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Verbandssatzung
des Evangelisch-Lutherischen
Kirchengemeindeverbandes
Hamburg-Lurup/Osdorfer Born

Vom 8. Dezember 2015

(KABl. 2016 S. 281)

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Die Verbandsversammlung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Hamburg-Lurup/Osdorfer Born hat am 16. September 2014 und 8. Dezember 2015 aufgrund des Artikels 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 der Verfassung sowie des § 7 Absatz 1 Satz 1 des Siegelgesetzes vom 8. Januar 2012 (KABl. S. 89), das zuletzt geändert worden ist durch Kirchengesetz vom 20. Juni 2014 (KABl. S. 355) die nachfolgende Verbandssatzung beschlossen:
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Kirchensiegel

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband trägt den Namen „Evangelisch-Lutherischer Kirchengemeindeverband Hamburg-Lurup/Osdorfer Born“ (im Folgenden KGV genannt).
( 2 ) Der KGV ist Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 3 ) Er hat seinen Sitz in Hamburg.
( 4 ) Der KGV führt das in der Anlage 1 zu dieser Satzung ersichtliche Kirchensiegel. Das Kirchensiegel ist spitzoval mit Brot und Kelch als Siegelbild. Die Umschrift lautet „Ev.-Luth. KGV Hamburg-Lurup/Osdorfer Born“.
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§ 2
Verbandsmitglieder,
Anschluss weiterer Kirchengemeinden

( 1 ) Verbandsmitglieder sind die in der Anlage 2 zu dieser Satzung ersichtlichen Kirchengemeinden.
( 2 ) Weitere Kirchengemeinden des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein können sich dem KGV durch Vertrag anschließen. Voraussetzungen für den Anschluss sind ein Antrag der jeweiligen Kirchengemeinde in Form eines Beschlusses ihres Kirchengemeinderates, die Zustimmung der Verbandsversammlung sowie die entsprechende Änderung dieser Satzung.
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§ 3
Zweck, Aufgaben, Aufgabenerweiterungen

( 1 ) Der KGV dient der Kooperation der Verbandsmitglieder in der Wahrnehmung der gemeinsamen Verantwortung für die ihm übertragenen Aufgaben. Er schafft Strukturen regionaler Zusammenarbeit, die die Verbundenheit im KGV fördern. Diese Strukturen sollen sowohl dem Zusammenwirken von Hauptamtlichen und Ehrenamtlichen, Kirchengemeinderäten und Gremien des KGV als auch den Belangen der einzelnen Verbandsmitglieder Rechnung tragen.
( 2 ) In Erfüllung des Verbandszweckes nimmt der KGV insbesondere die folgenden, von den Verbandsmitgliedern übertragenen Aufgaben wahr:
  1. Arbeit mit Jugendlichen und für Jugendliche in der Region;
  2. Diakonische Arbeit, auch mit Senioren und für Senioren in der Region;
  3. Hausmeistertätigkeiten für die Verbandsmitglieder;
  4. Öffentlichkeitsarbeit für die Verbandsmitglieder;
  5. Ausführung der Gemeindesekretariatsarbeiten für die Verbandsmitglieder;
  6. Anstellungsträgerschaft für die bei den Verbandsmitgliedern tätigen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker.
( 3 ) Die Verbandsmitglieder behalten jedoch als Teil ihres Verkündigungsauftrages im Bereich kirchenmusikalischer Arbeit alle Rechte und Pflichten, wie sie sich aus der Verfassung und dem Kirchengesetz zur Ordnung des Dienstes der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (Kirchenmusikgesetz) vom 4. Dezember 2007 (GVOBl. 2008 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung ergeben.
( 4 ) Dem KGV können von den Verbandsmitgliedern weitere Aufgaben übertragen werden, wenn sämtliche Verbandsmitglieder durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderates dem zustimmen.
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§ 4
Organe

( 1 ) Der KGV wird geleitet durch die Verbandsversammlung und den Verbandsvorstand.
( 2 ) Für die Organe des KGV gelten die Vorschriften über die Geschäftsführung des Kirchengemeinderates entsprechend, wenn nicht in Teil 4 §§ 75 bis 77 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung (Kirchengemeindeordnung) etwas anderes bestimmt ist.
( 3 ) Die Amtszeit der Mitglieder der Organe richtet sich nach deren Amtszeit im Kirchengemeinderat des jeweiligen Verbandsmitgliedes. Die Mitglieder der Organe bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der jeweils neu gebildeten Organe im Amt.
( 4 ) Die Organe des KGV sollen sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 5
Verbandsversammlung

( 1 ) Die Verbandsversammlung besteht aus einer Pastorin bzw. einem Pastor und drei ehrenamtlichen Mitgliedern des Kirchengemeinderates der Evangelisch-Lutherischen Emmaus-Kirchengemeinde Hamburg-Lurup sowie jeweils zwei Pastorinnen bzw. Pastoren und jeweils zwei ehrenamtlichen Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Auferstehungs-Kirchengemeinde Hamburg-Lurup und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde „Zu den 12 Aposteln in Hamburg-Lurup“. Für die Mitglieder ist jeweils eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestimmen.
( 2 ) Für die Wahl des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds gilt Artikel 31 der Verfassung entsprechend.
( 3 ) Die Verbandsversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird im Benehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Verbandsvorstands von ihrem vorsitzenden Mitglied unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche einberufen.
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§ 6
Aufgaben und Befugnisse der
Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. sie beschließt die Verbandssatzung und weitere Satzungen des Verbandes und ändert diese;
  2. sie wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verbandsvorstandes;
  3. sie nimmt die dem Verband übertragenen Aufgaben wahr;
  4. sie beschließt den Haushalt und nimmt die Jahresrechnung ab;
  5. sie setzt die Umlagen der Verbandsmitglieder fest;
  6. sie errichtet Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des KGV;
  7. sie überwacht die Auflösung des Verbandes;
  8. sie kann Anträge an die Kirchenkreissynode in Angelegenheiten des KGV richten;
  9. sie nimmt weitere durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung zugewiesene Aufgaben wahr;
  10. sie kann zur Wahrnehmung der Aufgaben des KGV Fachausschüsse gemäß § 76 Kirchengemeindeordnung bilden.
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§ 7
Verbandsvorstand

( 1 ) Der Verbandsvorstand besteht aus elf Mitgliedern, darunter fünf Mitglieder aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren und sechs ehrenamtliche Mitglieder. Diese werden aus der Verbandsversammlung gewählt.
( 2 ) Für die Wahl des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds gilt Artikel 31 der Verfassung entsprechend.
( 3 ) Der Verbandsvorstand wird ermächtigt, eines seiner Mitglieder oder eine hauptamtliche Geschäftsführung mit der Führung der laufenden Geschäfte zu beauftragen.
( 4 ) Einzelne Mitglieder können mit der Leitung der unter § 3 Absatz 2 genannten Arbeitsbereiche beauftragt werden. Hierbei können diese auch damit beauftragt werden, die Aufgaben des unmittelbaren Vorgesetzten gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des KGV im Rahmen des laufenden Dienstbetriebes wahrzunehmen. Abmahnungen und Kündigungen bedürfen eines Beschlusses des Verbandsvorstandes.
( 5 ) Das bisherige vorsitzende Mitglied des Verbandsvorstands beruft den Verbandsvorstand zu seiner ersten Sitzung ein und leitet sie bis zum Abschluss der Wahl des vorsitzenden Mitgliedes. Die Leitung der Sitzung geht nach vollzogener Wahl auf das gewählte vorsitzende Mitglied des Verbandsvorstandes über.
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§ 8
Aufgaben und Befugnisse des
Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. er führt die laufenden Geschäfte des KGV;
  2. er vertritt den KGV im Rechtsverkehr;
  3. er besetzt die Stellen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des KGV, begründet, ändert und beendigt privatrechtliche Beschäftigungsverhältnisse, führt die Aufsicht und erstellt die Dienstpläne der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des KGV;
  4. er bereitet im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied der Verbandsversammlung die Sitzungen der Verbandsversammlung vor;
  5. er verfügt über die Haushaltsmittel im Rahmen des Haushaltsplanes;
  6. er lädt zum Verbands-Forum ein.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 richtet sich die Führung der Aufsicht über die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker nach § 9 des Kirchenmusikgesetzes.
( 3 ) Im Rechtsverkehr wird der Verbandsvorstand durch zwei Mitglieder vertreten, von denen eines das vorsitzende oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied sein muss. Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform und sind mit dem Kirchensiegel des KGV zu versehen.
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§ 9
Finanzierung

