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Ordnung zur verwaltungseigenen Prüfung
als Friedhofsgärtner
in der Fassung des Oberkirchenratsbeschlusses1#

Vom 17. Mai 1994

(KABl S. 83)2#

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1. Allgemeines

Die Weiterbildung von Friedhofsmitarbeitern erfolgt mit dem Ziel der Ablegung der verwaltungseigenen Prüfung als Friedhofsgärtner.
Für die Zulassung zur Weiterbildung muss der Mitarbeiter die Zustimmung der Kirchgemeinde, bei der er angestellt ist, nachweisen.
Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Mitarbeiter nach Leistungen und Fähigkeiten die Voraussetzungen für eine Verwendung als Gärtner und die Einreihung in die entsprechende Lohngruppe der Lohnordnung für kirchliche Arbeiter bzw. in die entsprechende Vergütungsgruppe der Vergütungsordnung für kirchliche Angestellte erfüllt.
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2. Zulassung zur Prüfung

Die Zulassung zur Prüfung ist vom Mitarbeiter zu beantragen. Zur Prüfung können Mitarbeiter zugelassen werden, die mindestens zwei Jahre an der berufsbegleitenden Weiterbildung und den damit verbundenen Fachtagungen und Rüstzeiten für Mitarbeiter auf Friedhöfen der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs teilgenommen haben.
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss.
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3. Prüfungsausschuss

Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt. Er setzt sich wie folgt zusammen:
a)
zwei Friedhofsverwalter kirchlicher Friedhöfe im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, die Gärtnermeister sind oder die Prüfung nach dieser Ordnung erfolgreich abgelegt haben,
b)
ein in der Arbeitsgruppe Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs mitwirkender Theologe,
c)
ein Vertreter des Oberkirchenrates.
Der Vorsitz wechselt von zwei zu zwei Jahren zwischen den Mitgliedern zu a).
Die Nachbenennung der Mitglieder der Prüfungskommission erfolgt durch den Oberkirchenrat.
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4. Beteiligung der Mitarbeitervertretung

Die örtliche Mitarbeitervertretung ist durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von jeder Prüfung rechtzeitig zu unterrichten. Sie kann durch ein Mitglied ohne Stimmrecht an der Prüfung teilnehmen.
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5. Prüfung

5.1.
Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil. Sie beginnt mit dem praktischen Teil. Über die Prüfung ist vom Prüfungsausschuss eine Niederschrift zu fertigen.
5.2.
Die praktische Prüfung kann umfassen:
a)
Graben bzw. Rigolen einer Fläche, Herstellen des Grob- bzw. Feinplanums,
b)
Pflanzen von handelsüblichen Laub- oder Nadelhölzern sowie Gruppenpflanzen, einschließlich Boden- bzw. Beet-Vorbereitungs- und Verbesserungsarbeiten,
c)
Düngen,
d)
Einsäen von Gras,
e)
Wegebauarbeiten nach Anweisung, Setzen von Kantensteinen, Legen von Platten,
f)
Einmessen und Ausheben einer Gruft sowie Auslegen der Bolenlage unter Berücksichtigung aller Sicherheitsmaßnahmen,
g)
Warten und Bedienen von allgemein gebräuchlichen Gartenbaumaschinen und -geräten,
h)
Ausführung der Unkrautbekämpfung.
5.3.
Die theoretische Prüfung kann sich erstrecken auf:
a)
Kenntnisse aus dem Bereich der Pflanzenkunde
aa)
Nadelgehölze,
ab)
immergrüne Pflanzen,
ac)
laubabwerfende Gehölze,
b)
Kenntnisse der Unfallverhütungsvorschriften,
c)
Kenntnisse aus dem Bereich der kirchlichen Verwaltung sowie weitere friedhofsspezifische theoretische Kenntnisse.

Die konkrete Festlegung der Prüfungsthemen trifft der Prüfungsausschuss von Fall zu Fall.
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6. Bewertung der Prüfungsleistungen

Die Leistungen in den Prüfungsteilen werden mit den Prädikaten „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ bewertet.
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7. Prüfungsentscheidung

7.1.
Über das Prüfungsergebnis entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit.
Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn der Prüfling
a)
in einem Prüfungsteil nicht das Prädikat „Bestanden“ erreicht,
b)
in der Prüfung täuscht oder zu täuschen versucht.
7.2.
Prüflinge, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 1.
7.3.
Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten ein Schreiben nach dem Muster der Anlage 2.
7.4.
Der Anstellungsträger der Prüflinge erhält eine Durchschrift zu 7.2. und 7.3.
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8. Wiederholung der Prüfung

Der Prüfungsausschuss entscheidet nach der Prüfung, ob ein Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat, die Prüfung wiederholen kann. Die Wiederholung der Prüfung ist nur einmal zulässig, und zwar frühestens nach einem halben Jahr.
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Die vorstehende Ordnung wurde vom Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs am 3. Dezember 1991 beschlossen.
Sie tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Qualifizierung von Friedhofsmitarbeitern vom 9. August 1988 (Merkblatt für Kirchgemeinden Nr. 46 vom 31. August 1988) außer Kraft.
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Anlage 1

EVANGELISCH-LUTHERISCHE LANDESKIRCHE MECKLENBURGS
Prüfungszeugnis
Herr/Frau
geboren am _______
in _______
hat am ______________
die verwaltungseigene Prüfung als Gärtner
nach den Bestimmungen der Prüfungsordnung (KABI 1994 S. 83 f.)
bestanden.
Der Prüfungsausschuss
(Vorsitzender)
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Anlage 2

EVANGELISCH-LUTIIERISCHE LANDESKIRCHE MECKLENBURGS
- Prüfungsausschuss für die verwaltungseigene Prüfung als Gärtner -
Herrn/Frau
nachrichtlich:
(Kirchgemeinde)
Sehr geehrte/r Frau/Herr,
Sie haben die verwaltungseigene Prüfung als Gärtner, an der Sie am .............................. teilnahmen, nicht bestanden. Nach Nr. 8 der Prüfungsordnung vom 17. Mai 1994 (KABI 1994 S. 83) können Sie die Prüfung einmal, und zwar frühestens nach einem halben Jahr, wiederholen.
Mit freundlichen Grüßen
(Vorsitzender)
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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung. Die Verwaltungsvorschrift gilt nicht für die Ausgestaltung der Dienst- und Arbeitsverhältnisse der landeskirchlichen Ebene als Anstellungsträger, vgl. Teil 1 § 59 des Einführungsgesetzes.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift wurde ohne Eingangsformel bekannt gemacht.