.Organisationssatzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Organisationssatzung
für das Evangelisch-Lutherische Friedhofswerk des
Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen
Vom 1. Dezember 2017
(KABl. 2018 S. 7)
####Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen hat am 25. November 2017 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 und 6 und Artikel 41 Absatz 2 der Verfassung die nachfolgende Satzung beschlossen:
#§ 1
Errichtung, Rechtsform, Name, Sitz
(
1
)
Die Kirchenkreissynode errichtet ein Friedhofswerk als unselbstständiges Werk des Kirchenkreises nach Artikel 41 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 115 der Verfassung.
(
2
)
Das Friedhofswerk führt den Namen „Evangelisch-Lutherisches Friedhofswerk Dithmarschen“ (im Folgenden DFW genannt).
(
3
)
Der Sitz des DFW ist der Sitz des Kirchenkreises.
#§ 2
Aufgaben, Aufsicht
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden des Kirchenkreises, die Träger eines Friedhofes sind, können dem Kirchenkreis die Trägerschaft an ihren Friedhöfen und das Betreiben ihres Friedhofs übertragen. 2 Angestrebt wird mit dieser organisatorischen Bündelung die Verbesserung der gesamtwirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und personellen Abläufe unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten der Friedhöfe sowie die Verbesserung der Vermögens-, Kosten- und Erlösstrukturen.
(
2
)
Friedhöfe, deren Trägerschaft in die des Kirchenkreises überführt werden sollen, werden in diesem Werk des Kirchenkreises nach Artikel 41 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 115 der Verfassung zusammengefasst.
(
3
)
1 Dem DFW obliegen die nach dem Bestattungsgesetz vom 4. Februar 2005 (GVOBI. Schl.-H. S. 70), das zuletzt durch Gesetz vom 16. Februar 2009 (GVOBI. Schl.-H. S. 56) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführenden Aufgaben auf den in der Trägerschaft des Kirchenkreises befindlichen Friedhöfen. 2 Dem DFW obliegt insbesondere
- die Bewirtschaftung und Unterhaltung der Friedhöfe,
- der Betrieb von Leichen- und Trauerhallen,
- die Unterhaltung des öffentlichen Grüns auf den Friedhöfen (gebührenneutrale Bereiche).
(
4
)
1 Das DFW kann sich zur Erfüllung dieser Aufgaben Dritter bedienen. 2 Unberührt bleiben die Aufgaben, die nach dem Kirchenkreisverwaltungsgesetz vom 15. November 2016 (KABl. S. 399) in seiner jeweils geltenden Fassung an die im Kirchenkreis bestehende Kirchenkreisverwaltung abzugeben sind.
(
5
)
Der Kirchenkreisrat führt nach Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung die Aufsicht über das DFW.
#§ 3
Übernahme der Trägerschaft, Vertragsschluss
(
1
)
1 Die Übertragung der Trägerschaft erfolgt durch Beschluss des Kirchengemeinderats und den Abschluss eines schriftlichen Vertrags zwischen dem bisherigen Träger und dem Kirchenkreis (Übertragungsvertrag). 2 Ein Anspruch auf Abschluss eines Vertrags besteht nicht. 3 Eine Übertragung wird bei Vorliegen der Mindestvoraussetzungen und der organisatorischen Maßnahmen nach § 3 Absatz 2 seitens des Kirchenkreises in Aussicht gestellt und in Abstimmung der Vertragspartner zeitnah realisiert.
