.Verbandssatzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
#§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Verbandssatzung
des Evangelisch-Lutherischen
Kirchengemeindeverbandes
Innenstadt Lübeck
Vom 30. März 2016
(KABl. S. 238)
####Die Verbandsversammlung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Innenstadt Lübeck hat am 24. November 2015 aufgrund des Artikels 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 der Verfassung sowie des § 7 Absatz 1 Satz 1 des Siegelgesetzes vom 8. Januar 2012 (KABl. S. 89), das zuletzt geändert worden ist durch Kirchengesetz vom 20. Juni 2014 (KABl. S. 355) die nachfolgende Verbandssatzung beschlossen:
#Präambel
Die Kirche in Lübeck hat mit dem Geschenk der historischen Räume in der Altstadt eine besondere Verantwortung für die Repräsentanz von Christentum in Lübeck und mit diesen Räumen eine besondere Chance. Deshalb wollen die Innenstadtgemeinden diese Verantwortung wahrnehmen und dem Auftrag nachkommen, eine Gemeinde zu sammeln und mit ihr Kirche in der Stadt und für die Stadt zu sein. Diese Aufgaben sind nur gemeinsam zu bewältigen.
Daher gründen die vier Innenstadtgemeinden
- Ev.-Luth. Dom-Kirchengemeinde in Lübeck,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Aegidien zu Lübeck,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Jakobi Lübeck und
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Marien in Lübeck
den Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Innenstadt Lübeck.
#§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Kirchensiegel
(
1
)
Der Kirchengemeindeverband trägt den Namen „Evangelisch-Lutherischer Kirchengemeindeverband Innenstadt Lübeck“ (im Folgenden Kirchengemeindeverband genannt).
(
2
)
Der Kirchengemeindeverband ist Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(
3
)
Er hat seinen Sitz in Lübeck.
(
4
)
Der Kirchengemeindeverband führt das in der Anlage zu dieser Satzung ersichtliche Kirchensiegel.
#§ 2
Verbandsmitglieder,
Anschluss weiterer Kirchengemeinden
(
1
)
Verbandsmitglieder sind folgende Kirchengemeinden:
- Ev.-Luth. Dom-Kirchengemeinde in Lübeck,Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Aegidien zu Lübeck,Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Jakobi Lübeck,Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Marien in Lübeck.
(
2
)
1 Weitere Kirchengemeinden des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg können sich dem Kirchengemeindeverband durch Vertrag anschließen. 2 Voraussetzungen für den Anschluss sind ein Antrag der jeweiligen Kirchengemeinde in Form eines Beschlusses ihres Kirchengemeinderates, die Zustimmung der Verbandsversammlung sowie die entsprechende Änderung dieser Satzung.
#§ 3
Zweck, Aufgaben, Aufgabenerweiterungen
(
1
)
1 Der Kirchengemeindeverband dient dem Zweck, Aufgaben der beteiligten Kirchengemeinden zu übernehmen, um diese unter Einsatz von wirtschaftlicher und fachlicher Kompetenz finanziell und sachlich zu entlasten. 2 In Erfüllung des Verbandszwecks nimmt der Kirchengemeindeverband insbesondere die folgenden, von den Verbandsmitgliedern übertragenen Aufgaben wahr:
- Förderung und Koordinierung der Kirchenmusik, insbesondere:
- dafür Sorge zu tragen, dass an allen vier Gemeindekirchen Kirchenmusik auf hohem Niveau stattfinden kann;
- gemeinsame Beratung mit den Kirchengemeinden über die jeweiligen Inhalte und Profilbildung der Kirchenmusik;
- Anstellungsträgerschaft für die bei den Verbandsmitgliedern tätigen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker. Bei der Neueinstellung einer Kirchenmusikerin bzw. eines Kirchenmusikers soll der Kirchengemeindeverband Einvernehmen mit dem Kirchengemeinderat des Verbandsmitgliedes herstellen, in der die neue Mitarbeiterin bzw. der neue Mitarbeiter vorwiegend eingesetzt werden soll;
- die Verbandsmitglieder behalten jedoch als Teil ihres Verkündigungsauftrages im Bereich der kirchenmusikalischen Arbeit alle Rechte und Pflichten, wie sie sich aus der Verfassung und dem Kirchengesetz zur Ordnung des Dienstes der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (Kirchenmusikgesetz) vom 4. Dezember 2007 (GVOBl. 2008 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung ergeben;
- Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere:
- dafür Sorge zu tragen, dass ein einheitliches Erscheinungsbild nach außen gegeben ist;
- gemeinsame Beratung mit den Kirchengemeinden über den Inhalt der Öffentlichkeitsarbeit;
- für gemeinsame Projekte;
- Beratung mit den Kirchengemeinden über Inhalte und Schwerpunkte gemeindlicher und stadtkirchlicher Arbeit der Kirchengemeinden und ihrer Pastorinnen und Pastoren;
- Planung und Durchführung von gemeinsamen, durch die Verbandsversammlung beschlossenen Projekten;
- Zentralbüro.
