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Kirchengesetz
über die rechtlich unselbstständige Stiftung zur Altersversorgung der Pastorinnen, Pastoren, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(Altersversorgungsstiftungsgesetz – AVersStiftG)

Vom 14. Oktober 2016

(KABl. S. 409)

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Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen; Artikel 110 Absatz 3 der Verfassung ist eingehalten:
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§ 1
Grundsätze

( 1 ) Mit dem Kirchengesetz über die Errichtung einer nicht rechtsfähigen „Stiftung zur Altersversorgung der Pastoren und Kirchenbeamten in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche“ vom 22. Januar 1983 (GVOBl. S. 96) wurde eine rechtlich unselbstständige kirchliche Stiftung der Landeskirche errichtet.
( 2 ) Die Stiftung wird mit Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes unter dem Namen „Stiftung zur Altersversorgung der Pastorinnen, Pastoren, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Stiftung Altersversorgung)“ fortgeführt.
( 3 ) Sitz der Stiftung Altersversorgung ist Kiel.
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§ 2
Stiftungszweck

( 1 ) Die Stiftung Altersversorgung hat den Zweck, eine mindestens 60-prozentige Absicherung der durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) aufzubringenden Versorgungsleistungen einschließlich der Beihilfen für die vor dem 1. Januar 2006 erstmals in ein öffentlich-rechtliches Pfarrdienstverhältnis eingetretenen Pastorinnen und Pastoren sowie in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eingetretenen Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten und Vikarinnen und Vikare sowie ihrer Hinterbliebenen (Versorgungsberechtigte) der Nordkirche sicherzustellen.
( 2 ) Für die nach dem 31. Dezember 2005 erstmals übernommenen Versorgungsberechtigten hat die Stiftung Altersversorgung den Zweck, eine 100-prozentige Absicherung der durch die Nordkirche aufzubringenden Versorgungsleistungen einschließlich der Beihilfen sicherzustellen.
( 3 ) Die Stiftung Altersversorgung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung Altersversorgung ist selbstlos tätig.
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§ 3
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungsvermögen stellt die Erfüllung des Stiftungszwecks sicher und ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.
( 2 ) Zu dem Stiftungsvermögen gehören auch Anwartschaften aus Rückdeckungsversicherungsverträgen gemäß § 5.
( 3 ) Bei dem Stiftungsvermögen handelt es sich um ein Sondervermögen der Landeskirche gemäß § 7 des Haushaltsführungsgesetzes vom 28. November 2013 (KABl. S. 474) in der jeweils geltenden Fassung. Das Sondervermögen ist im Haushaltsplan und im Jahresabschluss der Landeskirche gesondert auszuweisen.
( 4 ) Mindestens alle drei Jahre ist durch ein versicherungsmathematisches Gutachten die Höhe des Deckungsgrades der Absicherung der Versorgung gemäß § 2 Absatz 1 und 2 zu einem Bewertungsstichtag festzustellen.
( 5 ) Die Landessynode entscheidet für jedes Haushaltsjahr, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Erträge des Stiftungsvermögens zur Entlastung des Haushalts, aus dem die Versorgung aufzubringen ist, in Anspruch genommen werden können. Die Inanspruchnahme der Erträge darf nur insoweit erfolgen, wie es nicht zu einer dauerhaften Beeinträchtigung des Stiftungszwecks kommt. Eine dauerhafte Beeinträchtigung des Stiftungszwecks liegt vor, wenn nach Ablauf von zwei Jahren nach dem jeweiligen Bewertungsstichtag die Mindestabsicherungsquoten aus § 2 Absatz 1 oder 2 unterschritten werden.
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§ 4
Versorgungssicherungs-Fonds

( 1 ) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks gemäß § 2 Absatz 2 ist in der Stiftung getrennt vom sonstigen Stiftungsvermögen ein Versorgungssicherungs-Fonds gemäß Teil 5 § 4 Absatz 1 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 24. November 2014 (KABl. 2015 S. 25) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichtet, den die Stiftung Altersversorgung verwaltet.
( 2 ) Die Kirchenleitung regelt durch Rechtsverordnung das Nähere zur Höhe und Umlage der Versorgungsbeiträge gemäß Teil 5 § 4 Absatz 1 des Einführungsgesetzes und zur Verwaltung des Versorgungssicherungs-Fonds.
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§ 5
Rückdeckungsversicherungen

