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Ordnung
der Krankenhausseelsorge in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs1#
vom 9. Mai 19982#

(KABl S. 42)

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§ 1
Grundlagen und Ziele

( 1 ) Die Krankenhausseelsorge ist Teil des Verkündigungsauftrages der Kirche und geschieht unbeschadet der Verpflichtung der einzelnen Kirchgemeinde in der Gesamtverantwortung der Landeskirche.
( 2 ) Die Krankenhauseelsorge will durch Gespräch, Begleitung und gottesdienstliche Gemeinschaft dem Kranken Hilfe in Krankheit und Leid vermitteln. Dabei berücksichtigt sie die jeweils besondere Situation des Kranken. Sie richtet sich auch an dessen Angehörige.
( 3 ) Die Krankenhausseelsorge bezieht in ihre Arbeit die Ärzteschaft, das pflegende Personal, die anderen medizinischen Berufsgruppen und die Mitarbeiter der Krankenhausverwaltung mit ein, ebenso die Institution und das System Krankenhaus.
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§ 2
Rechtsgrundlage

( 1 ) Die Krankenhausseelsorge ist Ausdruck des Grundrechts auf freie Religionsausübung und des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland (Artikel 140 GG i. V. m. Artikel 137 Absatz 3 Weimarer Reichsverfassung) und des Güstrower Vertrages (Artikel 20).
( 2 ) Daraus ergibt sich das Recht der durch die Landeskirche Beauftragten auf freien Zugang zu den Patienten, auf Nutzung der Konfessionsdaten sowie die Bereitstellung eines Arbeitszimmers und eines für gottesdienstliche Angebote geeigneten Raumes durch das Krankenhaus.
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§ 3
Aufgabenbereiche

Zu den Aufgabenbereichen der Krankenhausseelsorge gehören:
  1. Besuche am Krankenbett und persönliche Kontaktangebote, Gespräche mit Patienten und deren seelsorgerliche Begleitung, Seelsorge an Angehörigen und Mitbetroffenen,
  2. gottesdienstliche Angebote, Zimmer- und Stationsandachten,
  3. Gesprächsgruppen für Patienten und kulturelle Angebote,
  4. Öffentlichkeits- und Informationsarbeit, Kontakt zu den Kirchgemeinden,
  5. Gewinnung, Ausbildung und Begleitung ehrenamtlicher Mitarbeiter für die Seelsorge im Krankenhaus,
  6. kontinuierlicher Kontakt zu den Ärzten, dem medizinischen Personal und die Seelsorge an ihnen,
  7. regelmäßiger Kontakt zu den Klinik- und Personalleitungen,
  8. spezielle Angebote für Ärzte und Pflegende,
  9. Mitarbeit in der Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals,
  10. Mitwirkung bei der Diskussion und Entscheidungsfindung zu ethischen Fragestellungen,
  11. partnerschaftliche Zusammenarbeit mit der katholischen Krankenhausseelsorge.
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§ 4
Partnerschaftliche Zusammenarbeit

Die Krankenhausseelsorge geschieht in enger Zusammenarbeit mit der Krankenhausleitung. Sie praktiziert eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit Ärzten, Schwestern und Pflegern unter Achtung der jeweils eigenständigen Verantwortung. Für die Krankenhausseelsorge soll nach Möglichkeit ein Beratungskreis am Ort des Krankenhausseelsorgers gebildet werden.
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§ 5
Struktur

Die Krankenhausseelsorge wird unter Berücksichtigung der Bettenzahl und der Art der klinischen Einrichtungen als hauptamtliche Krankenhausseelsorge mit Voll- und Teilzeitbeschäftigung und als Beauftragung zur Krankenhausseelsorge im Nebenamt wahrgenommen.
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§ 6
Hauptamtliche Krankenhausseelsorger

( 1 ) Hauptamtliche Krankenhausseelsorge mit Voll- und Teilbeschäftigung ist für Kliniken bzw. Orte mit mehr als 400 Klinikbetten vorgesehen. Als Richtwert für eine volle Stelle ist von 600 Betten auszugehen.
( 2 ) Abweichungen von dieser Richtzahl sind in begründeten Fällen möglich. Begründungen können z. B. sein:
  • hochspezialisierte klinische Einrichtungen mit speziellen Anforderungen an die Seelsorge,
  • Beauftragung zu umfangreicher Ausbildungs- und Fortbildungstätigkeit in Krankenhäusern, Krankenpflegeschulen und im Universitätsbereich,
  • Krankenhäuser in kirchlicher Trägerschaft.
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§ 7
Einrichtung von hauptamtlichen Stellen

