.Kirchengesetz
Kirchengesetz
zur Durchführung des Kirchengesetzes über das Verfahren bei Lehrbeanstandungen der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands1#
Vom 21. März 1993
#####Aufgrund des § 23 des Kirchengesetzes über das Verfahren bei Lehrbeanstandungen der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 16. Juni 1956 in der Fassung vom 3. Januar 1983 wird zur Durchführung des Kirchengesetzes in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs folgendes bestimmt:
#§ 1
Die in den §§ 2, 4, 5, 9, 15 Absatz 1, §§ 18 und 19 Absatz 3 der Kirchenleitung und der Bischofskonferenz zugewiesenen Aufgaben werden von der Kirchenleitung wahrgenommen.
#§ 2
Geschäftsstelle für die in § 20 Absatz 1 genannten Aufgaben ist der Oberkirchenrat.
#§ 3
(
2
)
1 Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über das Verfahren bei Lehrbeanstandungen vom 16. Mai 1957 (Kirchl. Amtsblatt Nr. 16, 1957) außer Kraft. 2 Die Verordnung zur Anpassung des Kirchengesetzes über das Verfahren bei Lehrbeanstandungen vom 4. Februar 1989 (Kirchl. Amtsblatt Nr. 4, 5, 6 1989) ist gegenstandslos.
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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz gilt gemäß gemäß Teil 1 § 2 Absatz 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung auf dem Gebiet der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine anderweitige Regelung getroffen wird.
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz gilt gemäß gemäß Teil 1 § 2 Absatz 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung auf dem Gebiet der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine anderweitige Regelung getroffen wird.