( 1 ) Die Kirchenleitung legt im Einvernehmen mit dem Finanzausschuss der Landessynode fest, ob und in welchem Umfang Rückdeckungsversicherungsverträge abgeschlossen werden sollen und ob die Höhe der Versicherungssummen der bestehenden Verträge verändert werden soll. Hierüber ist der Stiftungsvorstand vorab anzuhören.
( 2 ) Die Beiträge für die Rückdeckungsversicherungsverträge, die der Erfüllung des Stiftungszweckes gemäß § 2 Absatz 1 dienen, trägt die Nordkirche. Die Erträge aus den Rückdeckungsversicherungen sind an die Stiftung Altersversorgung abzuführen.
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§ 6
Haushalt

( 1 ) Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahrs hat der Stiftungsvorstand einen Haushalt aufzustellen.
( 2 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 7
Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfung erfolgt durch das Rechnungsprüfungsamt, es sei denn, der Rechnungsprüfungsausschuss der Landessynode überträgt einer anderen unabhängigen Stelle den Prüfungsauftrag.
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§ 8
Stiftungsverwaltung, Geschäftsführung, Vertretung

( 1 ) Der Stiftungsvorstand verwaltet die Stiftung Altersversorgung in eigener Verantwortung. Er bildet zur gemeinsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens aus seiner Mitte für die Dauer seiner Amtszeit einen Anlageausschuss.
( 2 ) Die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Stiftung Altersversorgung werden von dem Geschäftsführenden Vorstandsmitglied geführt.
( 3 ) Für die laufenden Verwaltungsgeschäfte ist das Geschäftsführende Vorstandsmitglied einzelvertretungsberechtigt. Im Übrigen wird die Stiftung Altersversorgung gerichtlich und außergerichtlich durch das Landeskirchenamt vertreten.
( 4 ) Das Landeskirchenamt stellt im Benehmen mit dem Geschäftsführenden Vorstandsmitglied zu seiner Unterstützung eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter. Die Personalkosten fallen der Stiftung Altersversorgung zur Last.
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§ 9
Stiftungsaufsicht

( 1 ) Die Aufsicht über die Stiftung Altersversorgung führt eine Stiftungsaufsicht. Die Kirchenleitung beruft drei Mitglieder, von denen mindestens eines Mitglied aus ihrer Mitte und eines Mitglied des Finanzausschusses der Landessynode sein muss. Der Finanzausschuss hat für das zu berufende Mitglied des Finanzausschusses ein Vorschlagsrecht.
( 2 ) Die Stiftungsaufsicht hat die Anlagegrundsätze zu genehmigen und die Beachtung der Anlagegrundsätze zu überwachen. Sie kann Beschlüsse und Maßnahmen der Stiftungsgremien, die das Recht verletzen, beanstanden und kann verlangen, dass derartige Beschlüsse nicht vollzogen oder, soweit rechtlich möglich, bereits ausgeführte Maßnahmen rückgängig gemacht werden.
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§ 10
Stiftungssatzung

Das Nähere zur Erfüllung des Stiftungszwecks, zur Stiftungsverwaltung und Aufsicht, insbesondere zur Zusammensetzung und zu den Aufgaben und Befugnissen von Stiftungsvorstand, Anlageausschuss, Geschäftsführendem Vorstandsmitglied und Stiftungsaufsicht, wird von der Kirchenleitung nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes durch Stiftungssatzung, die im Kirchlichen Amtsblatt bekannt zu geben ist, geregelt.
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§ 11
Änderungen des Kirchengesetzes,
Aufhebung der Stiftung

( 1 ) Die Stiftung Altersversorgung kann nur durch Kirchengesetz aufgehoben werden. Bei der Aufhebung der Stiftung Altersversorgung verbleibt das Stiftungsvermögen in der Landeskirche.
( 2 ) Änderungen der §§ 2 und 3 dieses Kirchengesetzes und die Aufhebung der Stiftung Altersversorgung sind nach Maßgabe von Artikel 110 Absatz 3 der Verfassung zu beschließen.
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§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.1# Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Errichtung einer nicht rechtsfähigen „Stiftung zur Altersversorgung der Pastoren und Kirchenbeamten in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche“ vom 22. Januar 1983 (GVOBl. S. 96) außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat am 2. Dezember 2016 in Kraft.