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Verbandssatzung
des Evangelisch-Lutherischen
Kirchengemeindeverbandes Neumünster

Vom 9. Mai 2016

(KABl. S. 324)

Die Verbandsversammlung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Neumünster hat am 13. April 2016 aufgrund des Artikels 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Verbandssatzung beschlossen:
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Kirchensiegel

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband trägt den Namen „Evangelisch-Lutherischer Kirchengemeindeverband Neumünster“ (im Folgenden Kirchengemeindeverband genannt).
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband ist Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 3 ) Er hat seinen Sitz in Neumünster.
( 4 ) Der Kirchengemeindeverband führt das in der Anlage 1 zu dieser Satzung ersichtliche Kirchensiegel.
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§ 2
Verbandsmitglieder, Anschluss weiterer Kirchengemeinden

( 1 ) Verbandsmitglieder sind die in der Anlage 2 zu dieser Satzung ersichtlichen Kirchengemeinden.
( 2 ) Weitere Kirchengemeinden des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Altholstein können sich dem Kirchengemeindeverband durch Vertrag anschließen. Der Anschluss soll möglichst zu Beginn des Haushaltsjahres erfolgen. Voraussetzungen für den Anschluss sind ein Antrag der jeweiligen Kirchengemeinde in Form eines Beschlusses ihres Kirchengemeinderates, die Zustimmung der Verbandsversammlung sowie die entsprechende Änderung dieser Satzung.
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§ 3
Zweck, Aufgaben, Aufgabenerweiterungen

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband dient den Verbandsmitgliedern zur Erfüllung von gemeinsamen Aufgaben auf dem Gebiet der Stadt Neumünster, die in Absatz 2 näher beschrieben sind.
( 2 ) In Erfüllung des Verbandszweckes nimmt der Kirchengemeindeverband insbesondere die folgenden, von den Verbandsmitgliedern übertragenen Aufgaben wahr:
  1. er betreibt und unterhält die Friedhöfe in der Plöner Straße, in Gadeland und in Einfeld;
  2. er beteiligt sich in inhaltlicher, finanzieller und organisatorischer Mitverantwortung an der Erfüllung von Aufgaben, die für die Verbandsmitglieder von gesamtstädtischer Bedeutung sind, oder nimmt solche Aufgaben selbst wahr;
  3. er kann die Finanzierung von Baumaßnahmen der Verbandsmitglieder, die deren Finanzkraft überfordern, durch Zuwendung oder Darlehen nach den Grundsätzen, die nach Zustimmung aller Kirchengemeinderäte die Verbandsversammlung erlässt, unterstützen;
  4. er fördert und ergänzt die Arbeit der Verbandsmitglieder, die Träger von Kindertageseinrichtungen sind, durch Wahrnehmung ihrer Interessen gegenüber den zuständigen kommunalen und staatlichen sowie sonstigen zu beteiligenden Stellen, insbesondere durch den Abschluss von Vereinbarungen im Auftrag und nach Weisung der Verbandsmitglieder.
( 3 ) Der Kirchengemeindeverband kann im Auftrage und für Rechnung aller oder mehrerer Verbandsmitglieder Sammelverträge abschließen.
( 4 ) Der Kirchengemeindeverband ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben auch mittelbar zu erfüllen, insbesondere durch Beteiligung an körperschaftlich verfassten juristischen Personen und Gesellschaften.
( 5 ) Dem Kirchengemeindeverband können von den Verbandsmitgliedern weitere Aufgaben übertragen werden, wenn sämtliche Verbandsmitglieder durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderates dem zustimmen.
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§ 4
Organe

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband wird geleitet durch die Verbandsversammlung und den Verbandsvorstand.
( 2 ) Für die Organe des Kirchengemeindeverbandes gelten die Vorschriften über die Geschäftsführung des Kirchengemeinderates entsprechend, wenn nicht in Teil 4 §§ 75 bis 77 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung (Kirchengemeindeordnung) etwas anderes bestimmt ist.
( 3 ) Die Amtszeit der Mitglieder der Organe richtet sich nach deren Amtszeit im Kirchengemeinderat des jeweiligen Verbandsmitgliedes. Die Mitglieder der Organe bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der jeweils neu gebildeten Organe im Amt.
( 4 ) Die Organe des Kirchengemeindeverbandes sollen sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 5
Verbandsversammlung

