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Verbandssatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Altona

Vom 3. November 2016

(KABl. S. 421)

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Aufgrund von Artikel 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 der Verfassung hat die Verbandsversammlung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Altona am 1. Juni 2016 die folgende Verbandssatzung beschlossen:
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Kirchensiegel

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband trägt den Namen „Evangelisch-Lutherischer Kirchengemeindeverband Altona“ (im Folgenden Kirchengemeindeverband genannt).
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband ist Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 3 ) Er hat seinen Sitz in Hamburg.
( 4 ) Der Kirchengemeindeverband führt das in der Anlage zu dieser Satzung ersichtliche Kirchensiegel.
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§ 2
Verbandsmitglieder, Anschluss weiterer Kirchengemeinden

( 1 ) Verbandsmitglieder des Kirchengemeindeverbandes sind die nachfolgend aufgeführten Kirchengemeinden:
  1. Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Ottensen – Christianskirche-Osterkirche
  2. Evangelisch-Lutherische Christus-Kirchengemeinde Hamburg-Othmarschen
  3. Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Altona-Ost
  4. Evangelisch-Lutherische Tabita-Kirchengemeinde Ottensen-Othmarschen
  5. Evangelisch-Lutherische Luther-Kirchengemeinde Hamburg-Bahrenfeld
  6. Evangelisch-Lutherische Melanchthon-Kirchengemeinde Hamburg-Groß Flottbek
  7. Evangelisch-Lutherische Paulus-Kirchengemeinde Altona
  8. Evangelisch-Lutherische Paul-Gerhardt Kirchengemeinde Altona
  9. Evangelisch-Lutherische St. Petri-Kirchengemeinde Altona
  10. Evangelisch-Lutherische Haupt-Kirchengemeinde St. Trinitatis Altona.
( 2 ) Der Anschluss weiterer evangelisch-lutherischer Kirchengemeinden ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
  1. Die Kirchengemeinde liegt auf dem geographischen Gebiet des ehemaligen Kirchenkreises Altona vor der Fusion der Kirchenkreise im Jahre 2009.
  2. Die sich anschließende Kirchengemeinde muss Vermögensanteile in den Kirchengemeindeverband einbringen.
  3. Der durchschnittliche, ideelle Vermögensanteil der bisherigen Verbandsmitglieder darf durch den Anschluss einer weiteren Kirchengemeinde nicht geschmälert werden.
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§ 3
Zweck, Aufgaben, Aufgabenerweiterungen

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband dient den Verbandsmitgliedern zur gemeinschaftlichen Erfüllung des kirchlichen Auftrages. Dabei nimmt er seine Aufgaben zum Wohle aller verbandsangehörigen Kirchengemeinden wahr.
( 2 ) Dafür sind dem Kirchengemeindeverband von den Verbandsmitgliedern gemäß Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung insbesondere die folgenden Aufgaben und Aufgabengebiete übertragen:
  1. Verwaltung, Bewirtschaftung und Entwicklung des gemeinschaftlichen, im Eigentum des Kirchengemeindeverbandes stehenden Grundeigentums einschließlich der Friedhofsflächen mit dem Ziel, die Erträgnisse nach Abzug der Kosten zur Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben zu verwenden;
  2. Überlassung von Vermögensteilen an die verbandsangehörigen Kirchengemeinden zur eigenverantwortlichen Nutzung im Rahmen der kirchengemeindlichen Aufgabenerfüllung;
  3. Verwaltungsaufgaben der verbandsangehörigen Kirchengemeinden, insbesondere in den Bereichen
    1. Liegenschaften,
    2. Friedhofsverwaltung,
    3. Bauverwaltung.
  4. Übernahme von Verwaltungsgeschäften im Wege der Auftragsverwaltung.
Satz 1 gilt in dem Umfang, in dem diese Aufgaben nach dem Kirchengesetz über die Organisation der Verwaltung in den Kirchenkreisen (Kirchenkreisverwaltungsgesetz – KKVwG) vom 10. Oktober 2006 (GVOBl. S. 175), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 31. März 2009 (GVOBl. S. 112) in der jeweils gültigen Fassung, nicht dem Kirchlichen Verwaltungszentrum des Kirchenkreises zugewiesen sind, es sei denn, der Kirchenkreis hat den Kirchengemeindeverband mit der Erledigung derartiger Verwaltungsgeschäfte beauftragt oder der Kirchengemeinde eine Ausnahmegenehmigung erteilt.
( 3 ) Dem Kirchengemeindeverband können mit Zustimmung der Verbandsversammlung von den Verbandsmitgliedern weitere Aufgaben übertragen werden. Voraussetzung ist ein schriftlicher Antrag an das vorsitzende Mitglied des Verbandsvorstandes unter Beifügung des Beschlusses des Kirchengemeinderates.
( 4 ) Vermögen, das der Verband hinzu erwirbt, ist ausschließlich zur Aufgabenerfüllung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 zu verwenden. Entsprechendes gilt für die Erlöse von Veräußerungsgeschäften.
( 5 ) Mit der Aufgabenstellung gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 steht der Kirchengemeindeverband in der Tradition der Parochial- bzw. Kirchengemeindeverbände Altona und Ottensen, des späteren Kirchengemeindeverbandes Altona. Er setzt deren Arbeit fort unter den Rahmenbedingungen der Verfassung.
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§ 4
Organe

