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Rechtsverordnung
über das Kollektenwesen
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland
(Kollektenverordnung – KollVO)

Vom 19. Dezember 2016

(KABl. 2017 S. 70)

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Aufgrund von § 11 des Kollektengesetzes vom 19. Oktober 2016 (KABl. S. 411) verordnet die Erste Kirchenleitung:
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§ 1
Fristen zur Festlegung des Kollektenplans und der Kollektenzwecke

( 1 ) Für die Festlegung des Kollektenplans nach § 5 des Kollektengesetzes und der Kollektenzwecke nach § 4 Absatz 3 bis 6 des Kollektengesetzes werden folgende Fristen festgelegt:
  1. Die Kirchenleitung beschließt rechtzeitig vor Ablauf eines Kalenderjahrs den Kollektenplan und entscheidet über die Zwecke der landeskirchenweiten Kollekten für das übernächste Jahr (Geltungsjahr des Kollektenplans).
  2. Das Landeskirchenamt gibt den Kollektenplan bis spätestens März des Jahres, das vor dem Geltungsjahr des Kollektenplans liegt, bekannt.
  3. Die jeweilige Bischöfin bzw. der jeweilige Bischof im Sprengel beschließt nach Beratung im Konvent der Pröpstinnen und Pröpste die Zwecke der Sprengelkollekten bis spätestens Ende Mai des Jahres, das vor dem Geltungsjahr des Kollektenplans liegt.
  4. Der jeweilige Kirchenkreisrat beschließt die Zwecke der Kirchenkreiskollekten bis spätestens Ende August des Jahres, das vor dem Geltungsjahr des Kollektenplans liegt.
  5. Der jeweilige Kirchengemeinderat entscheidet über die Zwecke der freien Kollekten bis spätestens Ende Dezember des Jahres, das vor dem Geltungsjahr des Kollektenplans liegt.
( 2 ) Beschlüsse nach Absatz 1 Nummer 3 sind von den Bischöfinnen bzw. Bischöfen in geeigneter Weise zeitnah den Kirchenkreisräten mitzuteilen. Die Kirchenkreisräte teilen Beschlüsse nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 in geeigneter Weise zeitnah den Kirchengemeinden mit.
( 3 ) Aus aktuellem Anlass kann der Kirchengemeinderat abweichend von Absatz 1 Nummer 5 an Sonn- und Feiertragen mit freien Kollekten nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Kollektengesetzes einen zweiten Kollektenzweck festlegen.
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§ 2
Grundsätze für die Erstellung des Kollektenplans

( 1 ) Im Kollektenplan ist die Hauptkollekte am ersten Sonntag eines Monats in der Regel als landeskirchenweite Kollekte vorzusehen. Bei der Festlegung der Zwecke landeskirchenweiter Kollekten beachtet die Kirchenleitung Vorschläge der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und der Union Evangelischer Kirchen sowie die Vielfalt kirchlicher Verkündigungsformen, die insbesondere nach Artikel 1 Absatz 5 Satz 2 der Verfassung zum Ausdruck kommen.
( 2 ) Die Kollekte am zweiten Sonntag eines Monats ist in der Regel im Wechsel als eine Sprengel- oder Kirchenkreiskollekte vorzusehen.
( 3 ) Die Kollekte am dritten und vierten Sonntag eines Monats ist in der Regel als eine freie Kollekte vorzusehen.
( 4 ) Abweichend von Absatz 1 bis 3 gelten folgende Festsetzungen:
  1. Die Kollekten am Ersten Advent, Heilig Abend und Erntedanktag sind landeskirchenweite Kollekten und für Projekte des Werks „Brot für die Welt – Evangelischer Entwicklungsdienst“ im Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. zu bestimmen.
  2. Die Kollekte am Ostersonntag ist als Kirchenkreiskollekte zu bestimmen.
  3. Die Kollekte am Pfingstsonntag ist eine landeskirchenweite Kollekte und für das Ökumenische Opfer zu bestimmen.
  4. Die Kollekte am 10. Sonntag nach Trinitatis ist eine landeskirchenweite Kollekte und für ein Wahlprojekt der Kirchenleitung zu bestimmen.
  5. Die Kollekte am Altjahrsabend ist eine landeskirchenweite Kollekte und für die Aktion Weltbibelhilfe der Deutschen Bibelgesellschaft zu bestimmen.
( 5 ) Die Kollekten an Feiertagen, für die keine Festsetzung nach den Absätzen 1 bis 4 erfolgt ist, sind freie Kollekten.
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§ 3
Konkretisierung der landeskirchenweiten Kollekten