( 1 ) Die Verbandsversammlung besteht aus jeweils zwei Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der verbandsangehörigen Kirchengemeinden, wobei mindestens ein Mitglied ehrenamtliches Mitglied des jeweiligen Kirchengemeinderates sein muss. Es werden zwei zusätzliche ehrenamtliche Mitglieder gewählt. Welche Kirchengemeinderäte aus ihrer Mitte diese zusätzlichen Mitglieder wählen, wird zu Beginn der Wahlperiode nach dem d´Hondtschen System ermittelt. Dabei werden die für die Kirchensteuerzuweisung des Vorjahres maßgeblichen Gemeindegliederzahlen zugrunde gelegt. Für die Mitglieder ist jeweils eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestimmen.
( 2 ) Für die Wahl des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds gilt Artikel 31 der Verfassung entsprechend.
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§ 6
Aufgaben und Befugnisse der Verbandsversammlung

( 1 ) Die Verbandsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. sie beschließt die Verbandssatzung und weitere Satzungen des Kirchengemeindeverbandes und ändert diese;
  2. sie wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verbandsvorstandes;
  3. sie wählt die Mitglieder der Fachausschüsse;
  4. sie nimmt die dem Verband übertragenen Aufgaben wahr;
  5. sie beschließt den Haushalt und nimmt die Jahresrechnung ab;
  6. sie setzt die Umlagen der Verbandsmitglieder fest;
  7. sie errichtet Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes;
  8. sie überwacht die Auflösung des Verbandes;
  9. sie beschließt über Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten des Kirchengemeindeverbandes;
  10. sie beschließt für Gebäude des Kirchengemeindeverbandes über Neu-, Um- und Erweiterungsbauten einschließlich der Erstausstattung mit Inventar sowie über die Gebäudeunterhaltung einschließlich Orgeln und Glocken;
  11. sie beschließt über die Aufnahme von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften;
  12. sie beschließt über die außerordentliche Nutzung des Vermögens des Kirchengemeindeverbandes, die dessen Bestand verändert, sowie die Verwendung kirchlicher Mittel zu anderen als bestimmungsgemäßen Zwecken;
  13. sie beschließt über die Veräußerung oder Veränderung von Sachen des Kirchengemeindeverbandes, die wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben;
  14. sie kann Anträge an die Kirchenkreissynode in Angelegenheiten des Kirchengemeindeverbandes richten;
  15. sie nimmt weitere durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung zugewiesene Aufgaben wahr.
( 2 ) Kirchenaufsichtliche Genehmigungs-, Vorlage- und Anzeigepflichten nach der Verfassung, der Kirchengemeindeordnung oder anderen Rechtsvorschriften bleiben von den Regelungen nach Absatz 1 unberührt.
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§ 7
Einberufung der Verbandsversammlung

( 1 ) Die Einberufung zu der konstituierenden Sitzung der Verbandsversammlung erfolgt durch das bisherige vorsitzende Mitglied.
( 2 ) Die Verbandsversammlung tritt mindestens zweimal im Jahr auf Einladung ihres vorsitzenden Mitgliedes zusammen. Sie muss darüber hinaus einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung oder der Verbandsvorstand es unter Angabe des Grundes verlangen.
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§ 8
Verbandsvorstand