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband wird geleitet durch die Verbandsversammlung und den Verbandsvorstand.
( 2 ) Für die Organe des Kirchengemeindeverbandes gelten die Vorschriften über die Geschäftsführung des Kirchengemeinderates entsprechend, wenn nicht in Teil 4 §§ 75 bis 77 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABI. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung (Kirchengemeindeordnung) etwas anderes bestimmt ist.
( 3 ) Die Amtszeit der Mitglieder der Organe richtet sich nach deren Amtszeit im Kirchengemeinderat des jeweiligen Verbandsmitgliedes. Die Mitglieder der Organe bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der jeweils neu gebildeten Organe im Amt.
( 4 ) Die Organe des Kirchengemeindeverbandes sollen sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 5
Verbandsversammlung

( 1 ) Die Verbandsversammlung besteht aus jeweils einem Mitglied der Kirchengemeinderäte der verbandsangehörigen Kirchengemeinden. Für die Mitglieder ist jeweils eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestimmen. Die stellvertretenden Mitglieder sind gleichzeitig Ersatzmitglieder.
( 2 ) Die nicht in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis Stehenden (Ehrenamtliche) stellen die Mehrheit in der Verbandsversammlung. Um dieses Verhältnis zu gewährleisten, geben die Kirchengemeinderäte rechtzeitig vor der Wahl an das noch amtierende vorsitzende Mitglied des Verbandsvorstandes verbindlich bekannt, ob sie eine Pastorin bzw. einen Pastor, eine hauptamtliche Mitarbeiterin bzw. einen hauptamtlichen Mitarbeiter oder ein Gemeindeglied, das weder Pastorin bzw. Pastor noch hauptamtliche Mitarbeiterin bzw. hauptamtlicher Mitarbeiter ist, in die Verbandsversammlung entsenden wollen. Ergibt sich aus diesen Mitteilungen, dass das nach Satz 1 zulässige Quorum überschritten ist, wird in Koordinationsgesprächen mit den betroffenen Kirchengemeinderäten vereinbart, welche Kirchengemeinden eine Pastorin bzw. einen Pastor oder eine hauptamtliche Mitarbeiterin bzw. einen hauptamtlichen Mitarbeiter entsenden dürfen. Die Koordinationsgespräche sind innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der letzten Mitteilung nach Satz 2 auf Einladung und unter der Leitung des amtierenden vorsitzenden Mitglieds der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes durchzuführen. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, entscheidet das Los.
( 3 ) Bei der Zusammenlegung von verbandsangehörigen Kirchengemeinden entscheidet die Verbandsversammlung gemäß § 73 Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung über das Stimmrecht der aus der Zusammenlegung neu entstandenen Kirchengemeinde.
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§ 6
Aufgaben und Befugnisse der Verbandsversammlung

( 1 ) Die Verbandsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. sie beschließt die Verbandssatzung und weitere Satzungen des Verbandes und ändert diese;
  2. sie nimmt die dem Verband übertragenen Aufgaben wahr;
  3. sie wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verbandsvorstandes;
  4. sie beaufsichtigt die Tätigkeit des Verbandsvorstandes;
  5. sie beschließt den Haushalt und nimmt die Jahresrechnung ab;
  6. sie entscheidet auf Vorschlag des Verbandsvorstandes über die Anträge der Gemeinden auf Bereitstellung von Mitteln für eigene Zwecke;
  7. sie setzt gegebenenfalls notwendig werdende Umlagen der Verbandsmitglieder fest;
  8. sie entscheidet über den Erwerb, die Veräußerung und die dingliche Belastung von Grundvermögen und grundstücksgleichen Rechten;
  9. sie errichtet Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes;
  10. sie überwacht die Auflösung des Verbandes;
  11. sie kann Anträge an die Kirchenkreissynode in Angelegenheiten des Kirchengemeindeverbandes richten;
  12. sie nimmt weitere durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung zugewiesene Aufgaben wahr.
( 2 ) Die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung gemäß § 4 Absatz 4 bleibt solange in Kraft, bis die Verbandsversammlung eine neue Geschäftsordnung beschließt. Die Geschäftsordnung soll insbesondere folgende Tatbestände regeln:
  1. Erste Einberufung;
  2. Wahl des vorsitzenden und stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds der Verbandsversammlung;
  3. Abberufung von Mitgliedern;
  4. Sitzungen der Verbandsversammlung.
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§ 7
Verbandsvorstand

