.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Satzung
für das Zentrum Kirchlicher Dienste
im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg
Vom 16. Dezember 2016
(KABl. 2017 S. 90)
####Die Kirchenkreissynode hat aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachstehende Satzung für das Zentrum Kirchlicher Dienste im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg beschlossen:
#§ 1
Rechtsform und Sitz
(
1
)
1 Die ehemalige Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs hat durch das Kirchengesetz vom 20. März 2010 zur Errichtung eines Regionalzentrums für allgemeinkirchliche Dienste in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (KABl S. 17) ein Zentrum Kirchlicher Dienste gegründet. 2 Mit Bildung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ist dieses Zentrum gemäß § 46 Absatz 1 Ziffer 1 der Überleitungsbestimmungen im Einführungsgesetz zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 7. Januar 2012 (EGVerf-Teil 1) in den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg übergeleitet worden.
(
2
)
1 Das Zentrum Kirchlicher Dienste ist ein rechtlich unselbstständiges Werk des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg. 2 In ihm sind mehrere allgemeinkirchliche Arbeitsbereiche des Kirchenkreises zu einer organisatorischen Einheit zusammengefasst.
(
3
)
Es hat seinen Sitz in Rostock.
#§ 2
Aufgaben
(
1
)
Das Zentrum Kirchlicher Dienste hat Anteil an dem gemeinsamen Auftrag der Kirche zur Verkündigung des Evangeliums.
(
2
)
Es fördert mit seinen unterschiedlichen Aufgabenbereichen das Leben im Kirchenkreis, seinen Kirchenregionen und Kirchengemeinden.
(
3
)
Es greift gesellschaftliche und kirchliche Themen auf oder trägt Querschnittsthemen ein, bearbeitet sie gemeinsam mit anderen und unterstützt ihre Umsetzung.
(
4
)
Es unterstützt Kirchengemeinden und kirchliche Einrichtungen bei ihrer Arbeit z. B. durch inhaltliche Impulse, Beratung, Weiterbildungen, Veranstaltungen.
(
5
)
Es berät und fördert haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis, setzt sich für gute Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit ein und steht für konzeptionelle Entwicklungen im Kirchenkreis.
(
6
)
Es versteht sich als Ansprechpartner für Menschen, die nicht der Kirche angehören.
#§ 3
Arbeitsbereiche
(
1
)
1 Das Zentrum Kirchlicher Dienste gliedert sich in folgende Arbeitsbereiche:
- Gemeindedienst,
- Erwachsenenbildung,
- Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
- Ökumenische Arbeitsstelle,
- Leitung und Verwaltung.
2 Weitere Arbeitsbereiche können durch den Kirchenkreisrat in Abstimmung mit dem Kuratorium gebildet werden.
(
2
)
Die Arbeitsbereiche werden durch Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter geführt und arbeiten selbstständig aufgrund der Geschäftsordnung für das Zentrum Kirchlicher Dienste, die der Kirchenkreisrat erlässt.
(
3
)
Die Arbeitsbereiche arbeiten themen- und anlassbezogen zusammen.
#§ 4
Leitung
(
1
)
Das Zentrum Kirchlicher Dienste wird durch eine Pastorin bzw. einen Pastor geleitet, unbeschadet der Verantwortung des Kirchenkreisrates gemäß Artikel 53 und Artikel 117 Verfassung.
(
2
)
1 Die Leiterin bzw. der Leiter begleitet die Arbeit des Zentrums Kirchlicher Dienste geistlich und theologisch. 2 Sie bzw. er arbeitet themen- und anlassbezogen.
(
3
)
Die Leiterin bzw. der Leiter des Zentrums Kirchlicher Dienste hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Verantwortung für die Öffentlichkeitsarbeit,
- die Verantwortung für die Aufnahme der inhaltlichen Anregungen des Kuratoriums,
- Berichterstattung im Kuratorium und Beratung des Kuratoriums,
- dem Kuratorium Vorschläge für die Stellenbesetzung im Zentrum Kirchlicher Dienste zu unterbreiten.
(
4
)
1 Der Leiterin bzw. dem Leiter obliegt die Geschäftsführung. 2 Sie bzw. er ist verantwortlich für eine wirtschaftliche und aufgabenorientierte Arbeit des Zentrums Kirchlicher Dienste im Rahmen des Haushaltsplanes. 3 Die Leiterin bzw. der Leiter wird bei ihrer bzw. seiner Tätigkeit durch die Bereichsleitungen unterstützt.
(
5
)
Die Vertretung des Zentrums Kirchlicher Dienste im Rechtsverkehr und deren Umfang wird durch Bevollmächtigung des Kirchenkreisrates geregelt.
(
6
)
1 Die Leiterin bzw. der Leiter nimmt die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Arbeitsbereichen wahr. 2 Die Fachaufsicht kann an die Bereichsleitung delegiert werden. 3 Der Leiterin bzw. dem Leiter obliegt die Dienst- und Fachaufsicht über die Pastorinnen und Pastoren, soweit sie ihr oder ihm von der zuständigen Pröpstin bzw. dem zuständigen Propst übertragen wurde.