( 1 ) Der Verbandsvorstand besteht aus fünf Mitgliedern, darunter mindestens drei ehrenamtliche Mitglieder. Für sie sind Stellvertretungen zu wählen, die in der Reihenfolge ihrer Wahl und nach Maßgabe ihrer Statuseigenschaft die Vertretung wahrnehmen und zugleich Ersatzmitglieder sind. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden aus der Mitte der Verbandsversammlung gewählt.
( 2 ) Für die Wahl des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds gilt Artikel 31 der Verfassung entsprechend.
( 3 ) Das vorsitzende Mitglied der Verbandsversammlung kann auf Einladung des Verbandsvorstandes an den Sitzungen des Verbandsvorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.
( 4 ) Der Verbandsvorstand wird ermächtigt, eines seiner Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu beauftragen. Geschäfte der laufenden Verwaltung bedürfen eines Beschlusses des Verbandsvorstandes, wenn sie eine Wertgrenze in Höhe von 3000 Euro übersteigen.
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§ 9
Aufgaben und Befugnisse des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. er führt die laufenden Geschäfte des Kirchengemeindeverbandes;
  2. er vertritt den Kirchengemeindeverband im Rechtsverkehr;
  3. er besetzt die Stellen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes und führt die Aufsicht;
  4. er beschließt über Angelegenheiten zu § 3 Absatz 2 Nummer 4 und § 11 Absatz 4;
  5. er bereitet die Sitzungen der Verbandsversammlung vor und führt ihre Beschlüsse aus;
  6. er bereitet den Haushalts- und Stellenplan des Verbandes vor;
  7. er verfügt über die Haushaltsmittel des Kirchengemeindeverbandes im Rahmen des Haushaltsplanes;
  8. er verwaltet das Vermögen des Kirchengemeindeverbandes, insoweit hierfür nach dem Kirchengesetz über die Organisation der Verwaltung in den Kirchenkreisen (Kirchenkreisverwaltungsgesetz) vom 10. Oktober 2006 (GVOBl. S. 175), welches zuletzt geändert worden ist durch Kirchengesetz vom 31. März 2009 (GVOBl. S. 112), in seiner jeweils geltenden Fassung, nicht das Verwaltungszentrum zuständig ist.
( 2 ) Das vorsitzende Mitglied kann in dringenden Fällen für den Verbandsvorstand die erforderlichen Maßnahmen treffen. Der Verbandsvorstand ist unverzüglich zu unterrichten. Er kann die Maßnahme mit Wirkung für die Zukunft aufheben oder ändern.
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§ 10
Einberufung des Verbandsvorstandes

Der Verbandsvorstand tritt auf Einladung seines vorsitzenden Mitgliedes nach Bedarf zusammen. Er muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder des Verbandsvorstandes es unter Angabe des Grundes verlangen.
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§ 11
Finanzierung

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband finanziert seine Arbeit aus:
  1. Gebühren;
  2. Spenden;
  3. Kollekten;
  4. Erlösen aus Grabpflege;
  5. Erlösen aus Verkauf;
  6. Zinsen.
( 2 ) Hinsichtlich der Finanzierung der Friedhöfe gelten die Vorschriften der Richtlinien für Friedhöfe in kirchlicher Trägerschaft in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 13. Juli 2007 (GVOBl. S. 162, 226, 2008 S. 310), welche zuletzt geändert worden sind durch Richtlinie vom 27. Juli 2011 (GVOBl. S. 258), in ihrer jeweils geltenden Fassung.
( 3 ) Im Übrigen werden die Kosten des Kirchengemeindeverbandes, die nicht durch Einnahmen nach Absatz 1 gedeckt werden, durch Umlagen gemäß § 6 Nummer 61# finanziert. Maßstab für die Höhe der Umlagen ist die Zahl der Gemeindeglieder zum 1. Januar des jeweiligen Rechnungsjahres der Verbandsmitglieder.
( 4 ) Kosten für die Erfüllung von Aufgaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 können auf dem Weg einer Sonderumlage von den beteiligten Verbandsmitgliedern erhoben werden, soweit die Beteiligten im Vorwege ein Einvernehmen herbeigeführt haben. Soweit nichts anderes vereinbart ist, richtet sich die Höhe der jeweiligen Umlage nach der Zahl der Gemeindeglieder zum 1. Januar des jeweiligen Rechnungsjahres der Verbandsmitglieder.
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§ 12
Antragsrecht der Kirchengemeinderäte

