.Organisationssatzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Organisationssatzung
für das Evangelisch-Lutherische Friedhofswerk des
Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen
Vom 1. Dezember 2017
(KABl. 2018 S. 7)
####Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen hat am 25. November 2017 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 und 6 und Artikel 41 Absatz 2 der Verfassung die nachfolgende Satzung beschlossen:
#§ 1
Errichtung, Rechtsform, Name, Sitz
(
1
)
Die Kirchenkreissynode errichtet ein Friedhofswerk als unselbstständiges Werk des Kirchenkreises nach Artikel 41 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 115 der Verfassung.
(
2
)
Das Friedhofswerk führt den Namen „Evangelisch-Lutherisches Friedhofswerk Dithmarschen“ (im Folgenden DFW genannt).
(
3
)
Der Sitz des DFW ist der Sitz des Kirchenkreises.
#§ 2
Aufgaben, Aufsicht
(
1
)
1Die Kirchengemeinden des Kirchenkreises, die Träger eines Friedhofes sind, können dem Kirchenkreis die Trägerschaft an ihren Friedhöfen und das Betreiben ihres Friedhofs übertragen. 2Angestrebt wird mit dieser organisatorischen Bündelung die Verbesserung der gesamtwirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und personellen Abläufe unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten der Friedhöfe sowie die Verbesserung der Vermögens-, Kosten- und Erlösstrukturen.
(
2
)
Friedhöfe, deren Trägerschaft in die des Kirchenkreises überführt werden sollen, werden in diesem Werk des Kirchenkreises nach Artikel 41 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 115 der Verfassung zusammengefasst.
(
3
)
1Dem DFW obliegen die nach dem Bestattungsgesetz vom 4. Februar 2005 (GVOBI. Schl.-H. S. 70), das zuletzt durch Gesetz vom 16. Februar 2009 (GVOBI. Schl.-H. S. 56) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführenden Aufgaben auf den in der Trägerschaft des Kirchenkreises befindlichen Friedhöfen. 2Dem DFW obliegt insbesondere
- die Bewirtschaftung und Unterhaltung der Friedhöfe,
- der Betrieb von Leichen- und Trauerhallen,
- die Unterhaltung des öffentlichen Grüns auf den Friedhöfen (gebührenneutrale Bereiche).
(
4
)
1Das DFW kann sich zur Erfüllung dieser Aufgaben Dritter bedienen. 2Unberührt bleiben die Aufgaben, die nach dem Kirchenkreisverwaltungsgesetz vom 15. November 2016 (KABl. S. 399) in seiner jeweils geltenden Fassung an die im Kirchenkreis bestehende Kirchenkreisverwaltung abzugeben sind.
(
5
)
Der Kirchenkreisrat führt nach Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung die Aufsicht über das DFW.
#§ 3
Übernahme der Trägerschaft, Vertragsschluss
(
1
)
1Die Übertragung der Trägerschaft erfolgt durch Beschluss des Kirchengemeinderats und den Abschluss eines schriftlichen Vertrags zwischen dem bisherigen Träger und dem Kirchenkreis (Übertragungsvertrag). 2Ein Anspruch auf Abschluss eines Vertrags besteht nicht. 3Eine Übertragung wird bei Vorliegen der Mindestvoraussetzungen und der organisatorischen Maßnahmen nach § 3 Absatz 2 seitens des Kirchenkreises in Aussicht gestellt und in Abstimmung der Vertragspartner zeitnah realisiert.
