.Kirchengesetz
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Kirchengesetz
vom 13. März 1992 über den Beitritt der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs zur Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und zur Änderung der Verfassung
der Landeskirche1#
####§ 1
Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs tritt der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands wieder bei.
#§ 2
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Folgende in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs in einer früheren oder geänderten Fassung geltenden Kirchengesetze der Vereinigten Kirche erhalten mit dem Beitritt die Fassung, die zu diesem Zeitpunkt in der Vereinigten Kirche gilt:
- Das Kirchengesetz über das Verfahren bei Lehrbeanstandungen in der Fassung vom 3. Juni 1983.
- Das Amtspflichtverletzungsgesetz in der Fassung vom 4. Januar 1989 (früher Amtszuchtgesetz) mit Ausnahme seines § 53.
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2
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Der § 53 des Amtspflichtverletzungsgesetzes bleibt in der Fassung des Kirchengesetzes zur Änderung des Amtszuchtgesetzes vom 30. Oktober 1978 (Kirchliches Amtsblatt 1979 S. 41) in Kraft.
#§ 3
Die Inkraftsetzung weiterer Kirchengesetze, die die Vereinigte Kirche bis zum Zeitpunkt des Beitritts mit Wirkung für ihre Gliedkirchen erlassen hat, sowie die Übernahme der Fassung des § 53 des Amtspflichtverletzungsgesetzes, wie er in der Vereinigten Kirche gilt, erfolgt durch Kirchengesetz der Landeskirche.
#§ 4
§ 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Kirchliches Amtsblatt 1952 S. 19), zuletzt geändert durch § 2 des Kirchengesetzes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs über die Herstellung der Einheit der Evangelischen Kirche in Deutschland und zur Änderung der Verfassung der Landeskirche vom 16. März 1991 (Kirchliches Amtsblatt S. 41), erhält folgende Fassung: Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs ist Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands.3#
#§ 5
1 Dieses Kirchengesetz tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Beitritt wirksam wird. 2 Dieser Zeitpunkt wird durch den Oberkirchenrat im Kirchlichen Amtsblatt der Landeskirche bekannt gemacht.4#
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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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4 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat am 31. Dezember 1991 in Kraft (vgl. KABl 1992 S. 75).
4 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat am 31. Dezember 1991 in Kraft (vgl. KABl 1992 S. 75).