(
2
)
Dem Kirchengemeindeverband können von den Verbandsmitgliedern weitere Aufgaben übertragen werden, wenn sämtliche Verbandsmitglieder durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderates dem zustimmen.
#§ 4
Organe
(
1
)
Der Kirchengemeindeverband wird geleitet durch die Verbandsversammlung und den Verbandsvorstand.
(
2
)
Für die Organe des Kirchengemeindeverbandes gelten die Vorschriften über die Geschäftsführung des Kirchengemeinderates entsprechend, wenn nicht in Teil 4 §§ 75 bis 77 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung (Kirchengemeindeordnung) etwas anderes bestimmt ist.
(
3
)
1 Die Amtszeit der Mitglieder der Organe richtet sich nach deren Amtszeit im Kirchengemeinderat des jeweiligen Verbandsmitgliedes. 2 Die Mitglieder der Organe bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der jeweils neu gebildeten Organe im Amt.
(
4
)
Die Organe des Kirchengemeindeverbandes sollen sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 5
Verbandsversammlung
(
1
)
1 Jedes Verbandsmitglied entsendet drei Mitglieder aus der Mitte seines Kirchengemeinderates in die Verbandsversammlung. 2 Die Mitglieder haben in der Verbandsversammlung jeweils eine Stimme. 3 Pastorinnen und Pastoren und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen je Verbandsmitglied nicht die Mehrheit haben.
(
2
)
Des Weiteren ernennt jedes Verbandsmitglied aus der Mitte seines Kirchengemeinderates für die Mitglieder jeweils ein stellvertretendes Mitglied – zugleich Ersatzmitglied, welches bei Verhinderung des ordentlichen Mitgliedes an den Sitzungen der Verbandsversammlung stellvertretend teilnimmt.
(
3
)
1 Der Kirchengemeinderat jeder Verbandsgemeinde teilt innerhalb von vier Wochen nach seiner konstituierenden Sitzung dem vorsitzenden Mitglied der amtierenden Verbandsversammlung die Gewählten mit. 2 Dieses beruft unverzüglich nach Eingang der Meldungen die konstituierende Sitzung ein.
(
4
)
Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
#§ 6
Aufgaben und Befugnisse
der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
- sie beschließt die Verbandssatzung und weitere Satzungen des Verbandes und ändert diese;
- sie wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verbandsvorstandes;
- sie nimmt die dem Verband übertragenen Aufgaben wahr;
- sie beschließt den Haushalt und nimmt die Jahresrechnung ab;
- sie setzt die Umlagen der Verbandsmitglieder fest;
- sie errichtet Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes;
- sie überwacht die Auflösung des Verbandes;
- sie kann Anträge an die Kirchenkreissynode in Angelegenheiten des Kirchengemeindeverbandes richten;
- sie nimmt weitere durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung zugewiesene Aufgaben wahr.
§ 7
Verbandsvorstand
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand besteht aus vier Mitgliedern, wobei jedes Verbandsmitglied vertreten sein muss, darunter ein Mitglied aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren und drei ehrenamtliche Mitglieder. 2 Diese werden aus der Mitte der Verbandsversammlung gewählt. 3 Ferner wählt die Verbandsversammlung aus ihrer Mitte persönlich stellvertretende Mitglieder, die jeweils aus der Kirchengemeinde des ordentlichen Mitglieds stammen müssen.
