.Organisationssatzung
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Organisationssatzung
für das Ev.-Luth. Friedhofswerk
des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland
Vom 9. Februar 2017
(KABl. S. 166, 397)
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Erste Änderungssatzung zur Organisationssatzung für das Ev.-Luth. Nordfriesische Friedhofswerk des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland | 1. Dezember 2020 | § 2 Abs. 4 | neu gefasst | |
ehem. Abs. 4 | wird zu Abs. 5 |
Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland hat am 2. Dezember 2016 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 und 6 und Artikel 41 Absatz 2 der Verfassung die nachfolgende Satzung beschlossen:
#§ 1
Errichtung, Rechtsform, Name, Sitz
(
1
)
Die Kirchenkreissynode errichtet ein Friedhofswerk als unselbstständiges Werk des Kirchenkreises nach Artikel 41 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 115 der Verfassung.
(
2
)
Das Friedhofswerk führt den Namen „Evangelisch-Lutherisches Nordfriesisches Friedhofswerk“ (im Folgenden: NFW).
(
3
)
Der Sitz des NFW ist der Sitz des Kirchenkreises.
#§ 2
Aufgaben, Aufsicht
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden können die Trägerschaft an ihren Friedhöfen auf den Kirchenkreis übertragen. 2 Angestrebt wird mit dieser organisatorischen Bündelung die Verbesserung der betriebswirtschaftlichen Abläufe unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten. 3 Friedhöfe, deren Trägerschaft in die des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Nordfriesland (im Folgenden: „Kirchenkreis“) überführt werden sollen, werden in diesem Werk des Kirchenkreises nach Artikel 41 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 115 der Verfassung zusammengefasst.
(
2
)
1 Dem NFW obliegen die nach dem Bestattungsgesetz vom 4. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 70), das zuletzt durch Gesetz vom 16. Februar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 56) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführenden Aufgaben auf den in der Trägerschaft des Kirchenkreises befindlichen Friedhöfen.
2 Ihm obliegt insbesondere
- die Bewirtschaftung und Unterhaltung der Friedhöfe,
- der Betrieb von Leichenhallen,
- die Unterhaltung des öffentlichen Grüns auf den Friedhöfen.
(
3
)
Das NFW kann sich zur Erfüllung dieser Aufgaben Dritter bedienen.
(
4
)
Neben den Aufgaben nach § 2 Absatz 2 kann das NFW als organisatorischer Teil der Kirchenkreisverwaltung auch Pflichtaufgaben nach § 2 Absatz 2 Nr. 2 Kirchenkreisverwaltungsgesetz (KKVwG) für die Kirchenkreisverwaltung im Bereich Finanzen übernehmen, sowie freiwillige Leistungen nach § 3 KKVwG anbieten.
(
5
)
Der Kirchenkreisrat führt nach Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung die Aufsicht über das NFW.
#§ 3
Übernahme der Trägerschaft, Vertragsschluss
(
1
)
1 Kirchengemeinden des Kirchenkreises, die Träger eines Friedhofs sind, können dem Kirchenkreis die Trägerschaft und das Betreiben ihres Friedhofs übertragen. 2 Die Übertragung der Trägerschaft erfolgt durch Beschluss ihres Kirchengemeinderates und dem Abschluss eines schriftlichen Vertrags zwischen dem bisherigen Träger und dem Kirchenkreis. 3 Ein Anspruch auf Abschluss eines Vertrags besteht nicht.
(
2
)
Für den Vertragsschluss muss mindestens Folgendes geregelt sein:
- Die Übertragung der Trägerschaft, gegebenenfalls die Regelung der Eigentumsrechte an Grundstücken beziehungsweise grundstücksgleichen Rechten,
- Regelungen für alle Anstellungsverhältnisse aufgrund des Rechtsträgerwechsels,
- Vertrag mit der Kommune zur Übernahme eines möglichen Defizits und Einverständnis dieser zur Rechtsnachfolge,
- Regelungen zum Vermögensübergang bzw. für bestehende Verbindlichkeiten,
- Vereinbarungen über die Nutzung von Grundeigentum, Gebäuden und Sachmitteln, soweit diese nicht übertragen werden,
- die Übertragung zweckbestimmter Rücklagen sowie Forderungen und Verbindlichkeiten,
- Überführung der Friedhofs- und der Friedhofsgebührensatzungen in die Regelungen des Kirchenkreises.
(
3
)
Der Kirchenkreis nimmt ab dem Zeitpunkt der Übertragung des Friedhofs die gesetzlichen Trägerschaftsaufgaben wahr.
(
4
)
Ergänzungen und Nebenabreden zu den jeweiligen Übertragungsverträgen im Sinne dieser Satzung müssen schriftlich vereinbart werden.
