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Rechtsverordnung
über die kirchliche Bevollmächtigung von Religionslehrkräften auf dem Gebiet
der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland
(Vokationsverordnung – VokVO)

Vom 17. April 2018

(KABl. S. 240)

Vollzitat:
Vokationsverordnung vom 17. April 2018 (KABl. S. 240), die durch Rechtsverordnung vom 16. Oktober 2023 (KABl. A Nr. 93 S. 214) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Gliederungs-einheiten
Art der
Änderung
1
Erste Rechtsverordnung zur Änderung der Vokationsverordnung
16. Oktober 2023
§ 8 Abs. 3 Satz 2
Wörter ersetzt
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Aufgrund von § 3 des Vokationsgesetzes vom 12. Februar 2018 (KABl. S.110) verordnet die Erste Kirchenleitung:
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§ 1
Formen der kirchlichen Bevollmächtigung

Nach § 2 Absatz 3 des Vokationsgesetzes wird die kirchliche Bevollmächtigung (Vokation) als unbefristete Vokation, als befristete Vokation oder als Vokation für fachfremd Unterrichtende erteilt.
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§ 2
Unbefristete Vokation

( 1 ) Die Erteilung einer unbefristeten Vokation setzt voraus, dass die jeweilige Lehrkraft
  1. einen schriftlichen Antrag an das Landeskirchenamt stellt,
  2. Mitglied der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) oder einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ist,
  3. die staatliche Befähigung zum Lehramt (Facultas) für das Fach evangelische Religion innehat und
  4. eine schriftliche Erklärung über die Bereitschaft, das Fach evangelische Religion in Übereinstimmung mit dem Wesen und dem Auftrag der Kirche, wie er auch in Artikel 1 der Verfassung zum Ausdruck kommt, zu erteilen, abgibt.
( 2 ) In Abweichung von Absatz 1 Nummer 2 kann eine unbefristete Vokation im Einzelfall erteilt werden, wenn die Lehrkraft einer evangelischen Kirche oder evangelischen Freikirche angehört,
  1. mit der die Nordkirche eine entsprechende Vereinbarung zur Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts getroffen hat oder
  2. mit der bisher noch keine Vereinbarung getroffen wurde und die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen e. V. oder der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Mecklenburg-Vorpommern und der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Schleswig-Holstein ist.
Die Kriterien solcher Vereinbarungen werden in einer Verwaltungsvorschrift festgelegt.
( 3 ) In Abweichung von Absatz 1 Nummer 3 kann insbesondere bei nachgewiesenem fortwährenden Lehrkräftebedarf im Einvernehmen mit den jeweiligen Landesbehörden eine unbefristete Vokation erteilt werden nach erfolgreich abgelegter Prüfung im Rahmen einer staatlichen oder gliedkirchlichen Fort- und Weiterbildung für das Fach evangelische Religion, die einer staatlichen Befähigung zum Lehramt für das Fach evangelische Religion nicht voll entspricht, sofern das Landeskirchenamt diese Fort- und Weiterbildungsmaßnahme als Voraussetzung für die Erteilung der Vokation anerkennt und dieses auf der Vokationsurkunde entsprechend vermerkt ist.
( 4 ) Die Nordkirche erkennt nach Maßgabe der Vereinbarung zur wechselseitigen Anerkennung der Vokation durch die Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) vom 1. Juli 2010 (ABl. EKD 2011 S. 61) die Vokation anderer Gliedkirchen der EKD an.
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§ 3
Befristete Vokation

Eine befristete Vokation können auf schriftlichen Antrag an das Landeskirchenamt erhalten:
  1. Referendarinnen und Referendare (Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst) mit dem Fach evangelische Religion für den Zeitraum des Referendariats bzw. Vorbereitungsdienstes,
  2. Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer staatlichen oder gliedkirchlichen Aus- oder Weiterbildung für das Fach evangelische Religion, sofern das Landeskirchenamt diese Aus- bzw. Weiterbildungsmaßnahme als Voraussetzung für die Erteilung der kirchlichen Vokation anerkennt, für den Zeitraum dieser Aus- oder Weiterbildung und
  3. Vertretungslehrkräfte mit Erstem Staatsexamen bzw. Masterabschluss für die Lehramtslaufbahn mit dem Fach evangelische Religion für die Dauer von einem Jahr, wenn das Fach evangelische Religion aufgrund von nachgewiesenem Lehrkräftebedarf anders nicht erteilt werden kann; eine erneute Erteilung für jeweils ein Jahr ist möglich.
Die Voraussetzungen von § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 2 gelten entsprechend.
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§ 4
Vokation für fachfremd Unterrichtende

( 1 ) In Abweichung von § 2 Absatz 1 Nummer 3 kann insbesondere bei nachgewiesenem fortwährenden Lehrkräftebedarf im Einvernehmen mit den jeweiligen Landesbehörden eine unbefristete Vokation erteilt werden an Lehrkräfte mit erfolgreich abgeschlossener staatlicher oder staatlich anerkannter Befähigung zum Lehramt, die das Fach evangelische Religion fachfremd erteilen sollen.
( 2 ) Der dafür vorgesehene Umfang an entsprechenden Fortbildungen wird vom Landeskirchenamt im Einzelfall festgelegt.
( 3 ) Diese Vokation wird auf der Vokationsurkunde als „Vokation für fachfremd Unterrichtende“ bezeichnet.
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§ 5
Erteilung der Vokation und Aushändigung der Vokationsurkunde

