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Verwaltungsanordnung
zur Regelung des Kaufkraftausgleichs
für Besoldungsempfänger im Ausland1#

Vom 7. Februar 1984

(GVOBl. S. 33)2#

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§ 1

Den in Übersee tätigen, vom Nordelbischen Missionszentrum ausgesandten Pastoren und Kirchenbeamten wird ein Kaufkraftausgleich gewährt, wenn die Deutsche Mark am Dienstsitz des Berechtigten eine geringere Kaufkraft als im Währungsgebiet der Deutschen Mark hat. Der Kaufkraftausgleich bezieht sich auf die Lebenshaltungskosten für
  1. Ernährung und
  2. Energie (ausgleichsfähige Kosten).
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§ 2

Der Kaufkraftausgleich wird auf 60 Prozent des Grundgehaltes gewährt. Dabei sind die vom Bundesminister des Innern jeweils festgesetzten Kaufkraftkennzahlen für das Ausland (§ 54 Bundesbesoldungsgesetz) unter Berücksichtigung des für den Dienstsitz des Berechtigten festgestellten Regelanteils der ausgleichsfähigen Kosten (§ 1) an den gesamten Lebenshaltungskosten zugrunde zulegen. Das Nordelbische Kirchenamt setzt unter Berücksichtigung des geltenden kirchlichen Rechts die hiernach gültigen Kaufkraftkennzahlen fest und gibt Änderungen bekannt.3#
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§ 3

Die Berechnung des Kaufkraftausgleichs erfolgt für den Monat Januar eines jeden Jahres mit Wirkung für das gesamte Kalenderjahr. Ändert sich im Laufe des Kalenderjahres eine Kaufkraftkennzahl, so wird der Ausgleich bei der letzten Zahlung des betreffenden Jahres vorgenommen.
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§ 4

Die zur Leistung des Kaufkraftausgleichs erforderlichen Zahlungen werden vierteljährlich auf ein von dem Berechtigten zu bestimmendes Konto bei einem Geldinstitut eingezahlt.
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§ 5

Diese Verwaltungsanordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1984 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift gilt gemäß Teil 1 § 59 des Einführungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung für die Pastorinnen und Pastoren sowie die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der landeskirchlichen Ebene der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift wurde ohne Eingangsformel bekanntgemacht.
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3 ↑ Red. Anm.:
Die Kaufkraftkennzahlen PNG, Tanzania und Kenya wurden zuletzt im Jahr 2004 (GVOBl. S. 138) wie folgt neu festgesetzt:
PNG (Papua-Neuguinea) seit 1. Juli 1999 unverändert 0,0 Prozent
Tanzania ab 1. November 2003 unverändert 0,0 Prozent
Kenya seit 1. Februar 2004 0,0 Prozent
jeweils bezogen auf 60 Prozent des Grundgehaltes des Besoldungsempfängers.