Die Kirchengemeinderäte haben das Recht zu Anträgen an die Verbandsversammlung, den Verbandsvorstand und den Friedhofsausschuss. Auf Verlangen sind sie zu hören. Die Verbandsversammlung, der Verbandsvorstand und der Friedhofsausschuss sollen in der folgenden Sitzung über die Anträge der Kirchengemeinderäte entscheiden und die Kirchengemeinderäte darüber unterrichten.
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§ 13
Friedhofsausschuss

( 1 ) Für Friedhofsangelegenheiten wird ein ständiger Ausschuss gebildet. Die Verbandsversammlung entsendet ein Mitglied aus jedem Kirchengemeinderat der Verbandsmitglieder, darunter mindestens ein Mitglied der Verbandsversammlung in den Friedhofsausschuss. Die Verbandsversammlung kann zusätzlich bis zu zwei fachkundige Gemeindeglieder in den Ausschuss berufen, wenn sie in den Kirchengemeinderat eines Verbandsmitgliedes wählbar sind. Das vorsitzende Mitglied des Friedhofsausschusses wird aus dem Kreis der in ihn entsandten Mitglieder von der Verbandsversammlung gewählt. Für die Mitglieder sind Stellvertretungen zu wählen, die gleichzeitig Ersatzmitglieder sind.
( 2 ) Die Eigentümer des Friedhofs Plöner Straße treffen mit dem Kirchengemeindeverband eine Vereinbarung, in der geregelt ist, inwiefern der Friedhofsausschuss Aufgaben für diesen Friedhof wahrnimmt.
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§ 14
Fachausschüsse

Die Verbandsversammlung kann gemäß § 76 Kirchengemeindeordnung zur Durchführung einzelner Aufgaben Fachausschüsse, deren Amtszeit die der Verbandsversammlung nicht übersteigen darf, bilden und ihnen die Entscheidung übertragen. In diese Ausschüsse können auch Gemeindeglieder gewählt werden, die der Verbandsversammlung nicht angehören, wenn sie in den Kirchengemeinderat eines Verbandsmitgliedes wählbar sind. Ein Mitglied muss der Verbandsversammlung angehören. Die vorsitzenden Mitglieder dieser Ausschüsse, die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder sowie die Geschäftsführung werden von der Verbandsversammlung bestimmt. Näheres regelt der Kirchengemeindeverband in einer Geschäftsordnung.
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§ 15
Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes

( 1 ) Jedes Verbandsmitglied ist berechtigt, sein Ausscheiden zum Ende eines Kalenderjahres mit Frist von 15 Monaten gegenüber dem Verbandsvorstand schriftlich unter Vorlage eines entsprechenden Beschlusses seines Kirchengemeinderates zu erklären.
( 2 ) Spätestens neun Monate vor dem Ausscheiden schließen das ausscheidende Verbandsmitglied und der Kirchengemeindeverband einen Vertrag über die rechtlichen Folgen des Ausscheidens. Der Vertrag soll insbesondere Regelungen zur Auseinandersetzung nach Maßgabe des Absatzes 3 enthalten. Der Beschluss der Verbandsversammlung bedarf einer Mehrheit von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder.
( 3 ) Die Auseinandersetzung findet nach folgenden Grundsätzen statt. Das ausscheidende Verbandsmitglied wird für einen Zeitraum von drei Jahren nach Wirksamwerden des Ausscheidens an den Kosten für gemeinsame Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes beteiligt. Für das nicht zweckgebundene Geldvermögen erhält die Kirchengemeinde eine Ausgleichszahlung. Maßstab für die Höhe der Ausgleichszahlung ist die Zahl der Gemeindeglieder zum 1. Januar des jeweiligen Rechnungsjahres der Verbandsmitglieder. Für das Grundeigentum des Kirchengemeindeverbandes werden keine Ausgleichszahlungen geleistet.
( 4 ) Soweit ein Vertrag nicht bis zu dem in Absatz 2 Satz 1 benannten Zeitpunkt zustande kommt, trifft der Kirchenkreisrat die erforderlichen Regelungen durch Beschluss. Die Entscheidungen des Kirchenkreisrates sind endgültig.
( 5 ) Verbleibt infolge des Ausscheidens von Verbandsmitgliedern lediglich noch ein Verbandsmitglied im Kirchengemeindeverband, so gilt der Kirchengemeindeverband als im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des letzten, vorgesehenen Ausscheidens eines Verbandsmitglieds als aufgelöst.
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§ 16
Auflösung des Kirchengemeindeverbandes

