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Verbandssatzung des Evangelischen
Kirchengemeindeverbandes Retzin

Vom 24. Juni 2016

(KABl. 2017 S. 49)

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Die Verbandsversammlung des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes Retzin hat am 23. Juni 2016 aufgrund des Artikels 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Verbandssatzung beschlossen:
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Kirchensiegel

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband trägt den Namen „Evangelischer Kirchengemeindeverband Retzin“ (im Folgenden Kirchengemeindeverband genannt).
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband ist Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 3 ) Er hat seinen Sitz in 17321 Ramin – OT Retzin, Retzin 23.
( 4 ) Der Kirchengemeindeverband führt das in der Anlage 1 zu dieser Satzung ersichtliche Kirchensiegel.
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§ 2
Verbandsmitglieder, Anschluss weiterer Kirchengemeinden

( 1 ) Verbandsmitglieder sind die in der Anlage 2 zu dieser Satzung ersichtlichen Kirchengemeinden.
( 2 ) Weitere Kirchengemeinden des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises können sich dem Kirchengemeindeverband durch Vertrag anschließen. Voraussetzungen für den Anschluss sind ein Antrag der jeweiligen Kirchengemeinde in Form eines Beschlusses ihres Kirchengemeinderates, die Zustimmung der Verbandsversammlung sowie die entsprechende Änderung dieser Satzung.
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§ 3
Zweck, Aufgaben, Aufgabenerweiterungen

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband dient den Verbandsmitgliedern zur Erfüllung von gemeinsamen Aufgaben auf dem Gebiet der Friedhofsverwaltung und Friedhofsbewirtschaftung.
( 2 ) In Erfüllung des Verbandszweckes nimmt der Kirchengemeindeverband insbesondere die von den Verbandsmitgliedern übertragenen Aufgaben der Verwaltung und Bewirtschaftung der Friedhöfe im Eigentum der Verbandsmitglieder wahr. Zur Erfüllung dieser Aufgabe übertragen dem Verband die Verbandsgemeinden das friedhofsmäßige Nutzungsrecht an folgenden Grundstücken:
Gemarkung Krackow, Flur 8, Flurstück/e 27
Gemarkung Pomellen, Flur 5, Flurstück/e 33
Gemarkung Ladenthin, Flur 1, Flurstück/e 30
Gemarkung Ramin, Flur 4, Flurstück 104
Gemarkung Sonnenberg, Flur 1, Flurstück 77
Gemarkung Schwennenz, Flur 1, Flurstück 102
( 3 ) Dem Kirchengemeindeverband können von den Verbandsmitgliedern weitere Aufgaben übertragen werden, wenn sämtliche Verbandsmitglieder durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderates dem zustimmen.
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§ 4
Organe

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband wird geleitet durch die Verbandsversammlung und den Verbandsvorstand.
( 2 ) Für die Organe des Kirchengemeindeverbandes gelten die Vorschriften über die Geschäftsführung des Kirchengemeinderates entsprechend, wenn nicht in Teil 4 §§ 75 bis 77 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung (Kirchengemeindeordnung) etwas anderes bestimmt ist.
( 3 ) Die Amtszeit der Mitglieder der Organe richtet sich nach deren Amtszeit im Kirchengemeinderat des jeweiligen Verbandsmitgliedes. Die Mitglieder der Organe bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der jeweils neu gebildeten Organe im Amt.
( 4 ) Die Organe des Kirchengemeindeverbandes sollen sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 5
Verbandsversammlung

( 1 ) Die Verbandsversammlung besteht aus jeweils einer Pastorin bzw. einem Pastor und jeweils zwei ehrenamtlichen Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der verbandsangehörigen Kirchengemeinden. Für die Mitglieder ist jeweils eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestimmen.
( 2 ) Für die Wahl des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds gilt Artikel 31 der Verfassung entsprechend.
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§ 6
Aufgaben und Befugnisse der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. sie beschließt die Verbandssatzung und weitere Satzungen des Verbandes und ändert diese;
  2. sie wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verbandsvorstandes;
  3. sie nimmt die dem Verband übertragenen Aufgaben wahr;
  4. sie beschließt den Haushalt und nimmt die Jahresrechnung ab;
  5. sie setzt die Umlagen der Verbandsmitglieder fest;
  6. sie errichtet Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes;
  7. sie überwacht die Auflösung des Verbandes;
  8. sie kann Anträge an die Kirchenkreissynode in Angelegenheiten des Kirchengemeindeverbandes richten;
  9. sie nimmt weitere durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung zugewiesene Aufgaben wahr.
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§ 7
Verbandsvorstand

( 1 ) Der Verbandsvorstand besteht aus drei Mitgliedern, darunter ein Mitglied aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren und zwei ehrenamtliche Mitglieder. Diese werden aus der Mitte der Verbandsversammlung gewählt.
( 2 ) Für die Wahl des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds gilt Artikel 31 der Verfassung entsprechend.
( 3 ) Der Verbandsvorstand wird ermächtigt, eines seiner Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu beauftragen. Geschäfte der laufenden Verwaltung bedürfen eines Beschlusses des Verbandsvorstandes, wenn sie eine Wertgrenze in Höhe von 1000,- Euro übersteigen.
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§ 8
Aufgaben und Befugnisse des Verbandsvorstandes

