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Vereinbarung zur Ausgabe des Ehrenamts-Diploms
des Landes Mecklenburg-Vorpommern zwischen der Pommerschen Evangelischen Kirche,
Bahnhofstr. 35/36, 17489 Greifswald
und
dem Ministerium für Soziales und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern,
Werderstraße 124, 19055 Schwerin1#, 2#

Vom 6. Juli 2011

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Präambel

Mit der Ausgabe des Ehrenamts-Diploms würdigen das Ministerium für Soziales und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern und die Pommersche Evangelische Kirche das ehrenamtliche und freiwillige Engagement der Bürgerinnen und Bürger vor Ort in den Städten und Gemeinden.
Das Ehrenamts-Diplom ist sichtbarer Ausdruck der öffentlichen Anerkennung und Würdigung. Es gilt zugleich als Dankeschön gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern, die sich in besonderer Weise für die Gemeinschaft einsetzen.
Auf der Grundlage dieser Präambel treffen die Beteiligten folgende Vereinbarung:
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§ 1
Voraussetzungen

1Mit dem Ehrenamts-Diplom können Bürgerinnen und Bürger, die sich in besonderer Weise freiwillig und ehrenamtlich engagieren und die mindestens das 14. Lebensjahr vollendet haben, ausgezeichnet werden. 2Der Umfang des bürgerlichen Engagements muss wöchentlich mindestens 5 Stunden über 6 Monate bzw. 250 Stunden im Jahr betragen.
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§ 2
Gestaltung

1Das Ehrenamts-Diplom wird in einer landesweit einheitlichen Gestaltung herausgegeben. 2Es trägt neben dem Logo „Engagiert in Mecklenburg-Vorpommern“ die Unterschriften der Ministerin für Soziales und Gesundheit und der vertretungsberechtigten Person der Pommerschen Evangelischen Kirche. 3Im Ehrenamts-Diplom werden Art und Umfang des Engagements sowie dabei erworbene Kompetenzen dokumentiert. 4Das Ehrenamts-Diplom wird als Blanko-Formular kostenlos zur Verfügung gestellt.
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§ 3
Verfahren und Abwicklung

1Für das Ehrenamts-Diplom ist ein Antragsformular auszufüllen. 2Dieses wird durch das Ministerium für Soziales und Gesundheit kostenlos zur Verfügung gestellt und kann auch im Internet heruntergeladen werden.
3Die Ausgabe des Ehrenamts-Diploms obliegt der Pommerschen Evangelischen Kirche in eigener Verantwortung. 4Voraussetzung für die Ausgabe ist allerdings die Unterzeichnung dieser Vereinbarung mit dem Ministerium für Soziales und Gesundheit.
5Die Pommersche Evangelische Kirche hat dem Ministerium für Soziales und Gesundheit auf Verlangen Auskunft über jährlich ausgegebene Ehrenamts-Diplome zu geben und Einsicht in diesbezügliche Verzeichnisse zu gewähren. 6Zu diesem Zweck sind folgende Angaben vorzuhalten: Anzahl der ausgegebenen Ehrenamts-Diplome nach Geschlechtern für die Altersgruppe 14 – 19 Jahre, 20 – 29 Jahre, 30 – 39 Jahre, 40 – 49 Jahre, 50 – 59 Jahre, 60 – 69 Jahre und über 70 Jahre. 7Des Weiteren sind Angaben zu den Engagementfeldern (z. B. Kultur, Soziales, Umwelt, Kirche, Migranten, Rettungsdienst/Katastrophenschutz, Kinder/Jugendliche, Interessenvertretung) zu erfassen. 8Vorgenannte Angaben sind dem Ministerium jeweils zum 31.07. und 31.01. mit Stichtag 30.06. bzw. 31.12. zu übermitteln.
9Die Pommersche Evangelische Kirche ist für die Prüfung der Voraussetzungen für das Ehrenamts-Diplom verantwortlich. 10Belange des Datenschutzes sind zu beachten. 11Das Ehrenamts-Diplom ist in würdiger Form zu überreichen.
12Weiterhin besteht die Möglichkeit, ein Zertifikat über Fort- und Weiterbildungen im Zusammenhang mit dem Engagement auszugeben.
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§ 4
Auschlusskriterien

1Das Ehrenamts-Diplom wird nicht an Personen vergeben, die eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten. 2Dies gilt jedoch nicht, soweit lediglich entstandene Kosten erstattet werden. 3Geringe Aufwandsentschädigungen, die de facto als Auslagenerstattung zu betrachten sind, stellen ebenfalls kein Hindernis für die Vergabe dar.
4Das Ehrenamts-Diplom darf weder von Personen noch von Parteien zur Wahlwerbung verwendet werden. 5Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf das Ehrenamts-Diplom nicht in einer Weise benutzt werden, die als Parteinahme der Landesregierung zugunsten einzelner Gruppen verstanden werden könnte.
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§ 5
Leistungen des Ministeriums für Soziales und Gesundheit

1Das Ministerium für Soziales und Gesundheit stellt ein Antragsformular und das Layout der Urkunde für das Ehrenamts-Diplom kostenfrei zur Verfügung. 2Des Weiteren werden ein Informationsflyer und ein Ehrenamts-PIN kostenlos zur Verfügung gestellt.
3Das Ministerium für Soziales und Gesundheit bietet kostenlose Workshops für die Einführung und Ausgabe des Ehrenamts-Diploms an. 4Den ausgebenden Städten, Gemeinden bzw. Trägerorganisationen wird eine Handreichung zur Verfügung gestellt.
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§ 6
Inkrafttreten

Die Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch die Vertragspartner in Kraft.
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§ 7
Vertragsdauer, Kündigung

1Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt werden. 2Die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
Schwerin, 29.06.2011
Greifswald, 06.07.2011
Ministerium für Soziales und Gesundheit
Pommersche Evangelische Kirche
Mecklenburg-Vorpommern
Im Auftrag
Ralf Lüdemann
Oberkonsistorialrat Dr. Chr. Ehricht

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1 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung gilt gemäß Teil 1 § 3 Absatz 1 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung als Recht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland fort.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung wurde bisher nicht bekannt gemacht.
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