(
2
)
In dem Übertragungsvertrag muss mindestens Folgendes geregelt sein:
- Übertragung der Trägerschaft,
- gegebenenfalls die Regelung der Eigentumsrechte an Grundstücken beziehungsweise grundstücksgleichen Rechten,
- Regelungen für alle Anstellungsverhältnisse aufgrund des Rechtsträgerwechsels,
- Regelungen oder Nachweise zur Deckung von möglichen Defiziten und nicht gedeckten Verbindlichkeiten entweder durch:
- Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung mit den Kommunen mit Zustimmung dieser zur Übertragung der Rechtsträgerschaft oder
- Vorlage von prüfbaren Unterlagen zur Darstellung einer zukünftig verbesserten wirtschaftlichen Situation durch notwendige Umstrukturierungen (Management-Letter, Businessplan) oder
- Nachweis einer ausgeglichenen positiven Bilanz,
- Regelungen zum Vermögensübergang bzw. für bestehende Verbindlichkeiten,
- Vereinbarungen über die Nutzung von Grundeigentum, Gebäuden und Sachmitteln, soweit diese nicht übertragen werden,
- Übertragung zweckbestimmter Rücklagen sowie Forderungen und Verbindlichkeiten und
- Überführung der Friedhofs- und Friedhofsgebührensatzungen in die Regelung des Kirchenkreises.
(
3
)
Der Kirchenkreis nimmt ab dem Zeitpunkt der Übertragung des Friedhofs die gesetzlichen Trägerschaftsaufgaben wahr.
(
4
)
Ergänzungen und Nebenabreden zu den jeweiligen Übertragungsverträgen im Sinne dieser Satzung müssen schriftlich vereinbart werden.
(
5
)
1 Für den Rechtsträgerwechsel bezüglich der Mitarbeiterschaft gelten die Bestimmungen des Betriebsübergangs nach § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 2 Eingesetzte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können, sofern Mehrfachbeschäftigungen (Mischfunktionen) beim bisherigen Träger vorliegen, vom Betriebsübergang ausgeschlossen werden und verbleiben in ihrem bisherigen Anstellungsverhältnis. 3 Personalkosten sind dann nach Vereinbarung anteilig vom DFW zu erstatten.
#§ 4
Leitung, Geschäftsführung
(
1
)
1 Das DFW soll von einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer nach Maßgabe der Beschlüsse des Kirchenkreisrats geleitet werden. 2 Die Aufgaben der Geschäftsführung können auch auf die Kirchenkreisverwaltung übertragen werden. 3 Der Kirchenkreisrat kann Entscheidungen zur Aufgabenerfüllung des DFW auf den Verwaltungsausschuss des Kirchenkreisrates gemäß § 9 der Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen vom 3. September 2014 (KABl. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung übertragen.
(
2
)
1 Der Kirchenkreisrat führt die Dienstaufsicht über die Geschäftsführung. 2 Der Kirchenkreisrat kann der Geschäftsführung Aufgaben und Befugnisse nach Maßgabe von Artikel 56 der Verfassung in Verbindung mit § 10 Absatz 1 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes vom 15. September 2016 (KABl. S. 399) und den §§ 9 und 10 der Kirchenkreissatzung übertagen. 3 Ausgenommen von einer Übertragung sind Aufgaben und Befugnisse, die die eigenständige Leitungsfunktion des Kirchenkreisrats beeinträchtigen.
#§ 5
Friedhofsausschuss
1 Unabhängig von der grundsätzlichen Leitung des DFW durch den Kirchenkreisrat und der Geschäftsführung kann der Kirchenkreisrat einen Friedhofsausschuss nach Artikel 64 Absatz 2 der Verfassung zu seiner Beratung und zur Unterstützung des DFW sowie der Geschäftsführung bilden. 2 Näheres zum Friedhofsausschuss soll durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.
#§ 6
Organisationstruktur, Einrichtung und
Leitung der Hauptfriedhofsverwaltung
(
1
)
Das DFW ist grundsätzlich gegliedert in einen zentralen Verwaltungssitz für die Geschäftsführung und in Hauptfriedhofsverwaltungen als leistungsfähige Verwaltungs- und Arbeitseinheiten, in denen die angeschlossenen Friedhöfe aus einer festzulegenden Region organisatorisch zur Bewirtschaftung zusammengefasst werden.
