.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
#§ 8
§ 9
§ 10
#§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
 § 15
Anlage 1

        
      Satzung
über das Gesamtärar
im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg
Vom 28. April 2017
(KABl S. 323)
####Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg hat am 22. April 2017 aufgrund von § 7 des Gesamtärargesetzes vom 2. Dezember 2016 (KABl. 2017 S. 4) und Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Satzung beschlossen:
#§ 1
Bezeichnung, Kirchensiegel, Rechtsform, Sitz, Organe
			(
			1
			)
		 1 Die Anstalt führt die Bezeichnung „Gesamtärar im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg“.  2 Die Anstalt führt das in der Anlage 1 zu dieser Satzung ersichtliche Kirchensiegel.  3 Die Umschrift lautet: „Gesamtärar im Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg“.
			(
			2
			)
		 Das Gesamtärar ist eine rechtsfähige kirchliche Anstalt des öffentlichen Rechts des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg.
			(
			3
			)
		 Sitz des Gesamtärars ist Schwerin.
			(
			4
			)
		 Das Gesamtärar hat einen Vorstand und einen Verwaltungsrat.
#§ 2
Zweck des Gesamtärars
			(
			1
			)
		 1 Örtliche Kirchen können Geldvermögen aus Erlösen von Grundstücksverkäufen beim Gesamtärar einlegen.  2 Das Gesamtärar hat die Aufgabe, das Geldvermögen der Einleger zu verwalten und zu vermehren.
			(
			2
			)
		 Einlagen in das Gesamtärar entsprechen den Regelungen in Teil 4 § 63 Absatz 3 des Einführungsgesetzes.
			(
			3
			)
		 Das Gesamtärar reicht zinsgünstige Darlehen an die Einleger gemäß Absatz 1, insbesondere für Investitionen und Bauunterhaltung sowie für Grundstückskäufe, aus.
#§ 3
Einlage
			(
			1
			)
		 1 Einlagen können jederzeit getätigt werden.  2 Das Mindesteinlagevolumen im Gesamtärar beträgt 500 Euro.
			(
			2
			)
		 1 Einlagen werden als Spareinlagen gekennzeichnet sowie einzeln und gesondert ausgewiesen.  2 Die Einlagen dienen der Ansammlung von Vermögen, nicht aber dem Geschäftsbetrieb oder dem Zahlungsverkehr. 
			(
			3
			)
		 Näheres, insbesondere zu Konditionen und Ein- und Auszahlungsmodalitäten, ist in der vom Vorstand zu erlassenden Benutzungsordnung zu regeln.
#§ 4
Darlehen 
			(
			1
			)
		 Darlehen können jederzeit an die Einleger für die in § 2 Absatz 3 genannten Zwecke ausgereicht werden.
			(
			2
			)
		 Darlehen werden als qualifizierte Nachrangdarlehen vergeben.
			(
			3
			)
		 Über die Vergabe von Darlehen entscheidet der Vorstand, wenn die kirchenaufsichtliche Genehmigung zur Darlehensaufnahme erteilt wurde.
			(
			4
			)
		 1 Die insgesamt zu vergebenden Darlehen sollen ein Drittel der Einlagen nicht überschreiten.  2 Die ausgegebenen Darlehen sind mit mindestens 25 Prozent Eigenkapital des Gesamtärars zu decken.
			(
			5
			)
		 Näheres ist in der vom Vorstand zu erlassenden Benutzungsordnung zu regeln.
#§ 5
Überschüsse
 1 Die Überschüsse des Gesamtärars werden dem Eigenkapital des Gesamtärars zugeführt.  2 Das Eigenkapital ist dazu bestimmt, eventuelle Verluste zu decken.  3 Sobald das Eigenkapital einen Betrag in Höhe von 15 Prozent der Einlagen erreicht hat, sind die Konditionen für Einlagen und Darlehen zu überprüfen.
#§ 6
Vorstand
			(
			1
			)
		 1 Das Gesamtärar wird von einem Vorstand geleitet, der aus zwei oder drei Mitgliedern besteht, die einer Kirchengemeinde im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg angehören.  2 Die Tätigkeit im Vorstand erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich.
			(
			2
			)
		 1 Der Vorstand vertritt das Gesamtärar gerichtlich und außergerichtlich.  2 Zwei Vorstandsmitglieder handeln gemeinsam oder einzeln mit einer bzw. einem weiteren Bevollmächtigten.  3 Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform und sind mit dem Kirchensiegel zu versehen.
			(
			3
			)
		 Die Amtszeit des Vorstands beträgt sechs Jahre.
			(
			4
			)
		 1 Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat gewählt.  2 Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstands fort.
			(
			5
			)
		 Die Mitgliedschaft im Vorstand endet:
- durch Ablauf der Amtszeit,
 - durch Niederlegung des Amts,
 - durch Abberufung durch den Verwaltungsrat mit dem Tag des Abberufungsbeschlusses; die Wirksamkeit des Beschlusses gilt bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit oder
 - bei Wegfall der Voraussetzung nach Absatz 1.
 
