.

Rahmendienstanweisung
für im kirchlichen Dienst stehende Religionslehrer
an berufsbildenden Schulen1#, 2#

(GVOBl. 1979 S. 259)3#

Für im kirchlichen Dienst stehende Religionslehrer an berufsbildenden Schulen in Schleswig-Holstein gilt folgende Rahmendienstanweisung:
####
  1. Der Religionslehrer übt seinen kirchlichen Dienst in Übereinstimmung mit dem Bekenntnis der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche aus.
  2. Seine Rechte und Pflichten richten sich nach dem in der Nordelbischen Kirche geltenden Recht.
  3. Anstellungskörperschaft ist der Kirchenkreis. Ihm sowie dem Schulleiter gegenüber ist der Religionslehrer für die Innehaltung seines vom Landesschulamt erteilten Lehrauftrages verantwortlich.
  4. Arbeitszeit und Urlaub werden entsprechend dem geltenden Recht für Lehrer an berufsbildenden Schulen geregelt. Der Propst ist zu unterrichten.
  5. Der Religionslehrer hat das Recht, im Einvernehmen mit dem Schulleiter und unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Propstes an den Fortbildungstagen seiner Facharbeitsgemeinschaft und des Pädagogisch-Theologischen Instituts teilzunehmen.
  6. Der Religionslehrer kann sich direkt oder über den Vorsitzenden seiner Facharbeitsgemeinschaft an die Anstellungskörperschaft wenden, um Belange persönlicher oder dienstlicher Art zu vertreten oder vortragen zu lassen.
  7. Für seine Tätigkeit gelten folgende Grundsätze:
    a)
    Für seine Unterrichtstätigkeit gelten die pädagogischen und theologischen Grundsätze des Lehrplans für den evangelischen Religionsunterricht der Berufsschule.
    b)
    Der Religionslehrer ist auch über die Schule hinaus für Schüler und Lehrer eine wichtige kirchliche Bezugs- und Ansprechperson. Daraus erwachsen ihm über den Unterricht hinausgehende Aufgaben, die er im Rahmen seiner Begabung und Möglichkeiten wahrnehmen soll. Über eine deshalb notwendige Unterrichtsentlastung entscheidet die Anstellungskörperschaft im Benehmen mit dem Schulleiter.
  8. Der Religionslehrer ist verpflichtet, der Anstellungskörperschaft regelmäßig schriftlich Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten.

#
1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung.
#
2 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift wurde undatiert bekannt gemacht.
#
3 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift wurde ohne Eingangsformel bekannt gemacht.