(
2
)
In dem Übertragungsvertrag muss mindestens Folgendes geregelt sein:
- Übertragung der Trägerschaft,
- gegebenenfalls die Regelung der Eigentumsrechte an Grundstücken beziehungsweise grundstücksgleichen Rechten,
- Regelungen für alle Anstellungsverhältnisse aufgrund des Rechtsträgerwechsels,
- Regelungen oder Nachweise zur Deckung von möglichen Defiziten und nicht gedeckten Verbindlichkeiten entweder durch:
- Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung mit den Kommunen mit Zustimmung dieser zur Übertragung der Rechtsträgerschaft oder
- Vorlage von prüfbaren Unterlagen zur Darstellung einer zukünftig verbesserten wirtschaftlichen Situation durch notwendige Umstrukturierungen (Management-Letter, Businessplan) oder
- Nachweis einer ausgeglichenen positiven Bilanz,
- Regelungen zum Vermögensübergang bzw. für bestehende Verbindlichkeiten,
- Vereinbarungen über die Nutzung von Grundeigentum, Gebäuden und Sachmitteln, soweit diese nicht übertragen werden,
- Übertragung zweckbestimmter Rücklagen sowie Forderungen und Verbindlichkeiten und
- Überführung der Friedhofs- und Friedhofsgebührensatzungen in die Regelung des Kirchenkreises.
(
3
)
Der Kirchenkreis nimmt ab dem Zeitpunkt der Übertragung des Friedhofs die gesetzlichen Trägerschaftsaufgaben wahr.
(
4
)
Ergänzungen und Nebenabreden zu den jeweiligen Übertragungsverträgen im Sinne dieser Satzung müssen schriftlich vereinbart werden.
(
5
)
1Für den Rechtsträgerwechsel bezüglich der Mitarbeiterschaft gelten die Bestimmungen des Betriebsübergangs nach § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 2Eingesetzte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können, sofern Mehrfachbeschäftigungen (Mischfunktionen) beim bisherigen Träger vorliegen, vom Betriebsübergang ausgeschlossen werden und verbleiben in ihrem bisherigen Anstellungsverhältnis. 3Personalkosten sind dann nach Vereinbarung anteilig vom DFW zu erstatten.
#§ 4
Leitung, Geschäftsführung
(
1
)
1Das DFW soll von einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer nach Maßgabe der Beschlüsse des Kirchenkreisrats geleitet werden. 2Die Aufgaben der Geschäftsführung können auch auf die Kirchenkreisverwaltung übertragen werden. 3Der Kirchenkreisrat kann Entscheidungen zur Aufgabenerfüllung des DFW auf den Verwaltungsausschuss des Kirchenkreisrates gemäß § 9 der Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen vom 3. September 2014 (KABl. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung übertragen.
(
2
)
1Der Kirchenkreisrat führt die Dienstaufsicht über die Geschäftsführung. 2Der Kirchenkreisrat kann der Geschäftsführung Aufgaben und Befugnisse nach Maßgabe von Artikel 56 der Verfassung in Verbindung mit § 10 Absatz 1 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes vom 15. September 2016 (KABl. S. 399) und den §§ 9 und 10 der Kirchenkreissatzung übertagen. 3Ausgenommen von einer Übertragung sind Aufgaben und Befugnisse, die die eigenständige Leitungsfunktion des Kirchenkreisrats beeinträchtigen.
#§ 5
Friedhofsausschuss
1Unabhängig von der grundsätzlichen Leitung des DFW durch den Kirchenkreisrat und der Geschäftsführung kann der Kirchenkreisrat einen Friedhofsausschuss nach Artikel 64 Absatz 2 der Verfassung zu seiner Beratung und zur Unterstützung des DFW sowie der Geschäftsführung bilden. 2Näheres zum Friedhofsausschuss soll durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.
#§ 6
Organisationstruktur, Einrichtung und
Leitung der Hauptfriedhofsverwaltung
(
1
)
Das DFW ist grundsätzlich gegliedert in einen zentralen Verwaltungssitz für die Geschäftsführung und in Hauptfriedhofsverwaltungen als leistungsfähige Verwaltungs- und Arbeitseinheiten, in denen die angeschlossenen Friedhöfe aus einer festzulegenden Region organisatorisch zur Bewirtschaftung zusammengefasst werden.
