinden (Gemeindeanteil) und des Kirchenkreises (Kirchenkreisanteil), gemeinschaftlich zu finanzierenden Aufgaben (Gemeinschaftsanteil) und zur Bildung von Rücklagen auf Kirchenkreisebene für Ausgleichs- und Investitionsmaßnahmen des Kirchenkreises und seiner Kirchengemeinden (Ausgleichs- und Investitionsrücklagen).
( 2 ) Die Verteilung der Verteilmasse auf den Gemeindeanteil, den Kirchenkreisanteil, den Gemeinschaftsanteil und weitere gemeinsame Rücklagen bestimmt die Kirchenkreissynode in ihrem jährlichen Haushaltsbeschluss. Die Höhe des Gemeindeanteils und des Kirchenkreisanteils ist als Prozentanteil nach Abzug des Gemeinschaftsanteils und der Rücklagen nach § 7 festzulegen.
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§ 3
Gemeindeanteil, Kirchenkreisanteil, Gemeinschaftsanteil

( 1 ) Im Gemeindeanteil des Kirchenkreishaushaltes sind zu veranschlagen die Mittel für
  1. die Allgemeinen Gemeindezuweisungen zur Finanzierung der kirchengemeindlichen Aufgabenerfüllung,
  2. Ausgleichszahlungen nach § 5 Absatz 5,
  3. besondere Aufgaben der Kirchengemeinden; dazu gehören auch Aufgaben, die in Zusammenarbeit von mehreren Kirchengemeinden wahrgenommen werden.
( 2 ) Im Kirchenkreisanteil des Kirchenkreishaushaltes sind zu veranschlagen die Mittel für
  1. die Dienste und Werke des Kirchenkreises,
  2. Aufwendungen auf Grund besonderer Rahmenbedingungen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis,
  3. die Leitungsorgane und Gremien des Kirchenkreises,
  4. die Kirchenkreisverwaltung, einschließlich der Mittel für die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte, die als Grundleistungen nach § 6 Absatz 1 Kirchenkreisverwaltungsgesetz vom 10. Oktober 2006 (GVOBl. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung der Kirchenkreisverwaltung zugewiesen sind, die nicht durch Entgelte nach § 4 finanziert sind.
( 3 ) Im Gemeinschaftsanteil des Kirchenkreishaushaltes sind zu veranschlagen die Mittel für
  1. die Besoldung einschließlich der Nebenkosten nach § 8 Absatz 2 des Finanzgesetzes für Pastorinnen und Pastoren einschließlich der vom Kirchenkreis an die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland abzuführenden Beträge zur Sicherstellung der Versorgung der Pastorinnen und Pastoren und der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten unter Berücksichtigung der nach § 6 an den Kirchenkreis abzuführenden Erträge aus dem Pfarrvermögen,
  2. besondere Bauvorhaben im Kirchenkreis; hierzu gehören kirchengemeindliche Bauvorhaben und der Erhalt denkmalgeschützter Gebäude, die die Leistungsfähigkeit der einzelnen Kirchengemeinde übersteigen,
  3. Aufwendungen und Umlagen für die gemeinschaftlich wahrgenommenen Aufgaben, auch soweit sie auf einen Kirchenkreisverband übertragen oder gemeinsam mit anderen Kirchenkreisen wahrgenommen werden,
  4. Gemeinschaftsprojekte, die auf Vorschlag des Kirchenkreisrates und nach Anhörung ihres Finanzausschusses von der Kirchenkreissynode beschlossen werden; die entsprechenden Regelungen im Haushaltsbeschluss bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Kirchenkreissynode.
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§ 4
Verwaltungsgeschäfte

Für die Erledigung von Verwaltungsgeschäften, die auf der Grundlage von Artikel 40 Absatz 2 der Verfassung dem Kirchlichen Verwaltungszentrum zugewiesen sind, werden die Kosten nach dem Verursacherprinzip berechnet. Soweit kirchliche Körperschaften das Kirchliche Verwaltungszentrum mit Zusatz- und Ergänzungsleistungen im Sinne des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes beauftragt haben, gilt Satz 1 entsprechend. Die Entgeltforderung entsteht mit der Leistungserbringung und ist mit der Rechnungsstellung fällig.
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§ 5
Verteilung des Gemeindeanteils

( 1 ) Die Allgemeinen Gemeindezuweisungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 erfolgen zu 75 Prozent nach der Gemeindegliederzahl und zu 25 Prozent nach der Wohnbevölkerung in der Kirchengemeinde.
( 2 ) Die Zuweisung an die Kirchengemeinden nach Gemeindegliederzahlen beträgt mindestens 60 Prozent des gesamten Gemeindeanteils nach § 3 Absatz 1.
( 3 ) Bei der Berechnung der Gemeindegliederzahl nach Absatz 1 werden die Umgemeindungen derart berücksichtigt, als würden die zugemeindeten Gemeindeglieder im Kirchengemeindegebiet wohnen und die weggemeindeten Gemeindeglieder aus dem Kirchengemeindegebiet fortgezogen sein.
( 4 ) Die eigenen Vermögenserträgnisse der Kirchengemeinden werden nicht angerechnet.
( 5 ) Kirchengemeinden können aus dem Gemeindeanteil Ausgleichszahlungen aufgrund örtlicher Besonderheiten gewährt werden. Näheres ist im Haushaltsbeschluss zu bestimmen.
( 6 ) Kirchengemeinden können aus dem Gemeindeanteil Zahlungen für besondere Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 gewährt werden.
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§ 6
Pfarrvermögen der Kirchengemeinden