( 1 ) Für die von der Kirchenleitung festgelegten landeskirchenweiten Kollekten erfolgt nach der Entscheidung der Kirchenleitung über den Kollektenzweck gemäß § 4 Absatz 3 des Kollektengesetzes eine Konkretisierung durch folgende Vorschlagsberechtigte:
  1. Für die Kollektenzwecke „Mitverantwortung für das öffentliche Leben“ und „Bildung und Unterricht“ erfolgt die Konkretisierung durch die Kammer für Dienste und Werke.
  2. Für den Kollektenzweck „Seelsorge“ erfolgt die Konkretisierung durch das Kuratorium des Hauptbereichs „Seelsorge, Beratung und ethischer Diskurs“ (Hauptbereich 2)1#.
  3. Für den Kollektenzweck „Gottesdienst und Kirchenmusik“ erfolgt die Konkretisierung im jährlichen Wechsel durch das Kuratorium des Hauptbereichs „Gottesdienst und Gemeinde“ (Hauptbereich 3)2# und durch die Landeskirchenmusikdirektorinnen bzw. Landeskirchenmusikdirektoren nach Beratung im Konvent der Kirchenkreiskantorinnen und Kirchenkreiskantoren.
  4. Für den Kollektenzweck „Mission“ erfolgt die Konkretisierung durch den Vorstand des Zentrums für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit.
  5. Für den Kollektenzweck „Diakonie“ erfolgt die Konkretisierung
    1. für das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein durch das „Diakonische Werk Schleswig-Holstein – Landesverband der Inneren Mission e. V.“,
    2. für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg und der Evangelisch-lutherischen Erlöser-Kirchengemeinde Vahrendorf durch das „Diakonische Werk Hamburg – Landesverband der Inneren Mission e. V.“ und
    3. für das Gebiet des Sprengels Mecklenburg und Pommern durch das „Diakonische Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V.“.
  6. Für den Kollektenzweck „Ökumenisches Opfer“ erfolgt die Konkretisierung durch die „Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e. V.“.
  7. Für den Kollektenzweck „Diaspora“ erfolgt die Konkretisierung im jährlichen Wechsel durch das „Gustav-Adolf-Werk e. V.“ und den „Martin-Luther Bund e. V.“.
  8. Für den Kollektenzweck „Innerkirchliche Aufgaben der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) und Projekte der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (UEK)“ erfolgt die Konkretisierung für den Anteil der VELKD durch die VELKD und für den Anteil der UEK durch die Stiftung zur Bewahrung kirchlicher Baudenkmäler in Deutschland (Stiftung KiBa).
  9. Für den Kollektenzweck „Gesamtkirchliche Aufgaben der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD)“ erfolgt die Konkretisierung durch die zuständigen Gremien der EKD.
( 2 ) Die Vorschlagsberechtigten teilen ihre Beschlüsse über die konkretisierten Kollektenzwecke bis spätestens Ende Oktober des Jahres, das vor dem Geltungsjahr des Kollektenplans liegt, dem Landeskirchenamt mit, das die Kollektenzwecke prüft. Ein Abkündigungstext für jeden Kollektenzweck ist beizufügen. Das Landeskirchenamt informiert die Kirchengemeinden über die konkretisierten Kollektenzwecke.
( 3 ) In Abweichung zu § 4 Absatz 2 Satz 2 des Kollektengesetzes werden die Kollektenerträge nach Absatz 1 Nummer 8 zu fünf Sechsteln dem Kollektenzweck der VELKD und zu einem Sechstel dem Kollektenzweck der UEK zugeteilt.
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§ 4
Verlegung von Kollektenzwecken anlässlich
von Konfirmationsgottesdiensten

Die Feier eines Konfirmationsgottesdienstes an einem Sonntag, an dem eine verbindliche Kollekte vorgesehen ist, ist ein wichtiger Grund im Sinne des § 6 Absatz 2 des Kollektengesetzes. Der Antrag auf Verlegung nach § 6 Absatz 4 des Kollektengesetzes kann sich auch auf eine grundsätzliche Verlegung für einen längeren Zeitraum beziehen.
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§ 5
Kollektenkatalog

( 1 ) Das Landeskirchenamt gibt in geeigneter Weise regelmäßig einen Kollektenkatalog heraus, der für Kirchengemeinden Empfehlungen für Zwecke freier Kollekten enthält. Den Kirchengemeinden wird empfohlen, wenigstens die Hälfte ihrer freien Kollekten für Zwecke aus dem Kollektenkatalog vorzusehen.
( 2 ) Das Landeskirchenamt entscheidet über die Aufnahme von Kollektenzwecken in den Kollektenkatalog. Dem Antrag auf Aufnahme ist eine schriftliche Beschreibung des Kollektenzwecks beizufügen. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Kollektenkatalog besteht nicht.
( 3 ) Der Kollektenkatalog empfiehlt bis zu 150 Kollektenzwecke und berücksichtigt dabei die Vielfalt kirchlicher Verkündigungsformen, die insbesondere nach Artikel 1 Absatz 5 Satz 2 der Verfassung zum Ausdruck kommen. In den Kollektenkatalog können höchstens fünf Kollektenzwecke eines Trägers kirchlicher Arbeit aufgenommen werden.
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§ 6
Zählung der Kollekten

( 1 ) Der Kirchengemeinderat legt ein Verfahren fest, wie die Zählung und Aufbewahrung der Kollekten nach § 7 des Kollektengesetzes sowie die Weiterleitung an den Kirchenkreis gewährleistet wird.
( 2 ) Kann im Ausnahmefall der Kollektenertrag nicht gemäß § 7 Absatz 2 des Kollektengesetzes unmittelbar nach Abschluss des Gottesdienstes gezählt werden, so können zwei beauftragte Personen die Kollekten mit Datum und Unterschrift, getrennt nach Haupt- und Ausgangskollekten, gemeinsam in ein geeignetes Geldbehältnis einlegen, es verschließen und vorübergehend an einem diebstahlsicheren Ort verwahren. Die Zählung und die Eintragung in das Kollektenbuch sind zeitnah nachzuholen. Im Ausnahmefall kann die Verwahrung, das Öffnen des Geldbehältnisses und das Zählen der Kollektenerträge auf eine Bank oder Sparkasse übertragen werden.
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§ 7
Kollektenbuch

Alle in der Kirchengemeinde gesammelten Kollekten aus Gottesdiensten der Kirchengemeinden sind in das Kollektenbuch einzutragen. Das gilt auch für Kollekten aus Anlass von Amtshandlungen. Die Eintragung im Kollektenbuch hat den Tag der Sammlung, den Kollektenzweck und den Ertrag der Kollekten zu enthalten. Haupt- und Ausgangskollekten sind getrennt voneinander auszuzählen und zu verwalten.
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§ 8
Zuwendungsbestätigung

Einnahmen aus Kollekten sind Spenden im Sinne der steuerrechtlichen Bestimmungen. Kirchengemeinden können nach Maßgabe der steuerrechtlichen Bestimmungen Zuwendungsbestätigungen ausstellen.
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§ 9
Weiterleitung der Kollektenerträge

( 1 ) Kollektenerträge sind innerhalb von sechs Wochen seit ihrer Einsammlung an die Kollektenempfangenden weiterzuleiten.
( 2 ) Die Meldung der Kollektenerträge nach § 8 Absatz 3 des Kollektengesetzes soll zeitgleich mit der Weiterleitung an den Kollektenempfangenden unter Angabe des Aufkommens aus jeder Kirchengemeinde erfolgen.
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§ 10
Kollekten in Gottesdiensten weiterer kirchlicher Körperschaften
oder selbstständiger Dienste und Werke

Soll die Zählung, Bescheinigung, Aufbewahrung und Weiterleitung der Kollekten von Gottesdiensten nach § 10 des Kollektengesetzes durch die Kirchengemeinde übernommen werden, auf deren Gebiet der Gottesdienst stattfindet, ist dies rechtzeitig vor dem Gottesdienst zu vereinbaren. In diesem Fall ist die Kollekte in das Kollektenbuch der Kirchengemeinde einzutragen.
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§ 11
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft3#.

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1 ↑ Red. Anm.: Gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) lautet der Name des Hauptbereichs jetzt: „Hauptbereich Seelsorge und gesellschaftlicher Dialog der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“.
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2 ↑ Red. Anm.: Gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) lautet der Name des Hauptbereichs jetzt: „Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat am 2. Februar 2017 in Kraft.