(
2
)
1 Innerhalb des DFW werden bis zu zwei Hauptfriedhofsverwaltungen eingerichtet und vorgehalten, denen Friedhöfe aufgrund örtlicher Zusammenhänge zugeordnet werden. 2 Aufgrund betriebstechnischer und logistischer Gründe können unterhalb der Hauptfriedhofsverwaltungen auf größeren örtlichen Friedhöfen Friedhofsbetriebshöfe vorgehalten werden, wenn dies einem wirtschaftlichen Arbeitsablauf dient.
(
3
)
Die Friedhofsverwaltungen werden von Personen geleitet, die aufgrund ihrer Befähigungen und Qualifikationen umfängliche Kenntnisse und Erfahrungen aus den Bereichen Friedhofswesen oder Landschafts- und Gartenbaus besitzen, um die für die kirchlichen Friedhöfe erforderlichen Aufgaben durchführen zu können.
#§ 7
Finanzierung, Haushalt
(
1
)
1 Das DFW wird als kostenrechnende Einrichtung geführt. 2 Die hoheitlichen und gewerblichen Aufgaben sind kostenrechnerisch zu trennen. 3 Die gebührenneutralen Bereiche (Öffentliches Grün) sind für die örtlichen Friedhöfe separat zu erfassen.
(
2
)
Die auf den örtlichen Friedhöfen notwendigen und erforderlichen Bedarfsflächen zur Vorhaltung und Durchführung der hoheitlichen Aufgaben sind durch Gebühren und sonstige Einnahmen zu decken.
(
3
)
1 Das DFW kann zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts gewerbliche Aufgaben durchführen, wenn die zu erbringenden Leistungen durch entsprechende gewerbliche Erträge langfristig gedeckt werden können. 2 Die Abrechnung der gewerblichen Aufgaben erfolgt im Rahmen des Teilhaushalts des DFW.
(
4
)
1 Kirchensteuermittel oder sonstige Vermögen des Friedhofsträgers dürfen grundsätzlich nur in Form einer Selbstanleihe für die Einrichtung und Unterhaltung eines Friedhofs in Anspruch genommen werden. 2 Der Kirchenkreis kann für notwendige Erstinvestitionen zur Herstellung oder zur Veränderung notwendiger Strukturen zur Erhaltung und Verbesserung der Wirtschaftlichkeit innere Darlehen, Zuschüsse oder Zuweisungen, die dem Eigenkapital zuzuordnen sind, gewähren. 3 Es ist eine entsprechende Rückzahlungspflicht festzulegen.
(
5
)
1 Für das DFW ist die kaufmännische Buchführung im Sinne des kirchlichen Haushaltsrechts und des Handelsgesetzbuches anzuwenden. 2 Die Haushaltsplanung wird gesondert in einem eigenen Teilhaushaltsplan des Kirchenkreises aufgestellt und dargestellt. 3 Die örtlichen Friedhöfe des DFW werden durch Kostenstellenrechnung aus Abrechnungsgründen gesondert ausgewiesen.
(
6
)
Für den Jahresabschluss ist eine Wirtschaftsprüfung durchzuführen.
#§ 8
Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden
und den Kommunen
1 Das DFW arbeitet mit den örtlichen Vertretungen der Kirchengemeinden und Kommunen zusammen. 2 Näheres ergibt sich aus den Verträgen zwischen den Gemeinden, dem Kirchenkreis und den Kommunen.
#§ 9
Änderung dieser Satzung
Änderungen dieser Satzung werden durch die Kirchenkreissynode beschlossen.
#§ 10
Bekanntmachung von Satzungen
Diese Satzung und ihre Änderungen sowie Satzungen für die nach § 3 an den Kirchenkreis übertragenen Friedhöfe werden im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gemacht.
#§ 11
Auflösung, Aufhebung des Friedhofwerks
Bei Aufhebung oder Auflösung des DFW fällt das nicht einzelnen Friedhöfen zuzuordnende Vermögen an den Kirchenkreis, das er unmittelbar und ausschließlich für das Friedhofswesen verwenden soll.
#§ 12
Schlussbestimmungen
Das Friedhofswerk nimmt zum 1. Januar 2018 seine Arbeit auf.
#§ 13
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft1#.