( 1 ) Der Verbandsvorstand besteht aus fünf Mitgliedern, darunter zwei aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren. Diese werden aus der Mitte der Verbandsversammlung gewählt.
( 2 ) Das vorsitzende Mitglied der Verbandsversammlung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verbandsvorstandes teil.
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§ 8
Aufgaben und Befugnisse des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand ist für die Geschäftsführung sowie für alle Angelegenheiten des Kirchengemeindeverbandes zuständig, soweit nicht eine Zuständigkeit der Verbandsversammlung begründet ist.
( 2 ) Der Verbandsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. er führt die laufenden Geschäfte des Kirchengemeindeverbandes;
  2. er vertritt den Kirchengemeindeverband im Rechtsverkehr;
  3. er besetzt die Stellen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes und führt die Aufsicht;
  4. er bereitet die Sitzungen der Verbandsversammlung vor;
  5. er führt die Beschlüsse der Verbandsversammlung aus;
  6. er sorgt für die fristgemäße Erstellung der Haushaltspläne und spricht der Verbandsversammlung eine Empfehlung zur Annahme oder Ablehnung der Haushaltspläne aus; er führt die von der Verbandsversammlung festgestellten Haushaltspläne aus;
  7. er hat der Verbandsversammlung für jedes Rechnungsjahr einen Rechenschaftsbericht zu geben;
  8. er nimmt außerhalb der Tagungen der Verbandsversammlung in dringenden Fällen die Aufgaben der Verbandsversammlung wahr; über seine insofern getroffenen Maßnahmen hat er die Verbandsversammlung unverzüglich zu unterrichten. Die Verbandsversammlung entscheidet, ob die Maßnahmen bestätigt oder geändert werden.
( 3 ) Die Geschäftsordnung des Verbandsvorstandes gemäß § 4 Absatz 4 bleibt solange in Kraft, bis der Verbandsvorstand eine neue Geschäftsordnung beschließt. Die Geschäftsordnung soll insbesondere folgende Tatbestände regeln:
  1. Erste Einberufung;
  2. Sitzungen des Verbandsvorstandes;
  3. Wahl des vorsitzenden und stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds des Verbandsvorstandes;
  4. Sachgebiete, Sprecher und Fachreferenten des Verbandsvorstandes;
  5. Fachausschüsse;
  6. Abberufung von Mitgliedern.
( 4 ) Die Führung der laufenden Geschäfte im Namen des Verbandsvorstandes wird, sofern keine Beschlussvorbehalte der Verbandsversammlung gemäß § 6 Absatz 1 sowie keine Beschlussvorbehalte des Verbandsvorstandes gemäß § 8 Absatz 2 vorhanden sind, dem vorsitzenden Mitglied des Verbandsvorstandes übertragen, in Vertretung von diesem dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied des Verbandsvorstandes. Der Verbandsvorstand kann über die Geschäftsordnung oder per Einzelbeschluss Aufgaben der laufenden, gewöhnlichen Geschäftsführung auf einzelne, hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen. Dem Verbandsvorstand ist regelmäßig über alle wichtigen laufenden Geschäfte zu berichten und er kann die Beschlussfassung hierüber an sich ziehen.
( 5 ) Der Verbandsvorstand handelt im Rechtsverkehr durch das vorsitzende oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied sowie durch ein weiteres Mitglied. Der Verbandsvorstand kann über die Geschäftsordnung oder per Einzelbeschluss konkrete Regelungen zur Siegelführung und Unterschriftenberechtigung treffen.
( 6 ) Geschäfte der laufenden Verwaltung bedürfen eines Beschlusses des Verbandsvorstandes, wenn sie außergewöhnlich sind und nicht im Rahmen der Haushaltsplanbewilligung in Verursachungsgrund und Höhe bereits genehmigt wurden.
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§ 9
Finanzierung