(
2
)
Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
(
3
)
1 Der Verbandsvorstand wird ermächtigt, eines seiner Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu beauftragen. 2 Geschäfte der laufenden Verwaltung bedürfen eines Beschlusses des Verbandsvorstandes, wenn sie eine Wertgrenze in Höhe von 5000 Euro übersteigen.
#§ 8
Aufgaben und Befugnisse
des Verbandsvorstandes
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand ist der gesetzliche Vertreter des Verbandes. 2 Er wird durch zwei Mitglieder vertreten, von denen eines das vorsitzende oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied sein muss. 3 Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform und sind mit dem Kirchensiegel zu versehen.
(
2
)
Der Verbandsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
- er führt die laufenden Geschäfte des Kirchengemeindeverbandes;
- er vertritt den Kirchengemeindeverband im Rechtsverkehr;
- er besetzt die Stellen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes und führt die Aufsicht;
- er bereitet den Haushalts- und Stellenplan vor;
- er bereitet die Erstellung der Jahresrechnung vor.
§ 9
Finanzierung
(
1
)
Der Kirchengemeindeverband finanziert seine Arbeit aus:
- Zuweisungen des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg,
- zweckgebundenen Finanzmitteln der Verbandsmitglieder,
- sonstigen Drittmitteln.
(
2
)
1 Kosten des Kirchengemeindeverbandes, die nicht durch Einnahmen nach Absatz 1 gedeckt werden, werden durch Umlagen gemäß § 6 Nummer 5 finanziert. 2 Die Höhe der Verbandsumlage beträgt für die Ev.-Luth. Dom-Kirchengemeinde in Lübeck 33 Prozent der Verbandsumlage, für die Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Aegidien zu Lübeck 17 Prozent der Verbandsumlage, für die Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Jakobi Lübeck 17 Prozent der Verbandsumlage und für die Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Marien in Lübeck 33 Prozent der Verbandsumlage. 3 Der Anteil der Verbandsumlage ist jährlich zu überprüfen. 4 Sofern die Verbandsmitglieder Leistungen für den Kirchengemeindeverband im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben erbringen und diese vorher mit dem Kirchengemeindeverband vereinbart sind, sind diese mit der Verbandsumlage zu verrechnen.
#§ 10
Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes
(
1
)
Jedes Verbandsmitglied ist berechtigt, sein Ausscheiden zum Ende eines Kalenderjahres mit Frist von zwölf Monaten gegenüber dem Verbandsvorstand schriftlich unter Vorlage eines entsprechenden Beschlusses seines Kirchengemeinderates zu erklären.
(
2
)
1 Spätestens sechs Monate vor dem Ausscheiden schließen das ausscheidende Verbandsmitglied und der Kirchengemeindeverband einen Vertrag über die rechtlichen Folgen des Ausscheidens. 2 Der Vertrag soll insbesondere Regelungen zur Auseinandersetzung nach Maßgabe des Absatzes 3 enthalten.
(
3
)
1 Die Auseinandersetzung findet nach folgenden Grundsätzen statt:
2 Die Vermögensauseinandersetzung nach § 10 Absatz 2 enthält mindestens die Feststellung und Zahlung folgender Teilbeträge:
- den Anteil des ausscheidenden Verbandsmitgliedes an den kumulierten Verlusten und Gewinnen des Kirchengemeindeverbandes, die während der Dauer der Verbandszugehörigkeit entstanden sind (Gewinn- und Verlustanteil). Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis der anteiligen Verbandsumlage des ausscheidenden Verbandsmitgliedes zur gesamten Verbandsumlage, errechnet über einen Zeitraum von fünf Jahren;
- die Ausgleichszahlung an den Kirchengemeindeverband für die nach dem Ausscheiden weiterhin anfallenden Fixkosten des Kirchengemeindeverbandes, anteilig errechnet über einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Ausscheiden (Fixkosten-Ausgleich). Als Fixkosten gilt die jährlich ermittelte Summe aus den Bruttoarbeitgeberkosten, den Miet- und Nebenkosten sowie derjenigen Sachkosten, die keinem Aufgabenbereich eindeutig zugeordnet werden können. Bezugsgröße ist das letzte Jahr der Mitgliedschaft des ausscheidenden Verbandsmitgliedes. Der auf das ausscheidende Verbandsmitglied entfallende Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis der anteiligen Verbandsumlage des ausscheidenden Verbandsmitgliedes zur gesamten Verbandsumlage, errechnet über einen Zeitraum von fünf Jahren. Der letztjährige Fixkosten-Anteil des ausscheidenden Verbandsmitgliedes wird über einen zukünftigen Zeitraum von fünf Jahren nach Ausscheiden mit 100 Prozent in Ansatz gebracht. Die Ausgleichszahlung kann sich verringern, wenn die zu erwartenden Fixkosten kostenneutral reduziert werden können;
- die Ausgleichszahlung an den Kirchengemeindeverband in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten wie z. B. Abfindungen, wenn die wegen des Ausscheidens bei dem Kirchengemeindeverband eintretende Personalüberkapazität nicht kostenneutral kompensiert oder abgebaut werden kann.