(
2
)
1Innerhalb des DFW werden bis zu zwei Hauptfriedhofsverwaltungen eingerichtet und vorgehalten, denen Friedhöfe aufgrund örtlicher Zusammenhänge zugeordnet werden. 2Aufgrund betriebstechnischer und logistischer Gründe können unterhalb der Hauptfriedhofsverwaltungen auf größeren örtlichen Friedhöfen Friedhofsbetriebshöfe vorgehalten werden, wenn dies einem wirtschaftlichen Arbeitsablauf dient.
(
3
)
Die Friedhofsverwaltungen werden von Personen geleitet, die aufgrund ihrer Befähigungen und Qualifikationen umfängliche Kenntnisse und Erfahrungen aus den Bereichen Friedhofswesen oder Landschafts- und Gartenbaus besitzen, um die für die kirchlichen Friedhöfe erforderlichen Aufgaben durchführen zu können.
#§ 7
Finanzierung, Haushalt
(
1
)
1Das DFW wird als kostenrechnende Einrichtung geführt. 2Die hoheitlichen und gewerblichen Aufgaben sind kostenrechnerisch zu trennen. 3Die gebührenneutralen Bereiche (Öffentliches Grün) sind für die örtlichen Friedhöfe separat zu erfassen.
(
2
)
Die auf den örtlichen Friedhöfen notwendigen und erforderlichen Bedarfsflächen zur Vorhaltung und Durchführung der hoheitlichen Aufgaben sind durch Gebühren und sonstige Einnahmen zu decken.
(
3
)
1Das DFW kann zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts gewerbliche Aufgaben durchführen, wenn die zu erbringenden Leistungen durch entsprechende gewerbliche Erträge langfristig gedeckt werden können. 2Die Abrechnung der gewerblichen Aufgaben erfolgt im Rahmen des Teilhaushalts des DFW.
(
4
)
1Kirchensteuermittel oder sonstige Vermögen des Friedhofsträgers dürfen grundsätzlich nur in Form einer Selbstanleihe für die Einrichtung und Unterhaltung eines Friedhofs in Anspruch genommen werden. 2Der Kirchenkreis kann für notwendige Erstinvestitionen zur Herstellung oder zur Veränderung notwendiger Strukturen zur Erhaltung und Verbesserung der Wirtschaftlichkeit innere Darlehen, Zuschüsse oder Zuweisungen, die dem Eigenkapital zuzuordnen sind, gewähren. 3Es ist eine entsprechende Rückzahlungspflicht festzulegen.
(
5
)
1Für das DFW ist die kaufmännische Buchführung im Sinne des kirchlichen Haushaltsrechts und des Handelsgesetzbuches anzuwenden. 2Die Haushaltsplanung wird gesondert in einem eigenen Teilhaushaltsplan des Kirchenkreises aufgestellt und dargestellt. 3Die örtlichen Friedhöfe des DFW werden durch Kostenstellenrechnung aus Abrechnungsgründen gesondert ausgewiesen.
(
6
)
Für den Jahresabschluss ist eine Wirtschaftsprüfung durchzuführen.
#§ 8
Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden
und den Kommunen
1Das DFW arbeitet mit den örtlichen Vertretungen der Kirchengemeinden und Kommunen zusammen. 2Näheres ergibt sich aus den Verträgen zwischen den Gemeinden, dem Kirchenkreis und den Kommunen.
#§ 9
Änderung dieser Satzung
Änderungen dieser Satzung werden durch die Kirchenkreissynode beschlossen.
#§ 10
Bekanntmachung von Satzungen
Diese Satzung und ihre Änderungen sowie Satzungen für die nach § 3 an den Kirchenkreis übertragenen Friedhöfe werden im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gemacht.
#§ 11
Auflösung, Aufhebung des Friedhofwerks
Bei Aufhebung oder Auflösung des DFW fällt das nicht einzelnen Friedhöfen zuzuordnende Vermögen an den Kirchenkreis, das er unmittelbar und ausschließlich für das Friedhofswesen verwenden soll.
#§ 12
Schlussbestimmungen
Das Friedhofswerk nimmt zum 1. Januar 2018 seine Arbeit auf.
#§ 13
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft1#.