( 1 ) Der KGV finanziert seine Arbeit durch Umlagen gemäß § 6 Nummer 5.
( 2 ) Maßstab für die Höhe der Umlagen ist das Verhältnis der Zuweisungen, die die Verbandsgemeinden zur Deckung des allgemeinen Haushaltsbedarfs im Vorjahr zum Haushaltsjahr vom Kirchenkreis erhalten haben. Dieses prozentuale Verhältnis kann während eines Haushaltsjahres nicht geändert werden.
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§ 10
Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes

( 1 ) Beabsichtigt ein Verbandsmitglied aus dem KGV durch Kündigung auszuscheiden, so hat es dies dem KGV spätestens sechs Monate vor Jahresschluss schriftlich zu erklären.
( 2 ) Sechs Monate vor Ausspruch der Kündigung hat das Verbandsmitglied jedoch den KGV hierüber zu informieren und ist verpflichtet, mit dem KGV in Verhandlung über den Abschluss eines Vertrages über die rechtlichen Folgen des Ausscheidens einzutreten. Der Vertrag soll insbesondere Regelungen zur Auseinandersetzung nach Maßgabe des Absatzes 3 enthalten. Eine ausgesprochene Kündigung ist unwirksam, wenn dieses Verfahren nicht eingehalten wird.
( 3 ) Die Auseinandersetzung findet nach folgenden Grundsätzen statt: Die Vermögensteile und Verbindlichkeiten des KGV werden nach einem Anteil auf das ausscheidende Verbandsmitglied übertragen, der sich danach richtet, in welchem Umfang das ausscheidende Mitglied zur Deckung des Finanzbedarfs des KGV beigetragen hat. Es sind Regelungen dazu zu treffen, ob das ausscheidende Verbandsmitglied Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des KGV unter Wahrung ihrer tarifrechtlichen Ansprüche und Besitzstände übernimmt. Hierzu ist das ausscheidende Verbandsmitglied im Zweifel verpflichtet, wenn es sich um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter handelt, die bisher im Schwerpunkt (räumlich bzw. inhaltlich) für das ausscheidende Verbandsmitglied tätig waren. Alle zu treffenden Regelungen sind so auszugestalten, dass dem KGV die Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben und deren Finanzierung ermöglicht werden.
( 4 ) Für die Klärung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Ausscheiden von Verbandsmitgliedern ist der Kirchenkreis zuständig. Insbesondere hat dieser Anordnungen für den Fall zu treffen, dass sich ausscheidende Verbandsmitglieder und der KGV nicht innerhalb einer angemessenen Frist über die finanziellen und sonstigen Folgen des Ausscheidens einigen können. Als angemessen gilt grundsätzlich eine Frist von sechs Monaten, die bei Bedarf im beiderseitigen Einvernehmen zwischen ausscheidendem Verbandsmitglied und KGV verlängert werden kann.
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§ 11
Auflösung des KGV

( 1 ) Der KGV kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag der Verbandsmitglieder aufgelöst werden (Auflösungsvertrag), wenn zuvor alle Verbandsmitglieder der Auflösung durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderates zugestimmt haben. Die Auflösung des KGV erfolgt durch gleichlautende Beschlüsse der beteiligten Kirchengemeinderäte. Der KGV gilt als aufgelöst, wenn nur noch eine Kirchengemeinde Mitglied des KGV ist.
( 2 ) Der Auflösungsvertrag muss bestimmen, wie das Verbandsvermögen künftig genutzt bzw. aufgeteilt werden soll und in welchem Verhältnis die Verbandsmitglieder die Verbindlichkeiten des KGV zu tragen haben. Der Auflösungsvertrag soll insbesondere Regelungen zur Auseinandersetzung nach Maßgabe des Absatzes 3 enthalten.
( 3 ) Die Auseinandersetzung findet hierbei nach folgenden Grundsätzen statt: Im Falle der Auflösung des KGVs ist das Verbandsvermögen zum Zwecke der Abgeltung der Verbindlichkeiten zu liquidieren. Hierüber ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem KGV und den Verbandsmitgliedern abzuschließen. Reicht das Vermögen des KGV nicht zur Abgeltung aller Verbindlichkeiten aus, so ist der Fehlbetrag von den Verbandsmitgliedern zu decken. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs des KGV beigetragen haben. Verbleibt dagegen nach Liquidation noch ein Guthaben, so ist dieses an die Mitgliedsgemeinden anteilig entsprechend ihrer finanziellen Beteiligung am KGV auszuschütten. In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag sind insbesondere auch Regelungen dazu zu treffen, wie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des KGV von den Verbandsmitgliedern oder ihren Rechtsnachfolgerinnen unter Wahrung ihrer tarifrechtlichen Ansprüche und Besitzstände übernommen werden.
( 4 ) Für die Klärung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auflösung des KGV ist der Kirchenkreis zuständig. Insbesondere hat er Anordnungen für den Fall zu treffen, dass sich die Verbandsmitglieder und der KGV nicht innerhalb einer angemessenen Frist über die finanziellen und sonstigen Folgen der Auflösung einigen können. Als angemessen gilt grundsätzlich eine Frist von sechs Monaten, die bei Bedarf im Einvernehmen aller Verbandsmitglieder verlängert werden kann.
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§ 12
Änderungen der Verbandssatzung