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband finanziert seine Arbeit durch:
  1. Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von Wohn- und Gewerbeeinheiten des in seinem Eigentum befindlichen Grundvermögens,
  2. Erträge aus der Bewirtschaftung von gewidmeten Friedhofsflächen des in seinem Eigentum befindlichen Grundvermögens,
  3. Erträge aus sonstigem in seinem Eigentum befindlichen Vermögen,
  4. sonstige Erträge aus Dienstleistungen an Externe.
Unbeschadet der kirchlichen Bestimmungen sind Veräußerungserlöse gemäß § 3 Absatz 4 in der Regel entweder für die Beschaffung von Ersatzland zu verwenden oder der Substanzerhaltungsrücklage oder der Instandhaltungsrücklage des Kirchengemeindeverbandes zuzuführen, es sei denn, die Verbandsversammlung entscheidet im Einzelfall mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder über eine alternative Verwendung.
( 2 ) Kosten des Kirchengemeindeverbandes, die nicht durch Einnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 gedeckt werden, werden zunächst durch Rücklagenentnahmen und erst nach Verbrauch der Rücklagen durch Umlagen gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 7 finanziert. Die Umlagen nach Satz 1 werden zu gleichen Teilen von den verbandsangehörigen Kirchengemeinden erhoben.
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§ 10
Verwaltungleitung

Die Verwaltungsleitung nimmt an den Sitzungen der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes mit beratender Stimme teil. Die Verwaltungsleitung ist Protokollführerin für die Sitzungen der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes und ist berechtigt, beglaubigte Abschriften der Protokolle zu erstellen.
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§ 11
Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes

( 1 ) Beschließt ein Kirchengemeinderat das Ausscheiden seiner Kirchengemeinde aus dem Kirchengemeindeverband, so beträgt die Frist ein Jahr jeweils zum Ende eines Kalenderjahres nach Eingang des entsprechenden Antrages unter Beifügung des beglaubigten Protokollauszuges des Beschlusses beim vorsitzenden Mitglied des Verbandsvorstandes.
( 2 ) Die der ausscheidenden Kirchengemeinde bisher zur Nutzung überlassenen Teile des Verbandsvermögens gehen in das Eigentum der ausscheidenden Kirchengemeinde über. Im Übrigen findet keine Vermögensauseinandersetzung statt.
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§ 12
Auflösung des Kirchengemeindeverbandes

( 1 ) Die Auflösung des Kirchengemeindeverbandes erfolgt zum Ende eines Kalenderjahres, wenn mindestens zwölf Monate zuvor alle Verbandsmitglieder der Auflösung durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderates zugestimmt haben.
( 2 ) Zur Auflösung des Kirchengemeindeverbandes bedarf es eines Vertrages der Verbandsmitglieder (Auflösungsvertrag). Der Auflösungsvertrag muss die Grundsätze der Auseinandersetzung bestimmen, insbesondere wie das Verbandsvermögen künftig genutzt bzw. aufgeteilt werden soll und in welchem Verhältnis die Verbandsmitglieder die Verbindlichkeiten des Kirchengemeindeverbandes zu tragen haben. Der Auflösungsvertrag muss zusätzlich Regelungen vorsehen, wie die vorhandenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Wahrung ihres Besitzstandes übernommen werden. Der Auflösungsvertrag bedarf der Zustimmung des Kirchenkreisrates.
( 3 ) Sofern im Auflösungsvertrag nichts anderes vereinbart wird, werden folgende Grundsätze der Auseinandersetzung festgelegt:
  1. Das Eigentum an den Friedhöfen fällt mit allen Rechten und Pflichten einschließlich der Anstellungsträgerschaft für die Mitarbeitenden an den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein, da die Friedhöfe nicht verkäuflich, teilbar oder liquidierbar sind. Der Kirchengemeindeverband ist verpflichtet, dem Kirchenkreis eine ausreichende Kapitalausstattung für die Friedhöfe zu übertragen. Die Kapitalausstattung umfasst die Absicherung des hoheitlichen Betriebes für 25 Jahre und die finanzielle Absicherung der Verpflichtungen, die in der Bilanz der Friedhöfe zum Zeitpunkt der Übertragung ausgewiesen werden.
  2. Das restliche Grundvermögen, die liquiden Mittel sowie alle sonstigen Vermögensgegenstände gehen als gemeinschaftliches Eigentum zu gleichen Anteilen an die verbandsangehörigen Kirchengemeinden über.
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§ 13
Änderungen der Verbandssatzungen

Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder der Verbandsversammlung. Sie erfolgen im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat und bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 14
Veröffentlichungen

( 1 ) Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung sind im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu machen.
( 2 ) Weitere Satzungen des Kirchengemeindeverbandes werden bekannt gemacht durch den Amtlichen Anzeiger.
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§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.1# Gleichzeitig tritt die Satzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Altona vom 18. Juni 2001 (GVOBl. S. 189) außer Kraft.
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Anlage zur Satzung/
Kirchensiegel des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Altona

(Wird hier nicht abgedruckt, da von Genehmigung ausgenommen.)

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 2. Dezember 2016 in Kraft.