(
5
)
1 Für den Rechtsträgerwechsel gelten die Bestimmungen des Betriebsübergangs nach § 613a BGB. 2 Eingesetzte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können, sofern Mehrfachbeschäftigungen (Mischfunktion) beim bisherigen Träger vorliegen, vom Betriebsübergang ausgenommen werden und verbleiben in ihrem bisherigen Anstellungsverhältnis, sofern dazu die Erlaubnis nach dem Abeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 43 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erteilt wird. 3 Die Personalkosten werden dann anteilig vom NFW erstattet.
#§ 4
Friedhofsausschuss
1 Der Kirchenkreisrat kann aus seiner Mitte einen Friedhofsausschuss nach Artikel 64 Absatz 1 der Verfassung bilden und ihm nach Maßgabe von § 6 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 der Kirchenkreissatzung vom 7. Mai 2014 (KABl. S. 314) in der jeweils geltenden Fassung Entscheidungen übertragen, wenn seine Gesamtverantwortung nicht beeinträchtigt wird. 2 Der Kirchenkreisrat ist regelmäßig über Entscheidungen zu unterrichten.
#§ 5
Geschäftsführung
(
1
)
Das NFW wird von einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer nach Maßgabe der Beschlüsse des Kirchenkreisrates bzw. des Friedhofsausschusses geleitet.
(
2
)
1 Der Kirchenkreisrat stellt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises an und führt die Dienstaufsicht. 2 Der Kirchenkreisrat kann der Geschäftsführung die in Satz 1 genannten Aufgaben und Befugnisse nach Maßgabe von Artikel 56 Verfassung in Verbindung mit § 10 Absatz 1 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes vom 15. November 2016 (KABl. S. 399) in der jeweils geltenden Fassung übertragen. 3 Ausgenommen von einer Übertragung sind Aufgaben und Befugnisse, die die eigenständige Leitungsfunktion des Kirchenkreisrats beeinträchtigen, insbesondere Beschlüsse, die der Genehmigung durch die Kirchenleitung oder das Landeskirchenamt bedürfen sowie die Anstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kirchenkreises in Leitungsfunktion gemäß Anlage 2 Nummer 7 der Kirchenkreissatzung.
#§ 6
Organisationsstruktur, Reviere
1 Das NFW ist organisatorisch gegliedert in einen zentralen Verwaltungssitz und Reviere, in denen die Friedhöfe aus der Region organisatorisch zur Bewirtschaftung zusammengefasst werden (die Aufteilung ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung). 2 Die Revierzuschnitte sind veränderbar, wenn dies aus organisatorischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen erforderlich ist.
#§ 7
Finanzierung, Haushalt
(
1
)
1 Die Finanzierung der Bedarfsflächen erfolgt durch Gebühren und sonstige Einnahmen. 2 Gewerbliche Erträge verbleiben im Teilhaushalt des NFW. 3 Kirchensteuermittel oder sonstiges Vermögen des Friedhofsträgers dürfen grundsätzlich nur in Form einer Selbstanleihe für die Einrichtung und Unterhaltung eines Friedhofs in Anspruch genommen werden. 4 Für den Finanzbedarf des NFW gelten die Bestimmungen der Finanzsatzung des Kirchenkreises.
(
2
)
1 Die kaufmännische Buchführung erfolgt gesondert und wird in einem eigenen Teilhaushaltsplan des Kirchenkreises abgebildet, in welchem die örtlichen Friedhöfe gesondert auszuweisen sind. 2 Für den Jahresabschluss des NFW ist ein Testat einzuholen.
#§ 8
Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden und Kommunen,
vertragliche Friedhofsausschüsse und Friedhofsbeiräte
1 Das NFW arbeitet mit den örtlichen Vertretungen von Kirche und Kommune zusammen. 2 Näheres ergibt sich aus den Verträgen zwischen Kirche und Kommunen.
#§ 9
Änderung dieser Satzung
Änderungen dieser Satzung werden durch die Kirchenkreissynode mit der Mehrheit ihrer Mitglieder beschlossen.
#§ 10
Bekanntmachung von Satzungen
Diese Satzung und ihre Änderungen sowie Satzungen für die nach § 3 an den Kirchenkreis übertragenen Friedhöfe werden im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gemacht.
#§ 11
Auflösung, Aufhebung des Friedhofswerks
Bei Aufhebung des NFW fällt das nicht einzelnen Friedhöfen zuzuordnende Vermögen an den Kirchenkreis, der es unmittelbar und ausschließlich für das Friedhofswesen verwenden soll.
#§ 12
Schlussbestimmung
Das Friedhofswerk nimmt zum 1. Juli 2017 seine Arbeit auf.
#§ 13
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.1#
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