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Rahmenvereinbarung
zur schulisch-kirchlichen Kooperation
zwischen dem Ministerium für
Bildung, Wissenschaft und Kultur
Mecklenburg-Vorpommern und der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs,
der Pommerschen Evangelischen Kirche,
dem Erzbistum Berlin und dem Erzbistum Hamburg1#

Vom 6. November 2006

(KABl S. 89)

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A. Gemeinsame Ziele

  1. Als Grundsatz dieser Rahmenvereinbarung gilt die in § 15 Absatz 4 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern verankerte Aussage: „Das Ziel der schulischen Erziehung ist die Entwicklung zur freien Persönlichkeit, die aus Ehrfurcht vor dem Leben und im Geiste der Toleranz bereit ist, Verantwortung für die Gemeinschaft mit anderen Menschen und Völkern sowie gegenüber künftigen Generationen zu tragen.“
  2. Den Kirchen des Landes kommt bei der Vermittlung von Werten und bei der Ausprägung von Toleranz eine besondere Bedeutung zu. Das christliche Menschenbild gibt eine Wertorientierung, in der der Mitmensch als gleichwertig und gleichrangig anerkannt wird. Es beinhaltet die Prinzipien der Freiheit, der Gleichheit, der Gerechtigkeit, der Verantwortung und der Gemeinwohlorientierung des Menschen. Dieses Menschenbild ist auch Grundlage des freiheitlich-demokratischen Rechtsstaates und daher umfassend zu vermitteln.
  3. Schule kann ihrem umfassenden Bildungs- und Erziehungsauftrag nur durch gezielte Kooperation, Vernetzung und Synergieeffekte mit anderen Bildungspartnern gerecht werden. Getragen von den Grundsätzen des Güstrower Vertrages und des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land ist deshalb eine Partnerschaft auch zwischen Schule und Kirche bildungspolitisch wichtig. Insbesondere bei der Entwicklung und Ausgestaltung von Schulprogrammen ist insbesondere an Ganztagsschulen eine Beteiligung der Kirchen im Hinblick auf die Sicherung von Qualität anzustreben.
  4. Dem Erziehungs- und Bildungsauftrag von Schule verpflichtet, setzen sich die Kooperationspartner zum Ziel, in gemeinsamer Verantwortung das Lernen von Schülerinnen und Schülern an schulischen und außerschulischen Lernorten unter Einbeziehung aller an Bildung und Erziehung Beteiligten (Lehrkräfte, Erziehungsberechtigte, Schulträger sowie weitere Bildungspartner) wirksam zu unterstützen.
  5. Das Erreichen und Umsetzen dieser Zielstellung werden in Übereinstimmung der Interessen und im wechselseitigen Zusammenwirken der Kooperationspartner auf der Grundlage des Schulgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (§§ 2 und 40) gefördert. Im Mittelpunkt stehen der Erwerb von Schlüsselqualifikationen sowie sozialer und ethischer Kompetenzen.
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B. Kirchliche Kooperationspartner

  1. die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs, die Pommersche Evangelische Kirche, das Erzbistum Berlin und das Erzbistum Hamburg mit ihren Diensten und Einrichtungen;
  2. die evangelischen und katholischen Kirchengemeinden in Mecklenburg-Vorpommern;
  3. sonstige kirchliche Rechtsträger und Verbände;
  4. die Diakonie, die Caritas und deren Einrichtungen, Dienste und Fachverbände.
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C. Projekte und Maßnahmen