(
4
)
Sofern sich aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Errichtung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Innenstadt Lübeck, den zum Zeitpunkt des Ausscheidens gültigen Satzungen sowie anderen, insbesondere kirchenrechtlichen Bestimmungen weitere Verpflichtungen der ausscheidenden Verbandsgemeinde ergeben, werden diese durch Absatz 3 Nummer 1 bis 3 weder eingeschränkt noch ausgeschlossen.
(
5
)
1 Soweit ein Vertrag nicht bis zu dem in Absatz 2 Satz 1 benannten Zeitpunkt zustande kommt, trifft der Kirchenkreisrat die erforderlichen Regelungen durch Beschluss. 2 Die Entscheidungen des Kirchenkreisrates sind endgültig.
(
6
)
Verbleibt infolge des Ausscheidens von Verbandsmitgliedern lediglich noch ein Verbandsmitglied im Kirchengemeindeverband, so gilt der Kirchengemeindeverband als im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des letzten, vorgesehenen Ausscheidens eines Verbandsmitglieds als aufgelöst.
#§ 11
Auflösung des Kirchengemeindeverbandes
(
1
)
Die Auflösung des Kirchengemeindeverbandes erfolgt zum Ende eines Kalenderjahres, wenn mindestens zwölf Monate zuvor alle Verbandsmitglieder der Auflösung durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderates zugestimmt haben.
(
2
)
1 Zur Auflösung des Kirchengemeindeverbandes bedarf es eines Vertrages der Verbandsmitglieder (Auflösungsvertrag). 2 Der Auflösungsvertrag muss bestimmen, wie das Verbandsvermögen künftig genutzt bzw. aufgeteilt werden soll und in welchem Verhältnis die Verbandsmitglieder die Verbindlichkeiten des Kirchengemeindeverbandes zu tragen haben. 3 Der Auflösungsvertrag soll insbesondere Regelungen zur Auseinandersetzung nach Maßgabe des Absatzes 3 enthalten.
(
3
)
1 Die Auseinandersetzung findet hierbei nach folgenden Grundsätzen statt:
2 Es gelten die Festlegungen zu § 10 Absatz 3 entsprechend.
(
4
)
1 Soweit ein Auflösungsvertrag nach Absatz 2 nicht bis spätestens zu einem Zeitpunkt von sechs Monaten vor der geplanten Auflösung zustande kommt, trifft der Kirchenkreisrat die erforderlichen Regelungen durch Beschluss. 2 Die Entscheidungen des Kirchenkreisrates sind endgültig.
#§ 12
Änderungen der Verbandssatzung
(
1
)
1 Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung. 2 Bei Änderungen dieser Satzung, durch die auf den Kirchengemeindeverband weitere Aufgaben übertragen werden, ist § 3 Absatz 2 zu beachten.
(
2
)
Änderungen dieser Satzung erfolgen im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat und bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
#§ 13
Bekanntmachung
Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung sind im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu machen.
#§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.1#
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Satzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Innenstadt Lübeck vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. 2005 S. 7, 208) außer Kraft.
#Anlage
Kirchensiegel des Evangelisch-Lutherischen
Kirchengemeindeverbandes Innenstadt Lübeck
Kirchengemeindeverbandes Innenstadt Lübeck