.Hinweise zum Schutz des kirchlichen Kunstgutes
#Hinweise zum Schutz
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Hinweise zum Schutz des kirchlichen Kunstgutes
vor Diebstahl1#, 2#, 3#
#Hinweise zum Schutz
des kirchlichen Kunstgutes vor Diebstahl
#Sehr geehrte Damen und Herren,
unter Bezugnahme auf die Merkblätter für Kirchgemeinden Nr. 70 vom 21. April 1992 und Nr. 72 vom 28. Oktober 1992 und aus gegebenem Anlass geben wir nachstehende Hinweise zum Schutz des kirchlichen Kunstgutes vor Diebstahl als Rundschreiben heraus.
###- Der geöffnete Kirchraum ist zu beaufsichtigen. Vor der Schließung ist zu kontrollieren, dass sich niemand absichtlich einschließen lässt.
- Alle Nebenräume zum Kirchraum hin sind abzuschließen. Selten genutzte Außentüren sollten mit Innenriegeln, Schubriegeln oder Vorlegestangen gesichert werden.
- Sicherheitsmaßnahmen, Vollständigkeit des Inventars sowie Auffälligkeiten sollten durch Kontrollgänge in kürzeren, aber unregelmäßigen Zeitabständen überwacht werden.
- Anwohner und einheimische Kirchenbesucher sollten um Wachsamkeit gebeten werden.
- Die Kirchenschlüssel müssen sicher und für Dritte nicht einsehbar aufbewahrt werden. Sie dürfen nicht an Unbekannte herausgegeben werden. Bei Dienstpersonen ist der Ausweis zu verlangen und Name, Dienststelle und Adresse zu notieren.
- Kriminalpolizeiliche Beratungen können kostenlos in Anspruch genommen werden.
- Das Merkblatt Nr. 70 vom April 1992 für Kirchgemeinden beschreibt ausführlich mechanische Sicherungen und Richtlinien für den Einbau von Alarmanlagen.
- Geplante Sicherungsmaßnahmen sind mit dem Baubeauftragten zu besprechen.
- Die Lagerung der Abendmahlgeräte und des anderen kleinen Kunstgutes ist sorgfältig zu überlegen. Oftmals ist eine Aufbewahrung im Pfarrhaus sicherer als in der Kirche. Bei der Aufbewahrung ist auf besonders sichere Räume zu achten. Durchgangszimmer und frei zugängliche Zimmer sind hierfür ungeeignet. Stahlschränke sind wegen des fehlenden Luftaustausches nicht für die Lagerung zu empfehlen.
- Sollten bei einer unbesetzten Pfarrstelle Probleme mit der sicheren Aufbewahrung auftreten, dann kann Kleinkunstgut vorübergehend auch im Depot des Kunstdienstes in Rostock im Nikolaiturm eingelagert werden.
- Die von den Kirchgemeinden vorzunehmende Erfassung und Inventarisierung (vgl. Merkblatt für Kirchgemeinden Nr. 70 vom 21. April 1992) soll regelmäßig überprüft, verbessert und ergänzt werden.Der Kurztext dazu sollte enthalten: Bezeichnung des Gegenstandes, Datierung, Materialangabe, Maße, ggf. Zustandsbeschreibung und ein Foto des Gegenstandes. Wichtig ist, dass jeder Gegenstand der Kirche zugeordnet wird, zu der er gehört. Bei Pfarrübergaben, Umgemeindungen, Gemeindezusammenlegungen und bei Diebstahlsmeldungen sind Text- und Fotodokumentationen unerlässlich.Bei Diebstählen ist so schnell wie möglich Anzeige zu erstatten. Die Landessuperintendentur und die Kirchenkreisverwaltung sind sofort schriftlich zu informieren.
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1 ↑ Red. Anm.: Die Hinweise zum Schutz des kirchlichen Kunstgutes vor Diebstahl gelten auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprechen oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
1 ↑ Red. Anm.: Die Hinweise zum Schutz des kirchlichen Kunstgutes vor Diebstahl gelten auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprechen oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.