( 1 ) Über die Erteilung der Vokation entscheidet das Landeskirchenamt.
( 2 ) Sind die Voraussetzungen von § 2 bis § 4 nicht gegeben, ist ein Antrag auf Erteilung einer Vokation abzulehnen und dies der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen
( 3 ) Über die Vokation wird vom Landeskirchenamt eine Urkunde ausgestellt, die das Datum des Tages der Erteilung enthält und das Fach sowie die jeweilige Kirchenmitgliedschaft bezeichnet.
( 4 ) So lange keine in allen Bundesländern im Raum der Nordkirche einheitlichen Formen zur Aushändigung der unbefristeten Vokation gegeben sind, wird die Urkunde über die unbefristete Vokation
  1. in Hamburg im Zusammenhang mit einer halbtägigen Vokationstagung,
  2. in Mecklenburg-Vorpommern im Zusammenhang mit einer obligatorisch zu besuchenden Vokationstagung und
  3. in Schleswig-Holstein im Zusammenhang mit der Zweiten Staatsprüfung
in angemessenem Rahmen ausgehändigt.
( 5 ) Die Vokation für fachfremd Unterrichtende wird in gesonderten Veranstaltungen, in der Regel im Rahmen der zu besuchenden Fortbildungen für fachfremd Unterrichtende, überreicht.
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§ 6
Fachliche Förderung, institutionelle Unterstützung

( 1 ) Die Nordkirche bietet für Lehrkräfte, die einen Antrag auf Vokation nach § 2 und § 4 gestellt haben und die Voraussetzungen erfüllen, Vokationstagungen an. Sie dienen im Rahmen der Ausbildung der vertieften Auseinandersetzung mit der Rolle der Religionslehrkraft einerseits sowie dem Kennenlernen kirchlicher Unterstützungs- und Begleitungssysteme andererseits.
( 2 ) Die Nordkirche unterstützt die Lehrkräfte, denen eine Vokation erteilt wurde, durch regionale wie überregionale pädagogische und geistliche Bildungsangebote.
( 3 ) Zu diesem Zweck teilt das Landeskirchenamt nach erteilter Vokation den zuständigen Pröpsten und Pröpstinnen Name und Anschrift der Lehrkraft mit.
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§ 7
Beendigung der Vokation, Rechtsweg

( 1 ) Die Vokation erlischt mit Austritt aus der Kirche ohne die Mitgliedschaft in einer anderen Kirche nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 zu begründen. Bei Wechsel in eine evangelische Freikirche nach § 2 Absatz 2 ist die Vokation neu zu beantragen. Die Vokation erlischt ferner, wenn die Lehrkraft gegenüber dem Landeskirchenamt schriftlich auf die Vokation verzichtet oder mit Ablauf der Befristung nach § 3.
( 2 ) Die Vokation kann zurück genommen werden, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung die jeweiligen Voraussetzungen nach § 2 bis § 4 nicht vorlagen. Die Vokation kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der in § 2 bis § 4 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Die Vokation ist zu widerrufen, wenn festgestellt wird, dass die Lehrkraft das Fach evangelische Religion nicht in Übereinstimmung mit dem Wesen und dem Auftrag der Kirche erteilt. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334, 2010 S. 296) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.
( 3 ) Die zuständigen staatlichen Stellen sind durch das Landeskirchenamt schriftlich zu informieren.
( 4 ) Für Rechtsstreitigkeiten ist der Rechtsweg zum kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland eröffnet.
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§ 8
Vokation in besonderen Fällen

( 1 ) Lehrkräften, die keine staatliche Lehrbefähigung für das Fach evangelische Religion im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 3 besitzen, kann für ihre Laufbahn mit Ausnahme der gymnasialen Oberstufe auf schriftlichen Antrag eine Vokation erteilt werden, wenn sie
  1. die übrigen Voraussetzungen nach § 2 erfüllen,
  2. vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung ab dem Schuljahr 2011/2012 mindestens zwei Jahre das Fach evangelische Religion erteilt haben,
  3. an Fortbildungsmaßnahmen für fachfremd Unterrichtende im Umfang von mindestens acht Stunden teilgenommen und
  4. das vom Pädagogisch-Theologischen Institut der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zur Verfügung gestellte Material „Evangelische Religion fachfremd unterrichten“ eigenverantwortlich bearbeitet haben.
( 2 ) Antragsverfahren auf Erteilung einer Vokation, die vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung begonnen haben, richten sich nach dieser Rechtsverordnung.
( 3 ) Antragsformulare werden den Schulen vom Landeskirchenamt zur Verfügung gestellt. Diese Anträge können noch bis zum 31. Juli 2023 an das Landeskirchenamt gestellt werden.
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§ 9
Evaluation

Diese Rechtsverordnung ist vor Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten zu evaluieren. Im Zusammenhang dieser Evaluation wird insbesondere zu prüfen sein, ob der Regelungsgegenstand des § 5 Absatz 4 einer Rechtsvereinheitlichung zugeführt werden kann.
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§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.1# Gleichzeitig treten die Vokationsordnung vom 7. Dezember 2007 der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche (ABl. 2008 S. 12), die Vokationsordnung vom 1. Januar 2008 der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche (KABl S. 3), die Ausführungsbestimmungen zur Vokationsordnung (KABl 1994 S. 76) der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, die Durchführungsbestimmungen zur Vokationsordnung vom 5. März 1994, vom 21. Juni 1994 (ABl. S. 151) und die Durchführungsbestimmung zur Vokationsordnung vom 5. März 1994 vom 1. August 1999 (ABl. S. 81) der Pommerschen Evangelischen Kirche außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat am 2. Juni 2018 in Kraft.