.Vereinbarung
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Vereinbarung
zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern,
vertreten durch die Kultusministerin,
einerseits
und
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs,
vertreten durch den Oberkirchenrat,
und
der Pommerschen Evangelischen Kirche,
vertreten durch das Konsistorium,
andererseits
zur Übertragung von Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege an die Kirchen1#
#Grundlage dieser Vereinbarung ist die Anwendung von Artikel 9 Absatz 4 des Güstrower Vertrages vom 20. Januar 1994 in Verbindung mit § 10 Absatz 4 des Denkmalschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1993 (GVOBl. S. 975), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 1994 (GVOBl. S. 559).
####§ 1
(1) Der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche (nachfolgend Evangelische Landeskirchen genannt) werden nach Maßgabe dieser Verwaltungsvereinbarung Aufgaben übertragen.
(2) 1Die Aufgabenübertragung an die Evangelischen Landeskirchen erfolgt an die jeweils zuständige kirchliche Oberbehörde. 2Sie unterhalten zur Wahrnehmung dieser Aufgaben je ein kirchliches Bauamt. 3Sie gewährleisten die Wahrnehmung kunstgeschichtlicher, architektonischer und archäologischer Belange.
(3) Gegenstand dieser Vereinbarung sind Denkmale im Sinne von § 2 Denkmalschutzgesetz, die sich im Eigentum der Evangelischen Landeskirchen, ihrer Kirchgemeinden und Gliederungen befinden.
#§ 2
1Für Maßnahmen nach §§ 7, 9, 183# und 224# des Denkmalschutzgesetzes sind die kirchlichen Bauämter zuständig. 2Sie handeln im Benehmen mit den unteren Denkmalschutzbehörden.
#§ 3
(1) Die Bauämter der Evangelischen Kirchen handeln bei den ihnen obliegenden Aufgaben in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den zuständigen Denkmalfachbehörden.
(2) Über etwa anstehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden sich die Vertragspartner rechtzeitig einvernehmlich verständigen.
#§ 4
Schwerin, den 3. Mai 1996 |
Regine Marquardt Kultusministerin | Dr. Menno Aden Oberkirchenratspräsident | Hans-Martin Harder Konsistorialpräsident |
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1 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung gilt gemäß Teil 1 § 3 Absatz 1 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung als Recht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland fort.
1 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung gilt gemäß Teil 1 § 3 Absatz 1 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung als Recht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland fort.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung wurde undatiert veröffentlicht; sie wurde am 3. Mai 1996 unterzeichnet.
2 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung wurde undatiert veröffentlicht; sie wurde am 3. Mai 1996 unterzeichnet.
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3 ↑ Red. Anm.: Der Verweis ist veraltet. Die Regelung zu den „ Allgemeinen Maßnahmen der Denkmalbehörden“ findet sich mittlerweile in § 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V) (Stand: 1. Januar 2026).
3 ↑ Red. Anm.: Der Verweis ist veraltet. Die Regelung zu den „ Allgemeinen Maßnahmen der Denkmalbehörden“ findet sich mittlerweile in § 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V) (Stand: 1. Januar 2026).