.

Richtlinien
zur Wertung von Reisen im ökumenischen und internationalen Kontext für kirchliche Mitarbeiter1#

Vom 31. Mai 2002

(KABl S. 54)2#

####
  1. Bei der Bewertung einer Reise ist es unerheblich, ob die Reise zu ökumenischen Partnern und ökumenischen Tagungen, zu Partnergemeinden in Deutschland oder in anderen Ländern oder generell zu Zielorten im Ausland führt.
  2. In allen Fällen hat der hauptamtliche kirchliche Mitarbeiter bzw. die hauptamtliche kirchliche Mitarbeiterin selbst für ausreichende Vertretung zu sorgen. Die Vertretung ist so wie die in den Vergleichsfällen des Erholungsurlaubs zu regeln.
  3. Erfolgt die Teilnahme einer/s hauptamtlichen kirchlichen Mitarbeiterin/s an einer Reise zu ökumenischen Partnern auf Veranlassung des Dienstgebers/der Landeskirche ist dafür Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge zu gewähren.
  4. Erfolgt die Teilnahme einer/s hauptamtlichen kirchlichen Mitarbeiterin/s an einer Reise zu ökumenischen Partnern auf eigene Veranlassung und ist dabei ein dienstliches Interesse vorhanden, das der Dienstvorgesetzte vor Antritt der Reise schriftlich der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter zu bestätigen hat, kann auf Antrag Dienstbefreiung in angemessenem Umfang gewährt werden.
  5. Erfolgt die Teilnahme einer/s hauptamtlichen Mitarbeiterin/s an einer Reise zu ökumenischen Partnern auf eigene Veranlassung und wird durch den Dienstvorgesetzten vor Antritt der Reise schriftlich festgestellt, dass ein dienstliches Interesse nicht gegeben ist, kann Dienstbefreiung nicht erteilt werden, sondern für die Reise ist ausschließlich Urlaub zu beantragen.
  6. Finden die Reisen im Rahmen der Gemeindearbeit statt, sind sie als Dienst zu werten, wenn sie jährlich den Zeitrahmen von insgesamt zwei Wochen nicht überschreiten und mit vorheriger Zustimmung des Kirchgemeinderates geplant und durchgeführt werden. Die Durchführung der Reisen im Rahmen der Gemeindearbeit unterliegt der Genehmigung des Landessuperintendenten.
    Wird eine Reise durch einen Reiseveranstalter verantwortet, also geplant und durchgeführt, so ist die Reise nicht als Dienst zu werten, sondern der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin hat zur Teilnahme an der Reise Urlaub zu nehmen.
  7. Pro Kalenderjahr sollen nicht mehr als zwei Wochen zusätzlich zum Urlaubsanspruch für Reisen zu ökumenischen Partnern oder im Rahmen der Gemeindearbeit in Anspruch genommen und genehmigt werden.

#
1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
#
2 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift wurde ohne Eingangsformel bekannt gemacht.