( 1 ) Die Auflösung des Kirchengemeindeverbandes erfolgt zum Ende eines Kalenderjahres, wenn mindestens 15 Monate zuvor alle Verbandsmitglieder der Auflösung durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderates zugestimmt haben.
( 2 ) Zur Auflösung des Kirchengemeindeverbandes bedarf es eines Vertrages der Verbandsmitglieder (Auflösungsvertrag). Der Auflösungsvertrag muss bestimmen, wie das Verbandsvermögen künftig genutzt bzw. aufgeteilt werden soll und in welchem Verhältnis die Verbandsmitglieder die Verbindlichkeiten des Kirchengemeindeverbandes zu tragen haben. Der Auflösungsvertrag soll insbesondere Regelungen zur Auseinandersetzung nach Maßgabe des Absatzes 3 enthalten.
( 3 ) Die Auseinandersetzung findet hierbei nach folgenden Grundsätzen statt. Die ausscheidenden Verbandsmitglieder tragen die Verbindlichkeiten des Verbandes bis zu ihrer Erfüllung im Verhältnis der Zahl der Gemeindeglieder. Das nicht zweckgebundene Vermögen wird im Verhältnis der Zahl der Gemeindeglieder aufgeteilt. Es muss eine Regelung über die Verwendung des zweckgebundenen Vermögens getroffen werden.
( 4 ) Soweit ein Auflösungsvertrag nach Absatz 2 nicht bis spätestens zu einem Zeitpunkt von neun Monaten vor der geplanten Auflösung zustande kommt, trifft der Kirchenkreisrat die erforderlichen Regelungen durch Beschluss. Die Entscheidungen des Kirchenkreisrates sind endgültig.
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§ 17
Änderungen der Verbandssatzung

( 1 ) Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung. Bei Änderungen dieser Satzung, durch die auf den Kirchengemeindeverband weitere Aufgaben übertragen werden, ist § 3 Absatz 5 zu beachten.
( 2 ) Änderungen dieser Satzung erfolgen im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat und bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 18
Veröffentlichungen

( 1 ) Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung sind im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu machen.
( 2 ) Weitere Satzungen des Kirchengemeindeverbandes werden bekannt gemacht durch Bekanntmachung in der Tageszeitung „Holsteinischer Courier“.
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§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft2#.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Neumünster vom 6. Dezember 1999 (GVOBl. 2000 S. 3) außer Kraft.
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Anlage 1

Kirchensiegel des Evangelisch-Lutherischen
Kirchengemeindeverbandes Neumünster
Grafik
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Anlage 2

Verbandsmitglieder des
Evangelisch-Lutherischen
Kirchengemeindeverbandes Neumünster
  1. Evangelisch-Lutherische Andreas-Kirchengemeinde Neumünster-Tungendorf;
  2. Evangelisch-Lutherische Anschar-Kirchengemeinde Neumünster;
  3. Evangelisch-Lutherische Bugenhagen-Kirchengemeinde Neumünster;
  4. Evangelisch-Lutherische Dietrich-Bonhoeffer-Kirchengemeinde Neumünster;
  5. Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Einfeld;
  6. Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Neumünster-Gadeland;
  7. Evangelisch-Lutherische Johannes-Kirchengemeinde Neumünster;
  8. Evangelisch-Lutherische Luther-Kirchengemeinde Neumünster-Tungendorf;
  9. Evangelisch-Lutherische Versöhnungskirchengemeinde Neumünster-Gartenstadt;
  10. Evangelisch-Lutherische Vicelin-Kirchengemeinde Neumünster;
  11. Evangelisch-Lutherische Wichern-Kirchengemeinde Neumünster.

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1 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist § 6 Absatz 1 Nummer 6.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 2. September 2016 in Kraft.