( 1 ) Hauptamtliche Krankenhauspfarrstellen mit Voll- und Teilbeschäftigung werden durch die Kirchenleitung eingerichtet und aufgehoben.
( 2 ) Hauptamtliche Mitarbeiterstellen in der Krankenhausseelsorge werden auf Antrag des jeweiligen Kirchenkreisrates durch den Oberkirchenrat genehmigt.
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§ 8
Stelleninhaber und Anstellung

( 1 ) Die hauptamtliche Krankenhausseelsorge wird in der Regel von ordinierten Pastoren wahrgenommen.
( 2 ) Andere Mitarbeiter erfüllen die Zugangsvoraussetzungen zur hauptamtlichen Krankenhausseelsorge, wenn sie einen anerkannten Berufsabschluss mit kirchlich-theologischer Grundausbildung nachweisen.
( 3 ) Nichtordinierten Stelleninhabern kann ein an die Krankenhausseelsorge und den Zuständigkeitsbereich gebundener Auftrag zur Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung erteilt werden.
( 4 ) Die Anstellung erfolgt im Rahmen des in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs geltenden Dienst- und Besoldungsrechts.
( 5 ) Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Krankenhausseelsorgers werden in einer Dienstanweisung niedergelegt. Sie beschreibt auch das Profil der Stelle und die Aufgaben augrund der besonderen Fähigkeiten des Stelleninhabers.
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§ 9
Voraussetzungen für hauptamtliche Krankenhausseelsorge

Voraussetzungen für hauptamtliche Krankenhausseelsorge sind:
  • persönliche Eignung,
  • abgeschlossene kirchliche Berufsausbildung,
  • ausreichende theologische und pastoralpsychologische Qualifizierung,
  • Seelsorgeausbildung (in der Regel zwölf-Wochenkurs der klinischen Seelsorgeausbildung oder eine andere vergleichbare Weiterbildung innerhalb der Deutschen Gesellschaft für Pastoralpsychologie),
  • Bereitschaft zur Weiterbildung und zur Supervision,
  • vorherige Tätigkeit in einer Kirchgemeinde.
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§ 10
Stellenbesetzung

( 1 ) Hauptamtliche Krankenhauspfarrstellen werden durch den Oberkirchenrat ausgeschrieben und im Einvernehmen mit dem jeweiligen Kirchenkreisrat besetzt.
( 2 ) Die Ausschreibung und Besetzung von Mitarbeiterstellen geschieht durch den jeweiligen Kirchenkreisrat.
( 3 ) Oberkirchenrat bzw. Kirchenkreisrat sorgen dafür, dass mit den Bewerbern ein Vorgespräch geführt wird, das der Feststellung der fachlichen und persönlichen Eignung dienen soll. An diesem Gespräch ist der Konvent der Krankenhausseelsorger zu beteiligen.
( 4 ) Die Berufung auf hauptamtliche Krankenhauspfarrstellen erfolgt für acht Jahre. Wiederberufung ist möglich.
( 5 ) Mitarbeitern in der hauptamtlichen Krankenhausseelsorge ist nach acht Jahren die Möglichkeit zu geben, in einem Personalgespräch mit dem Dienstgeber und Vertretern des Konventes der Krankenhausseelsorger zu klären, ob ein Stellenwechsel angezeigt ist.
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§ 11
Dienst- und Fachaufsicht

Die Dienstaufsicht über die Krankenhausseelsorger hat der zuständige Landessuperintendent. Die Fachaufsicht liegt beim Oberkirchenrat, der einen hierfür qualifizierten Seelsorger beauftragen kann.
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§ 12
Regionale Einbindung

( 1 ) Hauptamtlich in der Krankenhausseelsorge tätige Pastoren gehören zu den Konventen ihres Dienstortes auf Propstei- und Kirchenkreisebene.
( 2 ) Nichtordinierte hauptamtliche Krankenhausseelsorger sollen zu diesen Konventen eingeladen werden.
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§ 13
Konvent der Krankenhausseelsorger

( 1 ) Die in der Krankenhausseelsorge hauptamtlich Tätigen bilden den Konvent der Krankenhausseelsorger in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs.
( 2 ) Die Teilnahme an diesem Konvent ist Dienstpflicht. Krankenhausseelsorger im Nebenamt werden zu den Sitzungen eingeladen.
( 3 ) Der Konvent berät alle in der Krankenhausseelsorge anstehenden Fachfragen. Er dient der Weiterbildung seiner Mitglieder, dem Austausch und der gegenseitigen Beratung.
( 4 ) Der Konvent vertritt die Belange der Krankenhausseelsorge gegenüber den Leitungsgremien.
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§ 14
Krankenhausseelsorge im Nebenamt

( 1 ) In Kliniken bzw. Orten mit weniger als 400 Klinikbetten wird die Krankenhausseelsorge in der Regel im Nebenamt wahrgenommen.
( 2 ) Für die Krankenhausseelsorge im Nebenamt ist möglichst vom Grundsatz der parochialen Zuständigkeit auszugehen.
( 3 ) Der Oberkirchenrat legt auf Vorschlag des jeweiligen Kirchenkreisrates fest, welcher Pfarr- bzw. Mitarbeiterstelle die Krankenhausseelsorge im Nebenamt zugeordnet ist. Diese Festlegung wird ins Stellenverzeichnis aufgenommen, bei Ausschreibungen genannt und ist bei Besetzungen im Blick auf die Eignung des Bewerbers zu beachten.
( 4 ) Krankenhausseelsorger im Nebenamt stehen der Klinik als Beauftragte zur Verfügung. Sie halten Kontakt zur Leitung und zum Personal und begleiten die Patienten und ihre Angehörigen seelsorgerlich.
( 5 ) Die Krankenhausseelsorge im Nebenamt ist darauf angewiesen, dass die Mitarbeiter der umliegenden Kirchgemeinden ihre Gemeindeglieder seelsorgerlich im Krankenhaus betreuen. Auf Propsteiebene ist das Bewusstsein gemeinsamer Verantwortung für das Krankenhaus in der Region zu stärken.
( 6 ) Für nebenamtlich in der Krankenhausseelsorge Tätige erstellt der Landessuperintendent im Benehmen mit dem Kirchgemeinderat eine Dienstbeschreibung, die diesen Auftrag angemessen berücksichtigt.
( 7 ) Krankenhausseelsorger im Nebenamt haben Anspruch auf und die Verpflichtung zur Weiterbildung und fachlichen Begleitung für ihren Dienst im Krankenhaus. Sie haben das Recht auf Teilnahme am Konvent der Krankenhausseelsorger.
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§ 15
Rahmenbedingungen

( 1 ) Bei Einrichtung von hauptamtlichen Krankenhausseelsorgestellen und Beauftragungen für Krankenhausseelsorger im Nebenamt treffen der zuständige Landessuperintendent im Auftrag des Oberkirchenrates bzw. von ihnen Beauftragte in Zusammenarbeit mit dem Konvent der Krankenhausseelsorger und die Klinikleitung Absprachen zur Gewährleistung nötiger Arbeitsbedingungen (Dienstzimmer, Andachtsraum, Konfessionsdaten, Sachmittel).
( 2 ) Der jeweilige Landessuperintendent teilt der Klinikleitung die Berufung bzw. Beauftragung von Krankenhausseelsorgern mit.
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§ 16
Sprachregelung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten jeweils in der weiblichen und männlichen Form.
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§ 17
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit ihrer Genehmigung in Kraft.3#

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1 ↑ Red. Anm.: Gemäß Teil 1 § 46 Absatz 1 Nummer 4 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung wurde die Krankenhausseelsorge der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs zu einer Einrichtung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg. Diese Ordnung gilt auf dem Gebiet des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes.
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2 ↑ Red. Anm.: Beschlussdatum; Bekanntmachungsdatum war der 12. Mai 1998.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Ordnung trat am 9. Mai 1998 mit der Genehmigung durch die Kirchenleitung der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs in Kraft.