( 1 ) Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung. Bei Änderungen dieser Satzung, durch die auf den KGV weitere Aufgaben übertragen werden, ist § 3 Absatz 4 zu beachten.
( 2 ) Änderungen dieser Satzung erfolgen im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat und bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 13
Verbands-Forum

Auf Einladung des Verbandsvorstands tritt das Verbands-Forum zusammen. Auf ihm sollen die Mitglieder der Kirchengemeinderäte der verbandsangehörigen Gemeinden sowie die hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des KGV mitwirken. Alle Mitglieder der verbandsangehörigen Gemeinden werden unter Bekanntgabe des Entwurfs der Tagesordnung zur Mitwirkung auf dem Verbands-Forum eingeladen. Zur Tagesordnung gehören der Bericht des Verbandsvorstands sowie die Berichte aus den Arbeitsbereichen. Aus einem der Arbeitsbereiche des KGV soll das jährliche Schwerpunktthema des Verbands-Forums entwickelt werden. Die Teilnehmenden des Verbands-Forums sollen Anregungen zur Entwicklung des KGV geben, die auf dem Forum diskutiert werden und in die Arbeit des Verbandsvorstands einfließen. Auf Anregung des Verbands-Forums können Arbeitsgruppen des KGV gebildet werden, die die Anliegen des Forums weiterentwickeln.
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§ 14
Fachausschüsse

( 1 ) Jeder Fachausschuss setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen. Sie werden durch die Kirchengemeinderäte der Verbandsmitglieder entsandt. Mindestens ein Mitglied jedes Fachausschusses ist Mitglied der Verbandsversammlung. Die übrigen Mitglieder der Fachausschüsse müssen nicht Mitglieder der Verbandsversammlung und bzw. oder der Kirchengemeinderäte sein. Abweichend hiervon gilt für den Fall, dass ein Finanzausschuss gebildet werden soll, dass sich dessen Mitglieder aus der Mitte der Verbandsversammlung zusammensetzen.
( 2 ) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des KGV sollen zu den ihren Aufgabenbereich betreffenden Beratungen der Fachausschüsse hinzugezogen werden.
( 3 ) Die Amtszeit der Fachausschüsse entspricht der der Wahlperiode der Kirchengemeinderäte; bis zum Zusammentritt der neugebildeten Fachausschüsse bleiben die alten Fachausschüsse geschäftsführend tätig. Jeder Fachausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied, das die Sitzungen einberuft. Das vorsitzende Mitglied leitet die Sitzungen. Über die Sitzung des Fachausschusses ist eine Niederschrift zu erstellen, die durch das vorsitzende Mitglied an die vorsitzenden Personen der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstands weiterzuleiten ist.
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§ 15
Bekanntmachung

Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung sind im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu machen.
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§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.1#
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Hamburg-Lurup/Osdorfer Born vom 19. Juni 2007 (GVOBl. S. 247) außer Kraft.
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Anlage 1

Kirchensiegel des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Hamburg-Lurup/Osdorfer Born
Grafik
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Anlage 2

Verbandsmitglieder des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Hamburg-Lurup/Osdorfer Born
  1. Evangelisch-Lutherische Auferstehungs-Kirchengemeinde Hamburg-Lurup
  2. Evangelisch-Lutherische Emmaus-Kirchengemeinde Hamburg-Lurup
  3. Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde „Zu den 12 Aposteln in Hamburg-Lurup“

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 2. August 2016 in Kraft.