(
7
)
Sie bzw. er ist zuständig für die Vernetzung des Zentrums Kirchlicher Dienste mit den leitenden Gremien und kirchlichen Einrichtungen, Diensten und Werken im Kirchenkreis sowie in der Nordkirche.
(
8
)
Die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Leiterin bzw. den Leiter des Zentrums Kirchlicher Dienste.
#§ 5
Kuratorium
(
1
)
1 Zur Unterstützung der Arbeit des Zentrums Kirchlicher Dienste wird ein Kuratorium gebildet. 2 Diesem gehören an:
- Die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst als vorsitzendes Mitglied,
- ein von der Kirchenkreissynode gewähltes ehrenamtliches Mitglied als stellvertretendes vorsitzendes Mitglied,
- eine Pastorin bzw. ein Pastor, die bzw der in einer Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehat oder verwaltet,
- eine gemeindepädagogische Mitarbeiterin bzw. ein gemeindepädagogischer Mitarbeiter,
- drei zu Kirchenältesten wählbare Gemeindeglieder.
3 Die Mitglieder nach Nummer 3 bis 5 werden vom Kirchenkreisrat berufen.
(
2
)
1 Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums beträgt sechs Jahre. 2 Erneute Wahl oder Berufung ist möglich. 3 Das Kuratorium bleibt im Amt, bis das neue Kuratorium sich konstituiert hat. 4 Ferner endet die Mitgliedschaft im Kuratorium durch Rücktritt oder durch Verlust der Wählbarkeit oder Berufungsfähigkeit. 5 Scheidet eine Person während der Amtszeit aus dem Kuratorium aus, erfolgt eine Nachwahl oder Nachberufung für die verbleibende Dauer der Amtszeit.
(
3
)
1 Das Kuratorium tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. 2 Die Einladung mit der vorläufigen Tagesordnung erfolgt mindestens 14 Tage vorher. 3 Das Protokoll wird spätestens vier Wochen nach der Beratung an die Mitglieder versandt. 4 Die Mitglieder des Kuratoriums haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen, insbesondere der Fahrtkosten.
(
4
)
1 Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, unter ihnen das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied anwesend ist. 2 Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. 3 Im Ausnahmefall ist eine Beschlussfassung in Textform zulässig. 4 Die Leiterin bzw. der Leiter des Zentrums Kirchlicher Dienste nimmt an den Sitzungen beratend teil. 5 Weitere Gäste können hinzugezogen werden.
(
5
)
Die Geschäftsführung für das Kuratorium wird durch das Zentrum Kirchlicher Dienste wahrgenommen.
(
6
)
Das Kuratorium nimmt folgende Aufgaben wahr:
- inhaltliche Anregungen und Begleitung der Arbeit des Zentrums Kirchlicher Dienste,
- das Vorschlagsrecht für die Besetzung der Stellen der Leiterin bzw. des Leiters des Zentrums Kirchlicher Dienste, der Bereichsleiter und der weiteren Mitarbeiter gegenüber dem Kirchenkreisrat, unbeschadet anderer geltender Regelungen,
- das Votum für den Finanzausschuss der Kirchenkreissynode zu Haushaltsplan und Jahresabschluss des Zentrums Kirchlicher Dienste und zur Entlastung der Leiterin bzw. des Leiters.
(
7
)
Das Kuratorium nimmt regelmäßig Berichte der Leiterin bzw. des Leiters oder aus einzelnen Bereichen des Zentrums Kirchlicher Dienste entgegen.
#§ 6
Zusammenarbeit
(
1
)
Das Zentrum Kirchlicher Dienste arbeitet mit den Kirchengemeinden und Kirchenregionen, mit anderen Diensten und Werken im Kirchenkreis, insbesondere mit der Stiftung „Sozial-Diakonische Arbeit im Kirchenkreis Mecklenburg – Evangelische Jugend“, mit den Zentren für Dienste und Werke anderer Kirchenkreise und mit den Einrichtungen der Nordkirche zusammen und kooperiert mit Vereinen, Initiativen und Partnern des öffentlichen Lebens.
(
2
)
1 Die Leiterin bzw. der Leiter sowie die Bereichsleitungen sind Mitglieder des Konventes der Dienste und Werke im Kirchenkreis. 2 Die Bereichsleitungen vertreten die von ihnen geführten Dienste im Konvent.
(
3
)
Das Zentrum Kirchlicher Dienste pflegt Kontakte zu Bildungs-, Kultur- und Sozialeinrichtungen im Land Mecklenburg-Vorpommern.
#§ 7
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag des Außerkrafttretens des Kirchengesetzes zur Errichtung eines Regionalzentrums für allgemeinkirchliche Dienste in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 20. März 2010 (KABl S. 17) in Kraft.1#