Die Erträge aus dem Pfarrvermögen der Kirchengemeinden sind zweckgebunden zur Mitfinanzierung der Pfarrbesoldung an den Kirchenkreis abzuführen. Die Kirchengemeinden behalten einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von fünf Prozent der laufenden Erträge des Pfarrvermögens ein.
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§ 7
Rücklagen

( 1 ) Der Kirchenkreis unterhält als Ausgleichs- und Investitionsrücklagen für sich und für den Bedarf der Kirchengemeinden
  1. eine Ausgleichsrücklage zum Ausgleich von Einnahmeminderungen,
  2. eine Baurücklage,
  3. weitere Ausgleichs- und Investitionsrücklagen nach Beschluss der Kirchenkreissynode.
( 2 ) Die Ausgleichsrücklage soll einen Bestand von mindestens 30 Prozent des Mittelwertes der dem Kirchenkreis nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Finanzgesetzes zugewiesenen Schlüsselzuweisungen der letzten drei Haushaltsjahre aufweisen.
( 3 ) Die Höhe der Baurücklage soll auf mindestens fünf Prozent der dem Kirchenkreis im laufenden Haushaltsjahr zugewiesenen Schlüsselzuweisungen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Finanzgesetzes gehalten werden.
( 4 ) Die Kirchenkreissynode entscheidet auf Vorschlag des Kirchenkreisrates und nach Anhörung ihres Finanzausschusses über die Bildung weiterer Ausgleichs- und Investitionsrücklagen nach Absatz 1 Nummer 3.
( 5 ) Im Haushaltsbeschluss ist zu regeln, ob die über die Mindestquote nach Absatz 2 und 3 hinausgehenden Mittel in den Rücklagen verbleiben, weiteren Rücklagen nach Absatz 4 zugeführt werden oder in die Verteilmasse eingestellt werden.
( 6 ) Die Kirchenkreissynode entscheidet auf Vorschlag des Kirchenkreisrates und nach Anhörung ihres Finanzausschusses über die Zweckbestimmung und die Inanspruchnahme der gemeinsamen Rücklagen.
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§ 8
Bürgschaften des Kirchenkreises

Zur Übernahme von Bürgschaften durch den Kirchenkreis bedarf es der Zustimmung des Finanzausschusses der Kirchenkreissynode.
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§ 9
Vorschriften zur gemeindlichen Haushaltswirtschaft

( 1 ) Der Kirchengemeinderat jeder Kirchengemeinde stellt für jedes Jahr nach den Rechtsvorschriften der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zum Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen einen Haushaltsplan mit Stellenplan auf.
( 2 ) Der Haushalt und der Stellenplan sind nach der Festsetzung des Gemeindeanteils durch die Kirchenkreissynode und der Mitteilung der übrigen erforderlichen Rechengrößen durch das Kirchliche Verwaltungszentrum nach Beschlussfassung durch den Kirchengemeinderat dem Kirchenkreisrat unverzüglich vorzulegen.
( 3 ) Die Jahresrechnung ist nach Vorlage durch das Kirchliche Verwaltungszentrum innerhalb von drei Monaten durch den Kirchengemeinderat abzunehmen und dem Kirchenkreisrat unverzüglich vorzulegen.
( 4 ) Bei der Errichtung oder Änderung von Stellen ist im Genehmigungsverfahren vom Kirchenkreisrat zu prüfen, ob Haushaltsmittel im erforderlichen Umfang vorhanden sind. Der Nachweis über die vorhandenen Haushaltsmittel ist von der Kirchengemeinde im Genehmigungsverfahren zu erbringen.
( 5 ) Die nach Absatz 1 aufgestellten Haushalte der Kirchengemeinden gelten als genehmigt, wenn die haushaltsrechtlichen Bestimmungen eingehalten sind und die Kirchengemeinden keine Ausgleichszahlungen nach § 5 Absatz 5 erhalten. Die nach Absatz 1 aufgestellten Stellenpläne gelten als genehmigt, wenn im Vergleich zum Vorjahr keine Änderungen vorgenommen und etwaige Auflagen des Kirchenkreisrates erfüllt sind.
( 6 ) Die Bestimmungen für die Kirchengemeinden finden auch auf Kirchengemeindeverbände entsprechende Anwendung.
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§ 10
Rechtsbehelfe

Die Kirchengemeinden können gegen Entscheidungen auf der Grundlage der Finanzsatzung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde beim Kirchenkreisrat einlegen. Es gelten die allgemeinen Rechtsvorschriften über Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsentscheidungen kirchlicher Organe.
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§ 11
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Finanzsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft1#.
( 2 ) Gleichzeitig treten folgende Satzungen außer Kraft:
  1. die Finanzsatzung des Kirchenkreises Altona vom 9. Januar 2009 (GVOBl. S. 22);
  2. die Finanzsatzung des Kirchenkreises Blankenese vom 9. Januar 2009 (GVOBl. S. 22);
  3. die Finanzsatzung des Kirchenkreises Niendorf vom 9. Januar 2009 (GVOBl. S. 22);
  4. die Finanzsatzung des Kirchenkreises Pinneberg vom 18. November 2008 (GVOBl. 2009 S. 22).

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 2. Juni 2016 in Kraft.