			(
			6
			)
		 Vor Abberufung ist das betroffene Mitglied zu hören.
			(
			7
			)
		 Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so wählt der Verwaltungsrat ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit.
			(
			8
			)
		 Der Vorstand wählt je ein Mitglied für die Funktionen Vorsitz und erste Stellvertretung.
#§ 7
Aufgaben des Vorstands
			(
			1
			)
		 Der Vorstand leitet das Gesamtärar in eigener Verantwortung und führt die Geschäfte des Gesamtärars.
			(
			2
			)
		 Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: 
- Erstellung und Beschluss eines Haushaltsplanes,
 - Aufstellung des Jahresabschlusses mit einem Geschäftsbericht nebst Gewinn- und Verlustrechnung jeweils zum 31. Dezember eines Jahres,
 - Erlass der Benutzungsordnung des Gesamtärars, die der Zustimmung des Verwaltungsrats bedarf,
 - Beauftragung einer Berechnerin oder eines Berechners (fachkundiger Dritter) mit der Verwaltung der Einlage- und Darlehenskonten des Gesamtärars und der Vorbereitung des Jahresabschlusses (Erstellungsbericht) und
 - regelmäßige Berichterstattung über die Entwicklung des Gesamtärars gegenüber dem Verwaltungsrat.
 
§ 8
Sitzungen des Vorstands
			(
			1
			)
		 Der Vorstand kommt mindestens zweimal im Jahr zu Sitzungen zusammen.
			(
			2
			)
		 1 Die Sitzungen sind nicht öffentlich.  2 Der Vorstand kann zur Beratung weitere sachkundige Personen hinzuziehen.
			(
			3
			)
		 1 Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende lädt unter Einhaltung einer Frist von einer Woche in Textform ein.  2 Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen.
			(
			4
			)
		 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen ist und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
			(
			5
			)
		 Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Mitglieder gefasst.
			(
			6
			)
		 In Ausnahmefällen kann bei besonderer Eilbedürftigkeit, wenn die Beschlussfassung in einer förmlichen Sitzung nicht herbeiführbar ist, durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden eine Beschlussfassung in Textform veranlasst werden.
			(
			7
			)
		 1 Über Beschlüsse der Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen.  2 Die Niederschrift ist allen Teilnahmeberechtigten zuzuleiten.
			(
			8
			)
		 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch den Verwaltungsrat bedarf.
#§ 9
Verwaltungsrat
			(
			1
			)
		 Der Verwaltungsrat besteht aus:
- einer bzw. einem von der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg aus ihrer Mitte gewählten Gemeindesynodalen,
 - der Leiterin bzw. dem Leiter der Kirchenkreisverwaltung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg oder, soweit diese bzw. dieser die Aufgabe nicht selbst wahrnimmt, der Fachbereichsleiterin bzw. dem Fachbereichsleiter des Fachbereichs Finanzen der Kirchenkreisverwaltung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg und
 - einem durch den Kirchenkreisrat des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg benannten sachkundigen ehrenamtlichen Mitglied eines Kirchengemeinderats einer Kirchengemeinde, die Einlagen beim Gesamtärar belegt hat.
 
			(
			2
			)
		 Die Amtszeit des Verwaltungsrats beträgt sechs Jahre.
			(
			3
			)
		 Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet:
- durch Ablauf der Amtszeit,
 - durch Niederlegung des Amts oder
 - durch Wegfall der Voraussetzungen nach Absatz 1.
 
			(
			4
			)
		 Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrats vorzeitig aus, so hat eine Nachbesetzung für den Rest der Amtszeit zu erfolgen.
			(
			5
			)
		 Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
			(
			6
			)
		 Die für die Verwaltung zuständige Pröpstin bzw. der für die Verwaltung zuständige Propst kann an den Sitzungen des Verwaltungsrats beratend teilnehmen.
#§ 10
Aufgaben des Verwaltungsrats
			(
			1
			)
		 1 Der Verwaltungsrat berät und führt die Aufsicht über den Vorstand.  2 Der Verwaltungsrat hat sicherzustellen, dass der Anstaltszweck dauernd und nachhaltig erfüllt wird.
			(
			2
			)
		 Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder.
(3) Der Verwaltungsrat ist ferner insbesondere zuständig für:
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
 - Aufsicht über die Geschäftsführung des Vorstands,
 - Genehmigung des Haushaltplanes,
 - Genehmigung und Abnahme des Jahresabschlusses und
 - Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstands.
 
§ 11
Sitzungen des Verwaltungsrats 
Die Regelungen des § 8 Absatz 1 bis 7 gelten entsprechend, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen trifft.
#§ 12
Haushaltsplan und Jahresabschluss 
			(
			1
			)
		 Der Vorstand soll bis zum 1. Dezember eines jeden Jahres den Haushaltplan für das Folgejahr dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorlegen.
			(
			2
			)
		 Der Jahresabschluss ist durch eine oder einen vom Verwaltungsrat bestellte Wirtschaftsprüferin oder bestellten Wirtschaftsprüfer zu prüfen.
			(
			3
			)
		 Der vom Verwaltungsrat genehmigte Jahresabschluss soll innerhalb von sechs Monaten dem Kirchenkreisrat des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg vorgelegt werden. 
			(
			4
			)
		 Der Kirchenkreisrat des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg erteilt dem Vorstand und dem Verwaltungsrat Entlastung.
#§ 13
Aufteilung des Vermögens im Fall der Auflösung
			(
			1
			)
		 Im Fall der Auflösung des Gesamtärars hat der Vorstand die Abwicklung aller noch schwebenden Geschäfte einzuleiten. 
			(
			2
			)
		 1 Die Einlagen aus dem vorhandenen Vermögen werden vorab an die Einleger zurückerstattet.  2 Dann noch verbleibende Vermögenswerte werden quotal auf alle Einleger, entsprechend ihrer Anteile an den Einlagen, aufgeteilt.
#§ 14
Datenschutz
Es gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
# § 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
#Anlage 1
zur Satzung über das Gesamtärar
im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg
 Siegel des Gesamtärars im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg