.Ordnung
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Ordnung
vom 2. November 1996
für die Evangelische Arbeitsgemeinschaft
für Erwachsenenbildung
in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs1#
(KABl S. 1012#; 1997 S. 30)
Die Erwachsenenbildung in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs ist ein Teil der Mitverantwortung für Bildungsprozesse im Land Mecklenburg-Vorpommern. Sie trägt in der Verantwortung des christlichen Glaubens zur Sinn- und Werteorientierung in einer weitgehend säkularisierten Gesellschaft wesentlich bei. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe in partnerschaftlicher Zusammenarbeit innerhalb der Landeskirche und mit dem Land wird die Evangelische Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs im Sinne des Kirchengesetzes vom 24. Oktober 1976 über die landeskirchlichen Werke (KABl S. 59) eingerichtet.
####§ 1
Rechtsform, Zweck
(
1
)
Die Evangelische Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs ist ein rechtlich unselbständiges Werk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs im Sinne von § 1 des Kirchengesetzes vom 24. Oktober 1976 über die landeskirchlichen Werke (KABl S. 59) mit einem selbstständigen Haushalt.
(
2
)
Die Evangelische Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung dient der Förderung und Entwicklung der Erwachsenenbildung in Mecklenburg-Vorpommern, soweit es das Gebiet der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs betrifft.
(
3
)
1 Die Evangelische Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung ist eine Einrichtung der Weiterbildung, die in Zusammenarbeit mit kirchlichen Trägern von Erwachsenenbildung (siehe § 3 dieser Ordnung) Veranstaltungen im Sinne des Weiterbildungsgesetzes für Mecklenburg-Vorpommern vom 28. April 1994 verantwortet. 2 Die Selbstständigkeit der einzelnen Einrichtungen bleibt darüber hinaus unberührt.
(
4
)
Die Evangelische Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung sollte Mitglied in der Deutschen Evangelischen Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung (DEAE) e. V. sein.
#§ 2
Aufgaben
Die Evangelische Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Planung, Organisation, Durchführung und Evaluation von öffentlichen Bildungsveranstaltungen im Sinne des Weiterbildungsgesetzes für Mecklenburg-Vorpommern vom 28. April 1994 in Zusammenarbeit mit den Mitgliedseinrichtungen,
- Konzepte für Erwachsenenbildungsarbeit im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs zu erarbeiten,
- Aktivitäten im Bereich der evangelischen Erwachsenenbildung anzuregen, zu fördern und zu koordinieren,
- Fortbildung der Mitarbeiter in der Erwachsenenbildung,
- die Beratung des Oberkirchenrates und der Kirchenleitung in Planungs- und Grundsatzfragen der Erwachsenenbildung.
§ 3
Mitgliedseinrichtungen
(
1
)
1 In der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung wirken zusammen:
- die Mecklenburgische Evangelische Akademie,
- das Amt für Gemeindedienst,
- das Diakonische Werk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs e. V.,
- die Evangelische Frauenhilfe (Frauen- und Familienarbeit),
- die Männerarbeit,
- das Landesjugendpfarramt,
- die Evangelische Erwachsenen- und Familienbildung im Kirchenkreis Güstrow.
2 Darüber hinaus wird eine Zusammenarbeit mit Kirchgemeinden angestrebt.
(
2
)
1 Über die Aufnahme weiterer Träger in die Evangelische Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung entscheidet auf schriftlichen Antrag die Delegiertenversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. 2 Der Aufnahmebeschluss bedarf der Bestätigung durch den Oberkirchenrat.
(
3
)
1 Über den Ausschluss von nach Absatz 2 Aufgenommenen entscheidet die Delegiertenversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. 2 Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch den Oberkirchenrat.
(
4
)
Die Mitgliedschaft kann jeweils zum Jahresende unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand beendet werden.
#§ 4
Organe
Organe der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung sind:
- die Delegiertenversammlung,
- der Vorstand.
§ 5
Delegiertenversammlung
(
1
)
1 Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus je einem Delegierten der Mitgliedseinrichtungen nach § 3 Absatz 1. 2 Der zuständige Dezernent des Oberkirchenrates und ein Vertreter einer evangelischen Ausbildungsstätte, die auch für Aufgaben der Erwachsenenbildung ausbildet, gehören der Delegiertenversammlung mit beratender Stimme an.
(
2
)
1 Die Mitglieder der Delegiertenversammlung werden jeweils für die Dauer von sechs Jahren gewählt. 2 Wiederwahl ist zulässig. 3 Für die Mitglieder der Delegiertenversammlung wird jeweils ein Stellvertreter benannt, der im Verhinderungsfall eintritt.
(
3
)
1 Die Delegiertenversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. 2 Sie wird unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen vom Vorstand schriftlich einberufen. 3 Die Delegiertenversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn ein Fünftel ihrer Mitglieder dies verlangt.
(
4
)
Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(
5
)
1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, beschließt die Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 2 Stimmenenthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen.
#§ 6
Aufgaben der Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche und konzeptionelle Fragen im Rahmen der Aufgaben nach § 2,
- die Erarbeitung von Grundsätzen und Richtlinien, nach denen die in § 2 genannten Aufgaben wahrgenommen werden sollen,
- die Abstimmung gemeinsamer Positionen zur Beratung der Kirchenleitung nach § 2 Nummer 5,
- die Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern nach § 3 Absatz 2 und 3,
- die Wahl von vier Mitgliedern des Vorstandes aus ihrer Mitte,
- die Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel,
- die Feststellung des Wirtschaftsplanes, die Entgegennahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes.
§ 7
Vorstand
(
1
)
1 Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- zwei weiteren Mitgliedern.
2 Der zuständige Dezernent des Oberkirchenrates und der Leiter der Geschäftsstelle gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an.
(
2
)
1 Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. 2 Dabei sollen die verschiedenen in der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung vertretenen Bereiche berücksichtigt werden. 3 Die Wiederwahl ist zulässig.
(
3
)
1 Der Vorstand tagt möglichst einmal im Vierteljahr. 2 Er wird von dem Vorsitzenden mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 3 Er muss außerdem einberufen werden, wenn die Hälfte seiner Mitglieder oder die beratenden Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 je allein dies unter Angabe von Gründen verlangen.
(
4
)
1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist. 2 Der Vorstand beschließt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 3 Stimmenenthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen.
(
5
)
Der Leiter der Geschäftsstelle nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
#§ 8
Aufgaben des Vorstandes
1 Der Vorstand nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte,
- die Vertretung in der Deutschen Evangelischen Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung e. V.,
- die Vorbereitung und Leitung der Delegiertenversammlung,
- die Ausführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung,
- die Wahrnehmung der Aufgaben der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung nach § 2,
- die ordnungsgemäße Kassen- und Vermögensverwaltung,
- die Mitwirkung an der Berufung des Leiters der Geschäftsstelle nach § 9 Absatz 2 Satz 1,
- die Einstellung von haupt- oder nebenberuflichen Mitarbeitern der Geschäftsstelle im Rahmen des genehmigten Stellenplanes,
- die Aufsicht über Mitarbeiter der Geschäftsstelle.
2 Der Vorstand entscheidet, soweit erforderlich, über eine gesonderte Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 gegenüber dem Land Mecklenburg-Vorpommern.
#§ 9
Geschäftsstelle
(
1
)
Die laufenden Geschäfte der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung werden von der Geschäftsstelle im Auftrag und nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes wahrgenommen.
(
2
)
1 Der Leiter der Geschäftsstelle wird vom Oberkirchenrat im Einvernehmen mit dem Vorstand berufen. 2 Er ist für die Mitbewirtschaftung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Beschlüsse von Vorstand und Delegiertenversammlung zuständig. 3 Dazu gehören auch die Erstellung des Wirtschaftsplanes und der Jahresrechnung.
#§ 10
Gleichstellungsklausel
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in der weiblichen und männlichen Form.
#§ 11
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 2. November 1996 in Kraft.
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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung wurde ohne Eingangsformel verkündet. Der Bekanntmachungstext aus dem Jahr 1996 enthielt jedoch einen Vorspann, der wie folgt lautete: „Nachfolgend veröffentlicht der Oberkirchenrat den Beschluss der Kirchenleitung vom 2. November 1996 über die Ordnung für die Evangelische Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs.“
2 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung wurde ohne Eingangsformel verkündet. Der Bekanntmachungstext aus dem Jahr 1996 enthielt jedoch einen Vorspann, der wie folgt lautete: „Nachfolgend veröffentlicht der Oberkirchenrat den Beschluss der Kirchenleitung vom 2. November 1996 über die Ordnung für die Evangelische Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs.“