  1. Die Kooperationspartner unterstützen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Entwicklung und Gestaltung schulischer und schulergänzender Projekte und Angebote. Die Teilnahme an den Maßnahmen steht allen Schülerinnen und Schülern unabhängig ihrer religiösen oder weltanschaulichen Zugehörigkeit offen.
  2. Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieser Vereinbarung können für Schulen, einzelne Klassen von Schulen oder auch schulübergreifend für zwei und mehr Schulen angeboten werden. Auch die außerhalb der Schule stattfindenden außerunterrichtlichen Maßnahmen gelten als schulische Veranstaltungen. Die Schule hat in diesem Rahmen für die Absicherung der Aufsicht im Sinne von § 61 des Schulgesetzes Sorge zu tragen.
  3. Die Kooperationspartner sorgen dafür, dass im Rahmen dergemeinsamen pädagogischen Arbeit ein hohes Maß an Fachlichkeit und Qualität erreicht wird. Die vereinbarten Projekte und Angebote stehen als schulische Veranstaltungen in Verantwortung der jeweiligen Schulleitung. Die Gestaltung der Inhalte und sachgerechte Durchführung der Projekte und Angebote liegen nach Abstimmung mit der Schule in der Verantwortung des kirchlichen Kooperationspartners. Im Interesse der Kontinuität und Verbindlichkeit schließen die Kooperationspartner schriftliche Vereinbarungen über ihre Zusammenarbeit. Die Schulen und Träger kirchlicher Kinder- und Jugendarbeit regeln ihre Zusammenarbeit auf der Grundlage lokaler Kooperationsvereinbarungen (Anlage).
    Diese Kooperationsvereinbarungen sollen mindestens folgende Informationen enthalten:
    • Ziele der Kooperation,
    • beteiligte Partner,
    • Projekt- und Angebotsinhalte,
    • Erwartungen der Schule und des Kooperationspartners,
    • Rechte und Pflichten der Schule und des Partners, insbesondere die Aufsichtspflicht,
    • Altersgruppe und geplante Zahl der beteiligten Schülerinnen und Schüler,
    • Ort der Angebote,
    • zeitliche Strukturen,
    • Regelungen zu den Kosten,
    • Modus der Auswertung der Aktivitäten und die Versicherungsmodalitäten.
  4. Es wird ein geeigneter Nachweis über die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler geführt.
  5. Eine Vernetzung mit Angeboten anderer freier Träger der Jugendarbeit, insbesondere der Schulsozialarbeit, ist anzustreben.
  6. Schulen und Träger kirchlicher Kinder- und Jugendarbeit regeln ihre Zusammenarbeit auf der Grundlage lokaler Kooperationsvereinbarungen. In diesen Vereinbarungen sind die Art, der Umfang und die Gestaltung des Projekts bzw. des Angebots, der Einsatz von Personal, auch zur Aufsichtsführung, Finanzierungsfragen, die Nutzung von Räumen sowie der Einsatz von Sachmitteln zu regeln.
  7. Kooperationsvereinbarungen sollen in der Regel für mindestens ein Schuljahr gelten. Sie verlängern sich um ein weiteres Schuljahr, wenn nicht einer der beiden Vertragspartner die Vereinbarung kündigt.
  8. Die Kooperationsvereinbarungen und Projektvorhaben sind durch die Schule dem zuständigen Staatlichen Schulamt zur Kenntnis zu geben.
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D. Inkrafttreten

Diese Rahmenvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.
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Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Mecklenburg-Vorpommern
Bildungminister
Schwerin, am 6. November 2006
Prof. Dr. Dr. med. Hans-
Robert Metelmann
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs
Schwerin, am 6. November 2006
Kirchenrat Martin Scriba
Pommersche Evangelische Kirche
Schwerin, am 6. November 2006
Konsistorialpräsident
Peter v. Loeper
Erzbistum Berlin und Erzbistum Hamburg
Schwerin, am 6. November 2006
Matthias Crone
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Anlage

Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Schule
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und dem kirchlichen Kooperationspartner
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  1. Zielstellung der Kooperationsvereinbarung
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  2. Die Schule führt im Rahmen der Umsetzung von Maßnahmen zur Bildung und Erziehung das folgende pädagogische Projekt bzw. Angebot durch:
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  3. Ort der Veranstaltung: ................................................
  4. Anzahl der beteiligten Klassen bzw. Schülergruppen und Anzahl der beteiligten Schülerinnen und Schüler:
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  5. Das Projekt bzw. Angebot erstreckt sich auf folgenden Zeitraum:
    Gesamtzeit: ........ Stunden (à 45 Minuten)
  6. Schule und Kooperationspartner vereinbaren folgende Finanzierung:
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  7. Der Kooperationspartner bestätigt die Eignung der für den Einsatz in schulischen Projekten bzw. Angeboten vorgesehenen Personen. Die Schule akzeptiert das Personal, da sie die Verantwortung für die Veranstaltung trägt.
  8. Der Kooperationspartner sorgt im Falle von Krankheit, Urlaub oder sonstig bedingter Abwesenheit der vorgesehenen Mitarbeiter für entsprechende Vertretung.
  9. Über den allgemeinen Unfallversicherungsschutz des SGB VII hinaus vereinbaren die Partner im Hinblick auf die Tätigkeit im Rahmen der schulischen Projekte bzw. Angebote folgende Zusatzversicherungen:
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  10. Erhalten der Kooperationspartner oder die eingesetzten Mitarbeiter Kenntnis über persönliche Angelegenheiten von Schülerinnen und Schülern, ist Vertraulichkeit zu wahren.
  11. Weitere Vereinbarungen:
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Grundlage dieser Vereinbarung ist die zwischen dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern und den Kirchen geschlossene Rahmenvereinbarung zur schulisch-kirchlichen Kooperation vom 6. November 2006.
Ort, Datum
Unterschriften
(Schule)
(kirchlicher Kooperationspartner)

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1 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung gilt gemäß Teil 1 § 3 Absatz 1 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung als Recht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland fort.