Der Verbandsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. er führt die laufenden Geschäfte des Kirchengemeindeverbandes;
  2. er vertritt den Kirchengemeindeverband im Rechtsverkehr;
  3. er besetzt die Stellen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes und führt die Aufsicht.
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§ 9
Finanzierung

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband finanziert seine Arbeit aus:
  1. Gebühren;
  2. Spenden, Kollekten;
  3. Umlagen.
( 2 ) Kosten des Kirchengemeindeverbandes, die nicht durch Einnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 gedeckt werden, werden durch Umlagen gemäß § 6 Nummer 5 finanziert. Maßstab für die Höhe der Umlagen ist die Gemeindegliederzahl der Verbandsmitglieder.
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§ 10
Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes

( 1 ) Jedes Verbandsmitglied ist berechtigt, sein Ausscheiden zum Ende eines Kalenderjahres mit Frist von zwölf Monaten gegenüber dem Verbandsvorstand schriftlich unter Vorlage eines entsprechenden Beschlusses seines Kirchengemeinderates zu erklären.
( 2 ) Spätestens sechs Monate vor dem Ausscheiden schließen das ausscheidende Verbandsmitglied und der Kirchengemeindeverband einen Vertrag über die rechtlichen Folgen des Ausscheidens. Der Vertrag soll insbesondere Regelungen zur Auseinandersetzung nach Maßgabe des Absatzes 3 enthalten.
( 3 ) Die Auseinandersetzung findet nach folgenden Grundsätzen statt: Das ausscheidende Verbandsmitglied erhält das volle, nach § 3 Absatz 2 auf den Kirchengemeindeverband übertragene Nutzungsrecht an den Grundstücken in seinem Eigentum zurück.
( 4 ) Soweit ein Vertrag nicht bis zu dem in Absatz 2 Satz 1 benannten Zeitpunkt zustande kommt, trifft der Kirchenkreisrat die erforderlichen Regelungen durch Beschluss. Die Entscheidungen des Kirchenkreisrates sind endgültig.
( 5 ) Verbleibt infolge des Ausscheidens von Verbandsmitgliedern lediglich noch ein Verbandsmitglied im Kirchengemeindeverband, so gilt der Kirchengemeindeverband als im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des letzten, vorgesehenen Ausscheidens eines Verbandsmitglieds als aufgelöst.
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§ 11
Auflösung des Kirchengemeindeverbandes

( 1 ) Die Auflösung des Kirchengemeindeverbandes erfolgt zum Ende eines Kalenderjahres, wenn mindestens zwölf Monate zuvor alle Verbandsmitglieder der Auflösung durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderates zugestimmt haben.
( 2 ) Zur Auflösung des Kirchengemeindeverbandes bedarf es eines Vertrages der Verbandsmitglieder (Auflösungsvertrag). Der Auflösungsvertrag muss bestimmen, wie das Verbandsvermögen künftig genutzt bzw. aufgeteilt werden soll und in welchem Verhältnis die Verbandsmitglieder die Verbindlichkeiten des Kirchengemeindeverbandes zu tragen haben. Der Auflösungsvertrag soll insbesondere Regelungen zur Auseinandersetzung nach Maßgabe des Absatzes 3 enthalten.
( 3 ) Die Auseinandersetzung findet nach folgenden Grundsätzen statt: Die ausscheidenden Verbandsmitglieder erhalten das volle, nach § 3 Absatz 2 auf den Kirchengemeindeverband übertragene Nutzungsrecht an den Grundstücken in ihrem Eigentum zurück. Vorhandenes Vermögen fließt den ausscheidenden Verbandsmitgliedern nach dem Maßstab ihrer Gemeindegliederzahl zum Zeitpunkt der Auflösung des Kirchengemeindeverbandes zu. Vorhandene Schulden werden durch Umlage nach dem Maßstab ihrer Gemeindegliederzahl zum Zeitpunkt der Auflösung des Kirchengemeindeverbandes beglichen.
( 4 ) Soweit ein Auflösungsvertrag nach Absatz 2 nicht bis spätestens zu einem Zeitpunkt von sechs Monaten vor der geplanten Auflösung zustande kommt, trifft der Kirchenkreisrat die erforderlichen Regelungen durch Beschluss. Die Entscheidungen des Kirchenkreisrates sind endgültig.
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§ 12
Änderungen der Verbandssatzung

( 1 ) Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung. Bei Änderungen dieser Satzung, durch die auf den Kirchengemeindeverband weitere Aufgaben übertragen werden, ist § 3 Absatz 3 zu beachten.
( 2 ) Änderungen dieser Satzung erfolgen im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat und bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 13
Veröffentlichungen

( 1 ) Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung sind im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu machen.
( 2 ) Weitere Satzungen des Kirchengemeindeverbandes werden bekannt gemacht durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Amtes Löcknitz-Penkun und im Gemeindebrief der jeweiligen Verbandsmitglieder.
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§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.1#
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes Retzin (Friedhofszweckverband) vom 17. Mai 2011 (ABl. S. 163) außer Kraft.
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Anlage 1

Kirchensiegel des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes Retzin
Grafik
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Anlage 2

Verbandsmitglieder des Evangelischen
Kirchengemeindeverbandes Retzin
  1. Evangelische Kirchengemeinde Krackow-Nadrensee
  2. Evangelische Kirchengemeinde Retzin

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 3. Januar 2017 in Kraft.